Ihre Fragen an unseren Abrechnungsexperten
Dr. Ulrich KarbachRegelmäßig erreichen uns Leserzuschriften zu Problemen bei der Abrechnung. An dieser Stelle finden Sie ausgewählte Fragen sowie die Antworten unserer Abrechnungsexperten.
1. EBM: Chronikerziffer I
Warum wird mir die 03220 in manchen Fällen gestrichen und in anderen nicht? Leonie K, Hausärztin, Thüringen
Die Abrechnung der Gebührenordnungsposition (GOP) 03220 setzt zum einen eine chronische Erkrankung voraus. Diese muss im Abrechnungsquartal und den drei vorangegangenen Quartalen dokumentiert worden sein. Zum anderen muss in drei Quartalen davon ein Arzt-Patienten-Kontakt erfolgt sein, der in zwei dieser drei Quartale persönlich gewesen sein muss.
Nehmen wir eine essenzielle Hypertonie. Im ersten Quartal wird diese diagnostiziert und die Behandlung eingeleitet, im zweiten Quartal wird so aufdosiert, dass der Zielwert erreicht wird. Dabei erhält der Patient eine N-3-Packung verordnet. Im dritten Quartal erfolgt kein Arzt-Patienten-Kontakt. Aber im 4. Quartal sind die Tabletten alle, sodass wieder ein direkter Arzt-Patienten-Kontakt erfolgt. Anhand der Verordnung lässt sich nachvollziehen, dass die chronische Krankheit seit einem Jahr besteht. Und die drei Quartale mit Kontakt und zwei Quartale mit direktem Arzt-Patienten-Kontakt sind auch belegt. Ein häufig beobachteter Fehler besteht darin, dass die Behandlungsdiagnose nicht komplett kodiert wird, weil der Patient zum Beispiel einen Typ-2-Diabetes und eine Hypertonie hat. Dann kommt die geforderte Zahl der Arzt-Patienten-Kontakte zu einer Diagnose oft nicht zustande.
2. EBM: Chronikerziffer II
Wenn ein chronisch kranker Patient ein Quartal nicht in die Praxis kommt, läuft dann das Jahr wieder von vorne los? Dr. med. Heinz R., NRW
Nein, solange belegt ist, dass der Patient kontinuierlich behandelt wurde, läuft die Quartalszählung weiter. Wichtig sind aber direkte Arzt-Patienten-Kontakte in mindestens zwei Quartalen und ein indirekter in einem dritten Quartal.
3. GOÄ: Ganzkörperstatus
Als Fachinternist mit Schwerpunkt Pneumologie erstatten die Krankenkassen häufiger den Ganzkörperstatus nicht, den ich Patienten in Rechnung stelle. Was kann ich tun? Dr. med. Thomas R., Bayern
Nach § 1 der Allgemeinen Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte dürfen nur medizinisch notwendige Leistungen abgerechnet werden. Auf Wunsch des Patienten können zusätzliche Leistungen abgerechnet werden. Diese müssen in der Rechnung als Patientenwunsch gekennzeichnet sein. Das schließt sie dann meist von der Erstattung durch die Krankenkasse aus.
Während Hausärzte und Fachinternisten ohne Schwerpunkt aus fachlichen Gründen kaum Probleme mit der Abrechnung der Nr. 8 bekommen, ist das bei Kollegen mit Schwerpunkt eher der Fall. Warum sollte ein Pneumologe einen Ganzkörperstatus erheben? Wenn es doch einmal nötig sein sollte, muss man im Zweifelsfall in der Patientenakte alle Inhalte dokumentiert haben.
4. GOÄ: Rektal-digitale Untersuchung
Eigentlich gehört diese doch zum Ganzkörperstatus. Warum gibt es eine extra Nummer? Joachim T., Hausarzt, NRW
Sie haben recht. Auch ich habe in Studium und klinischer Ausbildung gelernt, dass die rektal-digitale Untersuchung zum Ganzkörperstatus gehört. Aber praktisch ist es nicht umsetzbar. Deshalb ist eigens die Nr. 11 in der GOÄ enthalten. Denn wir bemerken zunehmend, dass bei Abrechnung der Nr. 8 für den Ganzkörperstatus von den Krankenkassen über den Patienten ein Auszug der Patientenakte angefordert wird. Sofern nicht jeder einzelne Organbereich von Nr. 8 mit Befund dokumentiert ist, wird die Erstattung verweigert. Wenn die rektal-digitale Untersuchung nötig ist, rechnen Sie diese einzeln ab. Aber Achtung: Die Untersuchung von ableitenden Harnwegen oder weiblichem Genital beinhaltet die Nr. 11 schon.
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Sie erreichen unseren Abrechnungsexperten Dr. med. Ulrich Karbach, Ressortleiter Abrechnung, per E-Mail unter ulrich.karbach@medtrix.group und per Fax unter 08191 125-97203.
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