Recht
Bereitschaftsdienste: Keine Umsatzsteuer für Notdienst-Vertreter
Übernimmt ein Arzt Bereitschaftsdienste für andere Kollegen, ist diese Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit. Das hat der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung hervorgehoben und stellt damit die ärztliche Heilbehandlung in den Vordergrund – unabhängig davon, dass der Leistungsempfänger hier genau genommen ein anderer Arzt ist.
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