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GOÄ: Wann Ärzte die Umsatzsteuersenkung an Patienten weitergeben müssen

von A&W Online

Portrait of office worker adjusting his glasses
Foto: Liudmila Dutko - stock.adobe.com

Noch bis Ende des Jahres gelten die gesenkten Umsatzsteuersätze. Auch die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte ist davon betroffen, denn Ärzte müssen die Steuersenkung an ihre Patienten weitergeben. Darauf weist Boris Feyh, Steuerberater bei Ecovis in Schweinfurt, in einem aktuellen Beitrag hin.

Das Bundeskabinett hat am 12.06.2020 umfangreiche Maßnahmen des Konjunkturpakets beschlossen. Dazu zählt unter anderem die vorübergehende Senkung des Regelsteuersatzes von 19 auf 16 Prozent und des ermäßigten Steuersatzes von 7 auf 5 Prozent.

Was Ärzte rund um Rechnungen prüfen sollten

Die Auswirkungen bekommen auch Arztpraxen zu spüren und zwar nicht nur als Rechnungsempfänger. Denn nicht nur auf den Eingangsrechnungen muss der Mehrwertsteuersatz richtig ausgewiesen sein, sondern auch auf den Ausgangsrechnungen der Praxis. Tatsächlich müssen auch Ärzte und andere Heilberufler die aktuellen Vorgaben beachten. Denn von den Vorschriften hinsichtlich der Ausstellung von Rechnungen sind sie nicht ausgenommen. Das gilt insbesondere, wenn sie steuerpflichtige Leistungen abrechnen.

Gebührenordnung für Ärzte: Welche Kosten Ärzte ihren Patienten weitergeben müssen

Heilkundliche ärztliche Leistungen, bei denen das therapeutische Ziel im Vordergrund steht, sind zwar grundsätzlich von der Umsatzsteuer ausgenommen. Doch hier lauern noch einige Fallen: Wird zum Beispiel dem Patienten im Rahmen dieser Leistung auch Material in Rechnung gestellt, das nicht zur umsatzsteuerbefreiten Hauptleistung gehört, kann es zu Schwierigkeiten kommen, wie Steuerberater Boris Feyh erklärt.

Denn Ärzte sind laut Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verpflichtet, die Kosten für aufgewandte Materialien unverändert ihren Patienten zuzüglich des gültigen Mehrwertsteuersatzes in Rechnung zu stellen. Ärzte dürfen dem Patienten keine Pauschalen berechnen (§ 10 der GOÄ). Der Arzt muss also dem Patienten das in Rechnung stellen, was er selbst aufwenden musste. Folglich sind Rabatte, auch in Form einer gesetzlichen Umsatzsteuersenkung, an den Patienten weiterzugeben.

Den richtigen Materialpreis zu ermitteln, stellt allerdings viele Ärzte vor eine große Herausforderung. Denn Sie müssen wissen, zu welchem Preis und Vorsteuersatz die Materialen eingekauft wurden.

Unabhängig davon muss ein Arzt, der umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, wie beim Verkauf von Kontaktlinsen oder der Durchführung kosmetischer Operationen, auf den Ausgangsrechnungen ebenfalls die richtigen Umsatzsteuersätze ausweisen. Dies gilt nicht, wenn er von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht.

Das sollten Ärzte beachten

Die veränderte Rechtslage kann für Ärzte zusätzlichen Aufwand bei der Rechnungslegung und der Buchhaltung sowie Unsicherheiten bei der Rechnungserstellung bedeuten. Im Zweifelsfall sollte man deshalb besser erst beim Steuerberater nachfragen. „Ärzte sollten unbedingt ihre Einstufung der heilberuflichen Umsätze, umsatzsteuerpflichtig oder -frei, ihre Rechnungslegung und Buchhaltung sowie alle Zweifelsfälle detailliert mit einem auch in medizinischen Fragen erfahrenen Steuerberater klären“, rät Boris Feyh, Steuerberater bei Ecovis in Schweinfurt.

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