Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Die Frage, was laut Gesetz wirklich verpflichtend für Ärzte ist, bleibt trotz vieler Verhaltenskodexe und IGeL-Ratgeber, die von fast allen Kassenärztlichen Vereinigungen verfasst werden, meist unbeantwortet. Die folgenden Punkte sollten beachtet werden, wenn ein Arzt individuelle Gesundheitsleistungen anbietet und abrechnet und dabei rechtssicher handeln möchte:

Keine unzulässigen IGeL anbieten

Grundsätzlich sind alle Ärzte durch ihre Musterberufsverordnung in §11 Abs. 1 verpflichtet, geeignete Versorgungs- und Untersuchungs-/Behandlungsmethoden anzuwenden. Aus diesem Grund dürfen als IGeL nur solche Untersuchungen berechnet werden, die aus ärztlicher Sicht notwendig, empfehlenswert und vor allem vertretbar sind. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen angeboten werden, bei denen das gewerbliche Interesse des Anbieters im Vordergrund steht. Außerdem ist zu beachten, dass die Leistungen „das Maß des Notwendigen nicht übersteigen“ dürfen (§ 12 Abs. 1 SGB V).

Des Weiteren muss weitreichend über anerkannte alternative Möglichkeiten aufgeklärt werden, sofern die Leistung zwar mindestens vertretbar ist, diese aber nicht dem anerkannten Stand der Wissenschaft entspricht.

Wenn Ärzte IGeL anbieten, besteht – wie auch bei allen anderen Behandlungen – die Verpflichtung, Grenzen des jeweiligen Fachgebiets sowie Qualifikationsanforderungen, welche zur Erbringung der IGeL notwendig sind, einzuhalten.

Zuverlässige Aufklärung und Beratung

Zunächst muss hierbei beachtet werden, dass der Patient über die finanziellen Konsequenzen aufzuklären ist, da er die Kosten der IGeL in vielen Fällen selbst zu tragen hat. Die gesetzliche Krankenkasse gewährt hier meist keine Kostenerstattung.

Die Aufklärung des Patienten bezüglich der Kosten (mit Angabe der voraussichtlichen Höhe) muss außerdem schriftlich erfolgen.  Diese Bedingung wurde durch das Patientenrechtegesetz fixiert (§ 630c Abs. 3 BGB).

Zur Aufklärung der Patienten gehört auch die Information über die Ergebnisse wissenschaftlicher Studien über die Wirksamkeit der Leistung. Gibt es Hinweise auf Schäden und wie zuverlässig sind die Studienergebnisse einzustufen? Dies gehört zur Aufklärung dazu.
Der Arzt muss in diesem Gespräch auf anpreisende Werbung für seine Leistung verzichten, da dies gesetzlich gemäß §27 Abs. 3 MBO-Ä verboten ist.

Behandlungsvertrag abschließen

Entscheidet sich der Patient aus freiem Willen und ohne dazu gedrängt zu werden für die jeweilige IGeL, sollte diesem noch vor Abschluss des Vertrages eine der Leistung angemessene Bedenkzeit gewährt werden. Der Patient sollte den Vertrag in Ruhe lesen und erfassen können. Der Arzt muss sich versichern, dass alle relevanten Informationen aufgenommen und verstanden worden sind.

Ein schriftlicher Vertrag ist laut Bundesmantelverordnung notwendig für einen gültigen Abschluss des Vertrages. Ohne einen derartigen Vertrag zwischen Arzt und Patient hat der Arzt keinen Anspruch auf Bezahlung, selbst wenn die Behandlung erfolgreich durchgeführt wurde.

Grundsätzlich sollten aus dem Vertrag folgende Punkte klar hervorgehen:

–    Die Kosten für IGeL müssen mangels Leistungspflicht der GKV in voller Höhe privat bezahlt werden
–    Eventuelle Risiken der Behandlung
–    Wunsch des Patienten nach dieser Vereinbarung ohne Beeinflussung durch den Arzt
–    Hinweis auf die Berechnung der Leistungen auf Basis der Gebührenordung für Ärzte
–    Eine Aufstellung der Leistungen mit Anzahl, GOÄ-Ziffer, Kurzbezeichnung der Leistungen, dem Steigerungsfaktor, gegebenenfalls Sachkosten sowie die Gesamtsumme. (Steht der Leistungsumfang noch nicht fest, sollte eine Spanne angegeben werden.)

Abrechnung der IGeL

Die GOÄ ist laut § 1 Abs. 1 GOÄ die Abrechnungsgrundlage für sämtliche beruflichen Leistungen von Ärzten. Somit sind auch IGeL auf GOÄ-Basis abzurechnen. Die Berechnung von Pauschalen ist unzulässig. Allerdings ist die GOÄ aufgrund fehlender Ziffern für die jeweilige IGeL nicht in allen Fällen unmittelbar anwendbar, sodass eine Analogbewertung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ herangezogen werden muss. Dies bedeutet, dass aus dem Gebührenverzeichnis Ziffern gewählt werden müssen, die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand als gleichwertig angesehen werden können. Die Leistungsziffern müssen als Analogberechnung kenntlich gemacht werden.

Hoher bürokratischer Aufwand

Eine rechtlich korrekte Erbringung von Individuellen Gesundheitsleistungen zieht einen relativ hohen bürokratischen Aufwand nach sich. Trotzdem sollten Ärzte nicht davor zurückschrecken, diese anzubieten, da sie durchaus eine lukrative Einnahmequelle darstellen, wie das finanzielle Volumen aller verkauften individuellen Gesundheitsleistungen mit einer Summe von mehr als einer Milliarde Euro pro Jahr eindrucksvoll darlegt. Bedeutsam für ein ungetrübtes Arzt-Patienten-Verhältnis ist, dass den Patienten die Leistung nicht aufgedrängt, sondern nur angeboten wird.