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GOÄ Nummer 2: Abrechnung für Ausstellung und Übergabe des Rezepts

von A&W Online

Arzthelferin gibt Arzt ein Rezept zur Unterschrift
Auch die Arbeit der Arzthelferin ist nach GOÄ abrechenbar, zumindest mit Nr. 2. Foto: pixelfokus – stock.adobe.com

Die Gebührenordnung für Ärzte ist übersichtlich. Der Patient kann prüfen, ob die berechnete Leistung auch erbracht wurde. Bei der GOÄ Nummer 2 zweifeln Rechnungsempfänger das oft an.

Die Abrechnungspositionen, welche von einzelnen Versicherungen der privaten Krankenversicherung (PKV) nicht erstattet werden, nehmen seit Jahren zu. Damit steigt auch die Zahl der Rechnungsempfänger, die mit dem Arzt oder der Ärztin über die Rechtmäßigkeit der Rechnung diskutieren, die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erstellt wurde.

Für das Ansehen des Arztes/der Ärztin ist es generell nicht gut, wenn der Eindruck entsteht, dass er/sie sich auf Kosten des Patienten/der Patientin bereichern will. Dies umso mehr, wenn sich die Diskussion am Praxisempfangstresen, für alle hörbar, abspielt.

Die Beiträge in der PKV steigen, daher ist es klar, dass die Kassen gegensteuern wollen. Mancher Kollege und manche Kollegin fördern allerdings durch inkorrekte Rechnungen die Kontrolle der privaten Krankenversicherungen noch. Nach § 1 (2) Satz 2 der GOÄ darf der Arzt medizinisch nicht notwendige Leistungen nur auf Verlangen erbringen.

In der Rechnung sind diese Leistungen nach § 12 (3) in aller Regel als Wunschleistungen zu kennzeichnen. Die Folge: Private Krankenversicherungen werden so gekennzeichnete Leistungen in aller Regel nicht erstatten. Wer also so vorgeht, um dem Leistungempfänger Kosten zu ersparen, verletzt nicht nur die Vorgaben der GOÄ, er legt auch sich und allen Kollegen und Kolleginnen ein faules Ei ins Nest in Form von strengeren Prüfungen.

In der GOÄ darf die Übergabe eines Rezeptes abgerechnet werden

Zurück zum Ausgangspunkt, der oft kritisierten Abrechnung von GOÄ Nummer 2. Der zweite Satz der unten angeführten Legende führt häufig zu Missverständnissen. So wird beklagt, dass man den Arzt an diesem Tag doch gar nicht gesehen habe. Dass man den Arzt aber in Anspruch genommen hat, ist bei einem Rezept genauso offensichtlich wie bei einer ärztlichen Anweisung, die eine Arzthelferin telefonisch weitergibt. Nur ist den Patienten dies vielfach nicht klar.

Was wird mit der GOÄ Nummer 2 abgerechnet?

Am einfachsten ist es vielleicht so zu erklären, dass die Nummer 2 eine Leistung der Praxis honoriert, die vom Arzt im Hintergrund erledigt wird, wie das Unterschreiben eines Folgerezeptes oder einer Überweisung. Wer wie ein Pfennigfuchser auf den in Rechnung gestellten Betrag sieht, dem kann man auch erklären, dass der Arzt/die Ärztin sich vor Ausstellen einer Überweisung vom aktuellen Zustand des Patienten überzeugen will.

Dann würden die 3,15 € für Nummer 2 nicht in Rechnung gestellt, sondern stattdessen mindestens Nummer 1 und 5, was zusammen mit 21,44 € zu Buche schlägt, und natürlich die Wartezeit vor dem Arztkontakt. Für Wortklauber ganz einfach zu sehen, steht in der Legende von Nummer 2 „auch ohne Beratung“.

Was sich kompliziert anhört, ist vielfach mit ein bis zwei Sätzen erklärt und der vorher ahnungslose Rechnungsempfänger akzeptiert die kurze Erklärung. Deutlich schwieriger wird es, wenn umfangreiche Vorsorgeuntersuchungen auf Wunsch des Patienten durchgeführt wurden, diese aber ähnlich wie bei gesetzlich Versicherten nur noch alle drei Jahre bezahlt werden. Da lohnt es sich mit der Person, welche die Untersuchung wünscht, einen Vertrag über individuelle Gesundheitsleistungen abzuschließen, da die Erstattung generell zurückgeht.

Legende GOÄ Nummer 2

Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z.B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes.
Die Leistung nach Nummer 2 darf anläßlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden.Bewertung: 30 Punkte
1,0-fach 1,75 €
1,8-fach 3,15 €
2,5-fach 4,37 €

Autor: Franz Jung (Stand 03/2021)

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Author's imageIlias TsimpoulisChief Medical Officer bei Doctolib
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