Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Die Labordiagnostik ist ein für die Diagnose und Therapieführung wichtiger Teil der ärztlichen Arbeit. Dabei gewinnt man durch Analysen in der eigenen Praxis immer Zeit, oftmals aber auch zusätzliches Honorar.

Privatabrechnung

In der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist dem Praxislabor ein eigener Abschnitt im Laborkapitel M zugewiesen, der Abschnitt MI (Nrn. 3500 bis 3532) „Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis“. Die allgemeinen Bestimmungen sehen vor, dass die Laboruntersuchung direkt beim Patienten (z.B. Hausbesuch) oder innerhalb von vier Stunden nach Probennahme erfolgt. Zu den am häufigsten angewandten MI-Leistungen beim Hausarzt gehören sicherlich die Blutsenkung (BKS, 3501), Urinuntersuchungen (3511, 3531), die Stuhluntersuchung auf occultes Blut (3500), das CRP (3524), die INR-Bestimmung (3530) und die Glukosemessung (3514).

Dabei muss man berücksichtigen, dass einige Untersuchungen ein zweites Mal in der GOÄ existieren, entweder im Abschnitt MII oder MIII. Erwähnt werden muss hier die BKS (3711/MIII), die Urinuntersuchung (3652, 3653/MII) und der Occultbluttest (3650/MII). Der Unterschied besteht darin, dass bei Abrechnung dieser Leistungen die Analyse auch außerhalb der eigene Räume erfolgen darf. Da diese Leistungen aber niedriger bewertet sind, sollten bei Durchführung dieser Untersuchungen in der Praxis nicht versehentlich diese niedriger bewerteten Ziffern abgerechnet werden.

Gesetzliche Krankenversicherung

Das Besondere bei EBM-Abrechnung (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) von Laborleistungen ist, dass einzig in der Arztpraxis oder beim Hausbesuch durchgeführte Analysen als Leistungen der eigenen Praxis abgerechnet werden können.

Im EBM existieren lediglich drei Untersuchungen, die nur bei Durchführung in den eigenen Praxisräumen oder beim Hausbesuch abgerechnet werden dürfen:

  • GOP 32025 Glukosebestimmung
  • GOP 32026 INR-Bestimmung
  • GOP 32027 D-Dimer-Bestimmung

Auch diese Abrechnungspositionen dürfen nicht bei Bezug aus der Laborgemeinschaft (LG) abgerechnet werden.

Daneben können jedoch auch andere Analysen, die sowohl in der Praxis als auch in der LG erbracht werden können, abgerechnet werden und zur Anhebung des Praxishonorars beitragen.

Fazit
Die Vorteile des Praxislabors, also von in der Arztpraxis selbst durchgeführten Laboruntersuchungen für den Arzt sind gewichtig:
1. Das schnelle Ergebnis bietet die Möglichkeit, in Akutsituationen schneller reagieren zu können.
2. Das Praxislabor kann Zeit sparen, indem es zusätzliche Ergebnistelefonate vermeidet.
3. Zudem kann das Parxislabor dazu beitragen, das Honorar der Praxis zu erhöhen. Beim EBM-Honorar durch die Chance, nur in der Praxis erbrachte Analysen auch selbst abrechnen zu können. Bei GOÄ-Abrechnung durch die gezielte Auswahl entsprechender Abrechnungspositionen.

Pont-of-care testing (POCT)
In den letzten Jahren haben sich immer mehr Labor-Schnelltests (POCT = Point-of-care testing) in der Praxis durchgesetzt.

Dabei handelt es sich um sehr unterschiedliche Analysen (Tumormarker, Entzündungsparameter u.v.a.), die in der Regel mit GOÄ-Positionen, oftmals auch analog, abgerechnet werden.
Dabei ist die Durchführung und vor allem die Abrechnung auch für alle Nicht-Laborärzte legitim. Nach den Vorgaben der Richtlinie zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen der Bundesärztekammer (RiliBÄK) wird keine spezifische Laborfachkunde vorausgesetzt.

Autor: Dr. med. Heiner Pasch, approbierter Arzt und Abrechnungsexperte