Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Es gibt persönliche Arzt-Patienten-Kontakte nach Nr. 4.3.1 Satz 1 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM, bei denen der Leistungsinhalt der GOP 03000 nicht korrekt erfüllt ist oder bei denen andere Vorschriften die Abrechnung der GOP 03000 verwehren. Die Leistungslegende der Versichertenpauschale lautet: „Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt und/oder Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä“. In dieser Übersicht sollen die Situationen aufgezeigt werden, in denen dennoch die GOP 03000 nicht abrechnungsfähig ist.

Überweisungsfälle, GOP 01436

Bei Überweisungen zur Auftragsleistung oder zur Konsiliaruntersuchung ist ebenfalls dann nicht die GOP 03000 abrechenbar, wenn die Erfüllung der jeweiligen Auftragsleistung beziehungsweise des Konsiliarauftrags die einzige Leistung im Quartal ist. Dazu gehört etwa auch die Auftragsüberweisung zur präoperativen Diagnostik. In diesen Fällen des Konsiliarauftrags ist dann die 01436 abzurechnen. Die Abrechnung einer Versichertenpauschale ist im selben Behandlungsfall nur dann möglich, wenn ein weiterer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt zustande kommt.

Prävention

Ein weiterer Kontakt, der die Abrechnung einer Versichertenpauschale durch den Hausarzt verbietet, ist ein Kontakt lediglich zur Durchführung einer Vorsorge- oder Früherkennungsuntersuchung. Die Begründung findet sich in den Allgemeinen Bestimmungen des EBM Nr. 4.1 Satz 1: „Die Versichertenpauschalen, Grund- oder Konsiliarpauschalen sind … beim ersten kurativ-ambulanten oder kurativ-stationären (belegärztlich) persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt oder Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) im Behandlungsfall zu berechnen“.

Das heißt aber im Umkehrschluss, dass immer dann gleichzeitig neben der Präventionsleistung die Versichertenpauschale abrechenbar ist, wenn auch eine kurative Leistung erbracht wurde. Voraussetzung ist dann allerdings die Angabe eines kurativen ICD-Codes sowie die Dokumentation der dazu passenden Leistung. Dafür ausreichend wäre schon allein die Ausstellung eines Rezeptes bei laufender Dauermedikation, die automatisch im PVS gespeichert wird.

Impfungen

Ähnlich gestaltet sich die Situation bei der Durchführung von Impfungen. Sowohl die von der STIKO empfohlenen, allgemeinen Impfungen als auch die Impfung gegen das COVID-19-Virus sind Impfungen, deren Vergütung nicht Bestandteil des EBM ist. Die Vergütung der allgemein empfohlenen Impfungen werden von jeder einzelnen KV durch regionale Impfvereinbarungen mit den Kassenverbänden beschlossen; die Impfung gegen das COVID-19-Virus wird durch den Bund bezahlt, lediglich die Abrechnung wird über die KVen abgewickelt.

Zwei Gründe sprechen gegen die gleichzeitige Abrechnung der GOP 03000. Erstens greift auch hier das besprochene Fehlen einer kurativen Leistung. Zweitens sind sowohl bei den Impfvereinbarungen als auch in der Coronavirus-Impfverordnung des Bundes Beratung und die Feststellung des Ausschlusses einer akuten Erkrankung Teil des Leistungsinhaltes.

Auch in diesen Fällen ist die GOP 03000 nur mit zusätzlicher kurativer Leistung möglich.

GOP 03030 – Unvorhergesehener Kontakt
Immer dann, wenn im Behandlungsfall ein oder maximal zwei Kontakte durch den Patienten ausgelöste Kontakte zur Unzeit sind, muss anstelle der GOP 03000 die GOP 03030 – maximal zweimal im Behandlungsfall – abgerechnet werden (vierte Anmerkung zur GOP 03000).
Nur wenn zusätzlich im Quartal ein weiterer Arzt-Patienten-Kontakt zustande kommt, ist oder sind die 03030 durch die 03000 zu ersetzen.