Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung
Inhaltsverzeichnis

Die Abrechnung von Koloskopien nach den Vorgaben des EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) ist weitgehend pauschaliert, allerdings unterschiedlich für die präventive und die kurative Untersuchung. In der GOÄ (Gebührenordnung-Ärzte) dagegen ist die Abrechnung differenzierter und setzt sich aus einer größeren Zahl von Einzelleistungen zusammen. Hier wird jedoch nicht zwischen kurativ und präventiv unterschieden.

EBM – kurative Koloskopie

Für die kurative Koloskopie existiert im EBM die Gebührenordnungsposition (GOP) 13421, abrechenbar für Fachärzte der Inneren Medizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie als auch solche ohne Schwerpunkt. Sie beinhaltet neben der eigentlichen Spiegelung unter anderem folgende obligate Leistungen:

  • die Aufklärung des Patienten,

  • Informationen zur Darmreinigung,

  • die Prämedikation,

  • eine Foto-/Videodokumentation und

  • die Nachbeobachtung und -betreuung.

Wird die Koloskopie nur bis zum Colon transversum durchgeführt, ist sie als Teilkoloskopie mit der GOP 13422 abrechenbar. Eventuelle therapeutische Maßnahmen wie Polypektomien können zusätzlich mit der GOP 13423 abgerechnet werden.

EBM – Vorsorgekoloskopie

Die Vorsorgekoloskopie wird nach GOP 01741 abgerechnet, wobei der Leistungsinhalt dem der GOP 13421 entspricht. Auch Polypektomien sind hier zusätzlich mit der GOP 01742 berechenbar. Die Vorsorgekoloskopie ist aktuell noch für Männer ab 50 und für Frauen ab 55 Jahren möglich. Nach einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sinkt das Einstiegsalter bei Frauen ab dem 1. April 2025 ebenfalls auf 50 Jahre.

GOÄ – Koloskopie für privat Versicherte

Für privat Versicherte bietet die GOÄ differenziertere Abrechnungsmöglichkeiten. Basisleistung ist die Nummer 687, die hohe Koloskopie bis zum Zoekum. Daneben kann analog die Nummer 5298 A als Videoendoskopie-Zuschlag (zu Leistungen der Nrn. 682 bis 698) abgerechnet werden, deren Honorar 25 Prozent des Honorars der Basisleistung beträgt. Ähnlich wie im EBM kann auch hier eine Teilkoloskopie mit der Nummer 688 abgerechnet werden, ohne dass dabei das Erreichen eines bestimmten Darmabschnitts vorgegeben ist. Polypenentfernungen werden mit der Nummer 695 abgerechnet. Aber auch wenn mehrere Polypen entfernt werden, kann die Nummer 695 nur einmalig pro Sitzung abgerechnet werden; hier kann dann lediglich der Abrechnungsfaktor bis zum 3,5-Fachen erhöht werden. Neben den Nummern 687 und 688 können weitere Einzelleistungen abgerechnet werden, die im EBM zum obligaten und fakultativen Leistungsinhalt der Abrechnungspauschalen für die Koloskopie gehören (s. Kasten).

Fazit

Um keine Umsatzeinbußen zu erleiden, ist es vor allem bei der GOÄ-Abrechnung sinnvoll, einmalig eine Liste aller eventuell möglichen Nebenleistungen zur Verfügung zu haben. So kann im Einzelfall leichter nach tatsächlich erbrachter Leistung abgerechnet werden.

GOÄ-Abrechnung

Bei der GOÄ-Abrechnung können zusätzliche Leistungen berechnet werden, die im EBM in den Pauschalen enthalten sind:

  • vorhergehende eingehende Beratung (Nr. 3)

  • körperliche Untersuchung (Nr. 7)

  • Bestimmung von Gerinnungswerten und kleinem Blutbild (Nr. 250 und Laborziffern)

  • Leistungen zur Prämedikation (Nr. 253 und evtl. 261, plus Sachkosten gemäß § 10 GOÄ)

  • Lokalanästhesie des Kehlkopfes (Nr. 484)

  • Pulsoxymetrie bei Risikopatienten (Nr. 602)