Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Das Honorar von Nr. 26 (60,33 € bei 2,3-fachem Satz) beinhaltet immer eine ganze Reihe von Einzelpositionen. Formal sind daneben nur die Nummern 1 bis 8 ausgeschlossen. Allerdings sind bestimmte Inhalte gegeneinander abgegrenzt. Versteckte Ausschlüsse ergeben sich, weil nach § 4 Abs. 2 GOÄ Leistungen schon deshalb nicht angesetzt werden dürfen, weil sie in einer gleichzeitig berechneten höher bewerteten Nummer enthalten sind.

Der G-BA („eigentlich“ nur für Vertragsärzte im GKV-Bereich bindend) beschreibt in U3 bis U9 und J1 exakt die jeweiligen Mindestinhalte.

Abrechnung der Vorsorge bei Kindern

In der GOÄ ist klar definiert: „ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr je Kalenderjahr höchstens einmal berechnungsfähig“. Für jüngere Kinder ergibt sich aus der jeweiligen Beschreibung zwischen U3 und U7 das Lebensalter, in dem diese Früherkennungsuntersuchungen stattfinden sollen. Die Häufigkeit der Nummer 26 ist eher kein Grund zur Diskussion zwischen Ärzten und Kostenträgern. Gerade bei Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr bedingt das geringe ­Lebensalter, dass die Kriterien des § 5 GOÄ (erhöhter Faktor unter Angabe ­einer Begründung bis zum 3,5-fachen GOÄ-Satz) öfter zu nutzen sind. Dabei sollte aber bedacht werden, dass Nummer 26 insgesamt betrachtet die am besten bewertete Vorsorge darstellt.

Nr. 27 und 28: Krebsvorsorge

Regelmäßig daneben sind die Grund- und Untersuchungspositionen ausgeschlossen. Neben Nummer 27 kann die Abstrichentnahme zur Zytologie (im Leistungstext enthalten) ebenso wenig angesetzt werden wie die kleinen Laborpositionen 3500, 3511, 3650 und 3652. Nummer 28 unterscheidet sich von 27 nur durch das Honorar für eine Abstrich­entnahme, die bei Männern verständlicherweise nicht zum Leistungsumfang einer Krebsvorsorge gehört.

Nr. 29: Gesundheitsuntersuchung

In der GOÄ ist der Inhalt nur grob umrissen. Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten über den Leistungsinhalt kommt – außer einem Blick auf die zweifelsfrei daneben ausgeschlossenen Einzelpositionen 1 bis 8 – ein Vergleich mit den Bestimmungen des G-BA für gesetzlich Versicherte (Inhalt der Früherkennung, zeitliche Abstände zwischen diesen Leistungen, z.B. „Checkup 35“) infrage.

Auch für die Nummern 27, 28 und 29 gilt der Gebührenrahmen entsprechend § 5 GOÄ. Vorsorgen können besonders zeitaufwändig, schwierig im medizinischen Sinn oder von besonderen Umständen bei der Ausführung begleitet sein, und unter Angabe des auf den Einzelfall bezogenen Bewertungsgrundes kann das Honorar jeweils bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden.

Zusätzlich können neben 26 bis 29 alle medizinisch erforderlichen Einzelleistungen erbracht und abgerechnet werden, die nicht durch die Leistungstexte ausgeschlossen sind. Beispielsweise werden EKG, spezielles Labor oder Ultraschall bei Nachweis der medizinischen Notwendigkeit zusätzlich zur Vorsorgenummer regelmäßig anerkannt. Um dabei ganz sicher zu gehen, sollten Ärzte in der Rechnung auch die Verdachts- oder Ausschlussdiagnosen dafür nennen.

Regeln GKV / PKV
Bedingungen, wie sie vom G-BA für gesetzlich Versicherte bezogen auf alle Vorsorgen geschaffen und laufend angepasst werden, werden im GOÄ-Bereich von den Beihilfestellen und den privaten Krankenversicherern immer häufiger herangezogen. Insbesondere wird der bisher übliche Zweijahresturnus zunehmend hinterfragt. Von Ärzten und Patienten verlangt das ein Umschwenken auf den im GKV-Bereich üblichen Dreijahresturnus. Dafür gibt es zwar keine gesetzliche Grundlage. Die Kostenträger argumentieren aber sachlogisch schwer widerlegbar mit der Vergleichbarkeit von Intervall, Anlass und Resultat der Vorsorgen im GKV-Bereich.

Autor: Dieter Jentzsch, GOÄ-Experte Büdingen Med