Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Im konkreten Fall klagte ein Arzt an seinem Praxissitz in Mannheim vor dem dortigen Landgericht. Dieses hielt sich jedoch für nicht zuständig. Der klagende Arzt vertrat die Meinung, dass sein Praxissitz auch der Ort der vertragscharakteristischen Leistung gewesen und damit als einheitlicher Erfüllungsort im Sinn der Paragrafen 29 der Zivilprozessordnung (ZPO) und 269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu sehen sei.

Das Landgericht war anderer Meinung. Es lehnte das Verfahren ab, da seiner Meinung nach beim ärztlichen Behandlungsvertrag die Hauptleistungen nicht gleich an Ort und Stelle erfüllt würden. Zwar werde der Patient in der Praxis behandelt, zahle seine Rechnung in der Regel aber nicht vor Ort, sondern bargeldlos vom Wohnsitz aus. Deshalb müsse der Wohnsitz des Patienten auch als Gerichtsort gelten.

Praxis-Tipp

Klagen Sie offene Honorarforderungen immer am Wohnort des Patienten ein. So vermeiden Sie an andere Gerichte verwiesen zu werden und beschleunigen das Verfahren. Noch ein Tipp: Gegen private Krankenversicherungsgesellschaften können Sie Klagen auch außerhalb des Hauptsitzes einreichen. Krankenversicherungen dürfen auch an Orten verklagt werden, an denen sie eine Niederlassung halten.