Wie viel bekomme ich für G0600?
Dr. Ulrich KarbachGenerell rechnen Vertragsärzte bei gesetzlich Versicherten nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ab. Sonst gilt meist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Öffentliche Auftraggeber bezahlen meist nach eigenen Vorgaben, falls nicht gilt § 11 der GOÄ.
Das fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) oder zumindest Teile davon sind allen Vertragsärzten und -ärztinnen bekannt. Das SGB VI hingegen ist weit weniger geläufig. SGB VI befasst sich mit der Rentenversicherung. Der häufigste Kontaktpunkt zwischen beiden, der Vertragsärzte betrifft, ist die Rehabilitation und Wiedereingliederung sowie die Frühverrentung. In beiden Fällen geht es darum, ob die gesetzliche Krankenversicherung oder die Rentenversicherung die Kosten der Leistung trägt.
Ärztliche Befundberichte
In Kontakt kommen Ärzte mit der Rentenversicherung vor allem dann, wenn es um ärztliche Befundberichte geht. Sieht man dazu in der GOÄ nach, so findet sich unter Nr. 75 der ausführliche schriftliche Krankheits- und Befundbericht, der mit 130 Punkten bewertet ist, was 7,58 € beim einfachen Satz bedeutet. Wesentlich höher bewertet ist die schriftliche gutachterliche Äußerung nach Nr. 80, die mit 300 Punkten bewertet ist, was bei einfachem Satz 17,49 € entspricht.
Zudem gibt es noch die aufwendige gutachterliche Äußerung, die je Stunde mit 500 Punkten bewertet ist, was 29,14 € bei einfachem Satz entspricht. Der einfache Satz ist deswegen relevant, weil § 11 der allgemeinen Bestimmungen der GOÄ betont, dass bei öffentlichen Auftrag-
gebern nach dem einfachen Satz abgerechnet wird. Der Haken an dieser Sache ist, dass § 11 nur gilt, wenn es keine diesbezüglichen Gesetze, Anordnungen oder Verträge gibt.
Bei Formularen müssen Aufwand und Honorar angemessen sein
Kürzlich hatten wir die Anfrage eines Lesers, der sich beklagte, dass er zwar ein Formular für einen ärztlichen Befundbericht zugeschickt bekam, aber keinen Bogen zur Abrechnung. Normalerweise sind der Befundbericht und die zugehörige Honorarabrechnung im Online-Auftritt der Deutschen Rentenversicherung auf aufeinander folgenden Seiten. Normalerweise steht auf dem Befundberichtsbogen die Kennnummer des Abrechnungsformulares. Dementsprechend sollte nur das genannte Formular ausgefüllt werden. Wenn es der Aufforderung nicht beiliegt, ist das natürlich ärgerlich für den Kollegen oder die Kollegin. Denn das bedeutet zusätzliche Mehrarbeit.
Auf dem aktuellen Abrechnungsbogen (G0600), den man im Online-Bereich der Deutschen Rentenversicherung findet, ist ein Honorar von 29,61 € für den ärztlichen Befundbericht (einschließlich Schreibgebühren, Portokosten und Kosten für beigefügte Kopien) aufgeführt. Zudem wird der Arzt/die Ärztin informiert, dass die Bezahlung nur möglich ist, wenn der Befundbericht und die Honorarabrechnung vollständig und gut leserlich ausgefüllt und mit Unterschrift und Stempel des Arztes/der Ärztin versehen sind.
Gut leserlich bedeutet, dass nach Möglichkeit die Information per Drucker in das Dokument eingetragen wird.
REGIONALE REGELUNGEN |
---|
Jeder Kollege und jede Kollegin weiß, dass er einer Landesärztekammer und als Vertragsarzt einer kassenärztlichen Vereinigung (KV) angehört. Bei der Rentenversicherung ist es ähnlich. So sind manche Anträge abhängig vom Träger anders gestaltet und auch honoriert. Entscheidend ist die Regelung des jeweils zuständigen Trägers. Wenn die Anforderung direkt vom Träger kommt, erleichtert das die Arbeit. |
Autor: Dr. med. Ulrich Karbach (Stand 02/2021)