Mit Vitalpilzen und Vitamin C gegen Corona?
A&W RedaktionWährend Wissenschaftler weltweit an Mitteln gegen das neuartige Coronavirus forschen, haben Geschäftemacher bereits diverse Behandlungsmethoden gefunden, mit denen sich zumindest Geld verdienen lässt. Allerdings haben sie die Rechnung ohne die Wettbewerbszentrale gemacht.
Die Ausbreitung des Corona-Virus und die zu seiner Eindämmung vorgeschriebenen Maßnahmen bedeuten für viele Unternehmen eine existenzbedrohende Belastung. Das weiß man auch in der Wettbewerbszentrale und versicherte erst im März, Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der Pandemie mit Augenmaß zu behandeln, um Existenzerhaltungsmaßnahmen nicht unnötig zu erschweren.
Diese Ankündigung änderte allerdings nichts daran, dass die Experten der Selbstkontrollinstitution in den vergangenen Wochen einiges zu tun hatten. Seit Mitte Februar 2020 hat man dort nach eigenen Angaben insgesamt 159 Anfragen und Beschwerden zu unlauterem Wettbewerb im Zusammenhang mit Corona erhalten, 51 Abmahnungen wegen unlauterer Werbung im Zusammenhang mit Corona durchgeführt und 16 formlose Hinweise ausgesprochen. Zudem wurden vier einstweilige Verfügungen erwirkt und eine Unterlassungsklage bei Gericht eingereicht.
Geschäft mit der Angst
Damit dürften die Wettbewerbshüter auch dem einen oder anderen Arzt die Arbeit erleichtert haben, betrafen die meisten Fälle doch Werbemaßnahmen in den Bereichen Gesundheit und Lebensmittel und damit Aussagen, die Verbrauchern mehr oder minder subtil suggerierten, sie könnten sich mit einem bestimmten Produkt vor dem neuartigen Coronavirus schützen.
So untersagte beispielsweise das Landgericht Gießen die Werbeaussage „Corona-Infektion: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können!“ (Az. 8 O 16/20 – nicht rechtskräftig; F 4 0109/20). Das Landgericht Essen kassierte eine Grafik, die für ein Nahrungsergänzungsmittel warb. Darauf zu sehen war die Abbildung eines stilisierten Menschen, der Coronaviren abwehrt und den Schriftzug „Volle Power für Ihr Immunsystem“ enthielt. Nach Meinung des Gerichts wird damit fälschlicherweise ein Schutz vor Viren suggeriert (Az. 43 O 39/20 – nicht rechtskräftig, F8 0034/20).
„Schutz vor internationalen Viren“
Vor Gericht verantworten muss sich zudem bald ein Unternehmen, dass mit ganzseitigen Zeitungsanzeigen für ein mit Vitamin C angereichertes Lebensmittel warb. Zunächst rügte die Wettbewerbszentrale die darauf zu sehende Abbildung einer Frau mit Mundschutz sowie die Aussagen „Schützen Sie Ihren Körper. JETZT!“ bzw. „Vor multi-resistenten Bakterien und internationalen Viren schützt Sie ein optimales Immunsystem* – 365 Tage im Jahr.“ Die Kritik setzte daran an, dass das plakative Bild der Frau mit Atemmaske suggeriere, die Einnahme des Produktes könne eine Infektion mit „internationalen“ Viren, und damit auch mit dem Corona-Virus verhindern. Krankheitsbezogene Aussagen sind in der Werbung für Lebensmittel jedoch verboten. Das Unternehmen verpflichtete sich daraufhin, die Anzeige nicht mehr zu verwenden. Die Folgeanzeige sah dementsprechend auch anders aus, erweckte aber nach Auffassung der Wettbewerbszentrale weiterhin den Eindruck, das Produkt könne einen Schutz vor Coronaviren bieten, weswegen die Selbstkontrollinstanz Ende April 2020 beim Landgericht München I Klage einreichte (Az. 17 HK O 5079/20; F 8 0014/20).