Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Besondere Sorgfalt sollte man bei solchen Patienten aufwenden, wenn blutige oder schleimige Stühle berichtet werden, hohes Fieber, häufiges Erbrechen, starke Schmerzen oder Kreislaufprobleme aufgetreten sind und wenn starker Durchfall länger als 48 Stunden anhält: Dies vor allem bei Kindern und älteren Erwachsenen und wenn Zeichen eines hohen Flüssigkeitsverlusts vorliegen.

Anamnese

Am Anfang der Anamnese (EBM 03000, GOÄ in Abhängigkeit der Gesprächsdauer Nr. 1 oder 3) stehen bei Reiserückkehrern immer die Fragen nach präventiven Maßnahmen vor der Reise (Impfungen?, Malariaprophylaxe?) und dem genauen Reiseverlauf. Ebenso Fragen nach beobachteten Besonderheiten während der Reise, nach hygienischen Verhältnissen und der Art der Ernährung (Marktbesuche? Suppenküche? Selbstversorgung oder Hotelkost?).

Untersuchung

Die anschließende Untersuchung sollte immer eine Ganzkörperuntersuchung sein (EBM: in 03000 enthalten; GOÄ Nr. 8, u. U. auch Nr. 11).
Eine Abdomen-Sonografie (EBM 33042; GOÄ Nrn. 410, 420) ist nicht nur dann indiziert, wenn der Verdacht auf eine Hepatitis besteht, vorwiegend eine Hepatitis A, sondern kann differentialdiagnostisch auch zum Nachweis oder Ausschluss anderer mit Durchfall einhergehender Erkrankungen hilfreich sein.

In machen Fällen kann die Durchfallerkrankung aber auch so schwerwiegend sein, dass ein Hausbesuch erforderlich ist (EBM 01410, 01411 oder 01412; GOÄ Nr. 50, evtl. mit Zuschlag E, F, G oder H und auf jeden Fall mit zusätzlichem Wegegeld). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Erkrankung mit in schneller Folge auftretenden Stuhlentleerungen einhergeht oder mit heftigem Erbrechen. Aber auch die Kreislaufsymptomatik kann der Grund für einen Hausbesuch darstellen. Im letzteren Fall kann dann durchaus auch eine Infusion sinnvoll sein und abgerechnet werden (EBM 02100, allerdings nur im offiziellen Notfalldienst; GOÄ Nr. 271 bei bis zu 30 Min. und Nr. 272 bei mehr als 30 Min. Dauer).

Labordiagnostik

Im Vordergrund der speziellen Diagnostik stehen aber sicherlich Stuhl- und sonstige Laboruntersuchungen, die in der Regel in einer Laborgemeinschaft oder beim Laborfacharzt abgearbeitet werden müssen. Für den Hausarzt bleibt bei EBM-Abrechnung in den meisten Fällen nur die Nr. 32006 übrig. Im Rahmen der GOÄ-Abrechnung kann er allerdings die Nr. 250 und als Einzelleistung alle zur Klärung der Symptomatik indizierten und auch in der Laborgemeinschaft erbrachten Analysen abrechnen.

Therapie

Therapeutisch stehen zunächst eher symptomatische Maßnahmen im Vordergrund, eventuell auch mit Infusionen (Abrechnung s. o.). Grundsätzlich sind jedoch ärztliche Gespräche abrechenbar (EBM 03230; GOÄ Nr. 3), die möglicherweise auch Verhaltensmaßnahmen beinhalten, um bei zukünftigen Reisen ein erneutes Auftreten von Durchfallerkrankungen durch entsprechende prophylaktische Maßnahmen zu verhindern.

EBM Nr. 32006
Nr. 32006 auch bei bloßem Krankheitsverdacht angeben!
Die Laborausnahmekennziffer 32006 kann dann abgerechnet werden, wenn davon ausgegangen wird, dass „Erkrankungen oder der Verdacht auf Erkrankungen, bei denen eine gesetzliche Meldepflicht besteht, oder Mukoviszidose“ vorliegen.
Da zumindest eine meldepflichtige Erkrankung nicht a priori ausgeschlossen werden kann, ist die Nr. 32006 grundsätzlich anzusetzen, zumal kein Hausarzt sich die insgesamt 97 Einzelanalyseziffern merken kann und eine Salmonellose beispielsweise immer
mitgedacht werden sollte.