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Corona-News

Die Hoffnungen auf ein rasches Ende der Pandemie haben sich bis auf weiteres zerschlagen: Ob die anhaltend hohe Zahl der Neuinfektionen in Deutschland auf die neue Virusvariante zurückgeht, die seit September in Teilen Englands (und inzwischen auch in vielen anderen europäischen Ländern) zirkuliert, ist zwar noch nicht abschließend geklärt. Erste Untersuchungen und Modellierungen deuten jedoch darauf hin, dass die Wahrscheinlichkeit, sich bei einer infizierten Person anzustecken, um 50 bis 70 Prozent erhöht ist, so dass ein Zusammenhang naheliegt.

Wie hoch ist die Impfbereitschaft?

Zwar gehen Experten davon aus, dass alle bisher zugelassenen Impfstoffe auch gegen die neue Virusvariante wirken. Bis in Deutschland eine ausreichende Herdenimmunität qua Impfung besteht, dürfte es aber noch dauern. Das liegt nicht nur am – ausgesprochen holprigen – Impfstart und dem Mangel an Impfstoff. Auch die Impfbereitschaft macht Beobachtern sorgen. Selbst unter den Ärzten wollen sich nur 73 Prozent gegen Sars-Cov-2 impfen lassen. Bei den Pflegenden sind es gerade einmal 50 Prozent. Das ergab eine Online-Umfrage der Deutschen Gesellschaft für Internistische Intensivmedizin und Notfallmedizin und der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin, die im Dezember 2020 durchgeführt wurde. An der Studie zur Impfbereitschaft nahmen 2305 Ärzte und Pflegekräfte teil, die zum großen Teil auf Intensivstationen arbeiten.

Angesichts dieser Zahlen stellen sich viele (ärztliche) Arbeitgeber die Frage, ob sie skeptische Beschäftigte vielleicht mit finanziellen Anreizen dazu animieren können, sich gegen den Erreger impfen zu lassen. Das ist nachvollziehbar, wirft aber juristische Fragen auf.

Prämie fürs Pieksen

Eine gesetzliche Impfpflicht gibt es in Deutschland bislang nur gegen Masern. Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie setzt die Politik hingegen auf Freiwilligkeit.

Damit ist zunächst gesagt, dass auch der Arbeitgeber nicht anordnen darf, dass alle Mitarbeiter sich impfen lassen müssen. Das Grundrecht des Arbeitnehmers auf körperliche Unversehrtheit überwiegt insofern das Interesse des Arbeitgebers an einer Impfung der Belegschaft.

Doch wie ist es juristische zu bewerten, wenn Arbeitgeber mit Sonderzahlungen für all jene locken, die sich impfen lassen? Juristen halten solche Anreize zur Impfbereitschaft grundsätzlich für möglich. Allerdings müssen Ärzte und Kliniken ihr Vorgehen gründlich planen und den Betriebsrat (so vorhanden) mit ins Boot holen.

Vorsicht, Datenschutz!

Um Mitnahmeeffekte und Missbrauch zu verhindern, sollten Arbeitgeber klar definieren, dass die Impfprämie nur gegen Vorlage eines Impfnachweises gezahlt wird oder in Fällen, in denen der Arbeitgeber die Impfung selbst durchführt. Das dürfte bei Kliniken und Arztpraxen relativ oft der Fall sein.

Nicht verlangen kann der Chef hingegen die Vorlage des vollständigen Impfpasses seiner Mitarbeiter. Eine solche Forderung widerspricht dem Grundsatz der Datensparsamkeit. Auch dürfte es rechtlich nicht zulässig sein, den Impfnachweis in der Personalakte des Arbeitgebers zu speichern. Der Grund liegt einmal mehr in der fehlenden Impfpflicht. Denn dadurch ist die Impfung nicht für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich, so dass der Arbeitgeber Daten darüber nicht speichern darf (vgl. § 26 Abs. 1 BDSG).