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Corona-News

Nach knapp zwei Jahren Pandemie beschäftigen sich immer mehr gerichtliche Entscheidungen mit Corona-Fragen, die bislang wegen der neuen Thematik nicht geklärt waren. Die Pflicht zum Tragen von Masken im Schulunterricht, die Ausstellung von Impfzertifikaten und Genesenennachweisen sowie zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen sind daher Gegenstand von Urteilen und Beschlüssen. Sie reichen bis in den Praxisalltag von Ärztinnen und Ärzten hinein, weil Patienten fragen, und Praxisinhaber auch Arbeitgeber sind. ARZT & WIRTSCHAFT hat die wichtigsten Corona-Urteile für Sie zusammengestellt.

Kein Impfzertifikat nach Sputnik-IV-Impfung

Menschen, die sich mit dem Impfstoff Sputnik IV haben impfen lassen, haben in Deutschland keinen Anspruch auf die Ausstellung eines Impfzertifikats. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel in einem Urteil klargestellt (27.09.2021, Az. 8 B 1885/21). Der VGH begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Impfnachweises nach der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung nicht erfüllt sind. Der Nachweis einer vollständigen Impfung ist danach nur möglich, wenn die betreffende Person mit einem Vakzin geimpft wurde, das in der Liste des Paul-Ehrlich-Instituts aufgeführt ist.

Danach sind zwar auch Impfungen mit verschiedenen Impfstoffen möglich. Diese Voraussetzung erfüllt der russische Impfstoff aber nicht. Er ist in Deutschland nicht zugelassen. Auch nach EU-Recht komme man zu keinem anderen Ergebnis. Zwar könne in der EU grundsätzlich ein Impfzertifikat für einen Impfstoff, der in einem Drittland verabreicht wurde, ausgestellt werden. Ein Mitgliedstaat sei aber nicht dazu verpflichtet, ein Vakzin zu zertifizieren, das nicht in seinem Hoheitsgebiet zugelassen ist.

Genesenenzertifikat nur mit PCR-Test

Können Menschen mithilfe eines Antikörpertests ein Genesenenzertifikat erhalten? Diese Frage beschäftigt etwa Patienten, die an Corona erkrankt waren oder es vermuten, deren Infektion aber nicht mittels PCR-Test belegt ist.
Zur Ausstellung eines digitalen Genesenenzertifikats sind Ärzte und Apotheker berechtigt. Das Verwaltungsgericht Cottbus hat nun entschieden, dass nach dem Wortlaut der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung nur eine Labordiagnostik mit PCR-Test zulässig ist (28.09.2021, Az. 8 L 237/21). Dies entspreche dem derzeitigen Stand der Wissenschaft.

Zwar können Antikörpertests Hinweise auf eine durchgemachte Infektion geben. Als alleinige Nachweise reichten sie aber nicht aus. So könne eine Person etwa infiziert gewesen sein, ohne messbare Antikörper entwickelt zu haben. Umgekehrt könnte aber auch ein Antikörpernachweis nach Kontakt mit anderen Coronaviren als dem SARS-CoV-2-Virus positiv werden, obwohl die Person keine COVID-19-Erkrankung durchgemacht habe, heißt es in den Urteilsgründen.

Ein serologischer Nachweis von SARS-CoV-2-spezifischen Antikörpern lasse weder eindeutige Schlüsse zum Immunstatus noch zum Zeitpunkt der Infektion zu. Gleiches gelte für die Höhe der Antikörperkonzentration, um nach durchgestandener SARS-CoV-2-Infektion einen sicheren Schutz annehmen zu können.

Arbeitsunfähig wegen Maskenattest

Das Arbeitsgericht Siegburg hat entschieden, dass ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter auch dann nicht beschäftigen muss, wenn dieser ein ärztliches Attest vorlegt, welches belegt, dass es ihm nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (18.08.2021, Az. 4 Ca 2301/20). Welche Diagnose dem Attest zugrunde lag, ist nicht bekannt. Die Richtigkeit des Attests wurde in diesem Verfahren jedenfalls nicht angezweifelt, es scheint also eine tatsächliche Erkrankung zugrunde gelegen zu haben.

Der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Kunden sei stärker zu gewichten als das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Bedeckung, urteilten die Richter. Bestehe kein Anspruch auf Einrichtung eines Arbeitsplatzes im Homeoffice, dürfe der Arbeitgeber selbst entscheiden, ob er Homeoffice anbietet. Tut er das nicht, ist der Arbeitnehmer damit laut Arbeitsgericht arbeitsunfähig krank.

Ob dies letzten Endes zu einer Kündigung führen kann, musste das Arbeitsgericht nicht entscheiden. Arbeitsrechtlich käme hier eine krankheitsbedingte Kündigung in Frage, deren Hürden allerdings sehr hoch liegen. Insbesondere dürfte keine Aussicht auf Besserung bestehen.

Kündigung bei Maskenverweigerung zulässig

Das Arbeitsgericht Cottbus hat die Kündigung einer Mitarbeiterin einer logopädischen Praxis, die keine Maske tragen wollte, für zulässig erachtet (17.06.2021, Az. 11 Ca 19390/20). Im Unterschied zum Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg reichten die vorgelegten ärztlichen Atteste hier aber nicht aus, um gesundheitliche Gründe glaubhaft zu machen.

Dafür muss ein Attest nämlich so formuliert sein, dass derjenige, dem es vorgelegt wird, aufgrund konkreter nachvollziehbarer Angaben in die Lage versetzt wird, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung prüfen zu können. Aus dem Attest muss sich ergeben, welche konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigung durch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zu erwarten ist und woraus diese im Einzelnen genau resultiert und auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Entscheidung gekommen ist.

Diese Vorgaben haben Gerichte bereits wiederholt formuliert. Pauschale Bescheinigungen genügen also nicht. Weigert sich ein Mitarbeiter eine Maske zu tragen und besteht keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit, ist eine Kündigung gerechtfertigt.

Keine Urlaubsnachgewährung bei Quarantäne

Müssen Mitarbeiter während eines Urlaubs wegen einer Corona-Infektion in Quarantäne, bekommen sie die Urlaubstage nicht gutgeschrieben. Ein Anspruch auf Nachgewährung besteht nur, wenn ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Das entschied jüngst das Arbeitsgericht Bonn (07.07.2021, Az. 2 Ca 504/21).

Bei einer Erkrankung während des Urlaubs würden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub angerechnet. Eine behördliche Quarantäneanordnung stehe einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit dagegen nicht gleich. Denn eine Erkrankung mit dem Corona-Virus führe nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit.

Kündigung wegen Anhustens: Beweise sind wichtig

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf musste darüber entscheiden, ob das vorsätzliche Anhusten eines Kollegen mit den Worten „Ich hoffe, Du bekommst Corona“ den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt. Kann er dies tatsächlich beweisen, liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor. Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten allerdings darüber, was wirklich passiert war.

Der Kollege, dem die Handlung unterstellt wurde, behauptete, er habe einen spontanen Hustenreiz verspürt. Als der andere Kollege sich belästigt gefühlt habe, habe er entgegnet, der Kollege möge chillen, er würde schon kein Corona bekommen. Der Arbeitgeber konnte die Version des absichtlichen Anhustens nicht beweisen. Im Prozess wäre er dafür aber beweispflichtig gewesen (27.04.2021, Az. 3 Sa 646/20).

Frage nach dem Impfstatus

Für Praxisinhaber kann ein Fragerecht nach dem Impfstatus der Praxismitarbeiter nach § 23a, § 23 Absatz 3 Nr. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestehen. Inwieweit die Abfrage des Impfstatus erforderlich im Sinne dieser Vorschrift ist, hängt insbesondere von Art und Umgang der Patientenkontakte des Beschäftigten ab.

Bei Mitarbeitern, deren Impfstatus nicht bekannt ist, gibt es nun ein Fragerecht durch die Hintertür. Denn seit dem 1. November 2021 gibt es für ungeimpfte Mitarbeiter im Quarantänefall keine staatliche Entschädigung für den Verdienstausfall nach dem IfSG mehr. Bei dieser Entschädigung fungiert der Arbeitgeber als Zahlstelle der Behörden. Er legt das Geld aus und kann es später von der Behörde erstattet bekommen. Befindet sich ein Mitarbeiter in Quarantäne, hat der Chef ein berechtigtes Interesse daran, den Impfstatus zu kennen. Denn er muss wissen, ob er zahlen soll oder nicht, wenn ein Mitarbeiter eine Entschädigung nach dem IfSG für den Verdienstausfall erhalten will. Gerichtlich geklärt ist die Frage allerdings noch nicht.