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Corona-News

Die tägliche Testpflicht ist zumindest für geimpftes und genesenes Praxispersonal damit Geschichte. Der Bundestag hat den Paragrafen 28b des Infektionsschutzgesetzes zur Testpflicht dahingehend geändert, dass für diese Gruppe ab sofort zwei Antigentests pro Woche ausreichend sind. Darauf weist die KBV in einer aktuellen Mitteilung hin.

Damit wurde vergleichsweise schnell auf die massive Kritik der Ärzteschaft reagiert. Auch die Gesundheitsminister der Länder hatten eine Korrektur gefordert. Die tägliche Testpflicht hatte sich nicht nur als zusätzliche hohe Belastung für das Praxispersonal erwiesen, sondern war teilweise aufgrund der begrenzten Testkapazitäten auch gar nicht umsetzbar.

Diese Regeln gelten für geimpftes und ungeimpftes Praxispersonal

Praxen und andere Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz weiterhin verpflichtet, ein einrichtungsbezogenes Testkonzept zu erstellen. Im Rahmen des Testkonzepts haben sie Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für alle Beschäftigten anzubieten. Geimpfte und genesene Personen müssen zweimal pro Woche getestet werden. Ungeimpfte Mitarbeiter müssen entsprechend der 3G-Regelung am Arbeitsplatz weiterhin einen täglichen Nachweis über ein negatives Testergebnis vorlegen. Antigentests zur Eigenanwendung ohne Überwachung sind bei dieser Gruppe nicht zulässig.

Personal, das täglich getestet werden muss, ist für Arbeitgeber auch ein Kostenfaktor. Bei der Kassenärztlichen Vereinigung dürfen Praxen pro Monat und Person nämlich nur maximal zehn Tests abrechnen. Pro Test werden 3,50 Euro erstattet. Werden mehr Test benötigt, müssen die Praxen die Kosten entweder selbst tragen oder die Mitarbeiter auf externe Teststationen verweisen.

Die in der Praxis eingesetzten Tests müssen auf der Liste des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte aufgeführt sein. Andere Produkte können nicht abgerechnet werden. Kommt es zu Lieferengpässen, sodass keine Tests beschafft werden können, müssen Arztpraxen das entsprechend dokumentieren.

Wer sich nicht testen lassen muss

Ebenfalls neu ist die Regelung, dass Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten nicht mehr als Besucher gezählt werden. Somit müssen sie künftig keinen negativen Testnachweis vorlegen, um die Räumlichkeiten zu betreten – unabhängig vom Impfstatus. Ausgenommen von der Testpflicht sind außerdem Besucher, die keinen Patientenkontakt haben – etwa Lieferanten, Postboten, IT-Techniker und Pharmavertreter.