Jugendgesundheitsuntersuchung J1: Erinnern Sie an die Vorsorge

Die Jugendgesundheitsuntersuchung (J1) wurde 2008 in den EBM eingeführt. Sie umfasst eine differenzierte Anamneseerhebung und eine klinisch-körperliche Untersuchung für Kinder im Alter von 13 Jahren.
Basis für die J1 ist die „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Jugendgesundheitsuntersuchung (Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinie)“. Das Ziel der Richtlinie ist die Früherkennung von Erkrankungen, die die körperliche, geistige und soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden.
Leistungserbringer der J1
Nach Vorgabe der Richtlinie sind folgende Arztgruppen für die Abrechnung der J1 gegenüber der GKV zugelassen:
- Fachärzte für Allgemeinmedizin und praktische Ärzte,
- Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin und
- Fachärzte für Innere Medizin, die sich nach § 73 Abs. 1 a SGB V für die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung entschieden haben.
Die Abrechnungserlaubnis muss bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) beantragt werden. Es gibt aber außer der entsprechenden Zugehörigkeit zu einer der genannten Arztgruppen keine weitere Qualifikationsvoraussetzung.
Anspruchsberechtigte Personen für J1
Auch bei einem vorgegebenen Untersuchungsalter von 13 Jahren gibt es eine Toleranzgrenze von zwölf Monaten davor und danach. Die J1 kann also grundsätzlich im Alter von 12 bis 14 Jahren abgerechnet werden.
Anamnese
Inhalt der Anamnese ist die Aufdeckung von auffälligen seelischen Entwicklungen/Verhaltensstörungen, auffälligen schulischen Entwicklungen, gesundheitsgefährdendem Verhalten wie Rauchen, Alkohol- oder Drogenkonsum und chronischen Erkrankungen; zum Untersuchungsumfang siehe Textkasten.
Präventionsempfehlung
Deuten die Ergebnisse der J1 auf gesundheitsschädigende Verhaltensweisen hin, sollte der Arzt dem Jugendlichen eine entsprechende Präventionsempfehlung ausstellen (Vordruck Muster 36), die allerdings nicht gesondert abrechnungsfähig ist.
Abrechnung
Die Gesundheitsuntersuchung J1 wird abgerechnet mit der GOP 01720 (356 Punkte), die als Präventionsleistung außerhalb des Regelleistungsvolumens und unbudgetiert honoriert wird. Damit wird jede Untersuchung unabhängig von der Anzahl zum vollen Preis bezahlt. Bei einem Honorar von 40,11 € kommen damit bei zehn durchgeführten Untersuchungen pro Quartal pro Jahr 1604,40 Euro zusammen, die nicht gedeckelt sind.
Delegation
Gemäß der „Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 SGB V“ (Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) sind im Rahmen der J1 folgende Leistungen delegierbar:
- Unterstützung bei der Aufklärung der Eltern im Rahmen von Screening-Untersuchungen und Impfungen
- U1 – J2: Seh- und Hörtest, Erfassung der Körpermaße
Als Mindestqualifikation der Person, an die delegiert werden soll, wird die Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten (MFA) vorgegeben.
Untersuchungsumfang J1 |
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