Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
E-Health

Er ist das Gegenstück zur elektronischen Gesundheitskarte – und er wird für die Ärztinnen und Ärzte in Deutschland bald unabdingbar sein. Der elek­tronische Heilberufsausweis der zweiten Generation – kurz eHBA G2 – ist ein personenbezogener Sichtausweis im Scheckkartenformat. Mit dem Ausweis können sich Angehörige von Heilberufen gegenüber der Telematikinfrastruktur (TI) identifizieren. Sie erhalten so Zugang zu den besonders geschützten Portalen der Kammern oder Kassenärztlichen Vereinigungen.

Den Vorläuferausweis G0 können Ärztinnen und Ärzte zwar weiter für Anwendungen außerhalb der TI nutzen. Um auf die Informationen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und verschiedene Fachanwendungen zugreifen zu können, kommen sie aber nicht ohne das neue Modell aus. Ebenso wie auf der eGK für Versicherte ist auch der eHBA G2 mit einem Foto des Karteninhabers versehen. Dadurch können sich Ärztinnen und Ärzte durch die Chipkarte ebenso wie mit dem traditionellen Arztausweis nicht nur digital, sondern auch im realen Leben als Berufsträger ausweisen. Auf einem Mikrochip sind die Daten des Arztes bzw. der Ärztin gespeichert und eine Signier- und Verschlüsselungsfunktion hinterlegt. Dadurch können eine qualifizierte elektronische Signatur erstellt und elektronische Arztbriefe digital unterschrieben werden. Diese Signatur ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt.

Vielfältige Funktionen

Gegenüber der klassischen Signatur mit Kugelschreiber auf Papier bzw. dem alten eHBA bietet der neue elektronische Arztausweis auch eine sogenannte Stapelsignaturfunktion an. Mit ihr lassen sich bis zu 254 Dokumente, etwa Arztbriefe, digitale Laborüberweisungen oder Medikationspläne mit einer einzigen PIN-Eingabe signieren.

Durch die Ver- und Entschlüsselungsfunktion ermöglicht der eHBA G2 einen sicheren elektronischen Datenaustausch zwischen Vertretern der Heilberufe, Kliniken und Kassen. Auch ein Zugriff auf Patientendaten, die auf der eGK gespeichert sein können, ist nur über diesen Ausweis möglich.

Dr. Klaus Reinhardt, Präsident der Bundesärztekammer, wird daher nicht müde, zu betonen: „Die Digitalisierung wird die Entwicklung im Gesundheitswesen in den nächsten Jahren erheblich prägen und ich sehe darin eine riesige Chance für Ärzte und für Patienten. Sie hat das Potenzial, die Versorgung zum Besseren zu verändern.“

Einfach ist anders

Bis es so weit ist, haben Niedergelassene noch eine Menge zu erledigen. Zunächst gilt es, den eHBA G2 bei der zuständigen Landesärztekammer zu beantragen. Inzwischen ist der elektronische Arztausweis auch endlich für alle Ärztinnen und Ärzte bundesweit verfügbar, wie die Bundesärztekammer Mitte November bekannt gab.

Die nötige technische Infrastruktur, die als Grundlage für den eHBA dient, liefern vier Anbieter: Neben der medisign GmbH sind dies T-Systems, SHC Stolle & Heinz Consultants GmbH & Co. KG sowie D-Trust GmbH. Auf den Webseiten dieser Unternehmen finden Ärztinnen und Ärzte auch detaillierte Informationen zur Antragstellung. Ist der Antrag versandt, wird er von der jeweils zuständigen KV geprüft und freigegeben. Der gewählte Technikanbieter stellt den Ausweis daraufhin aus und versendet ihn. Nun folgt die erste Inbetriebnahme. Dazu müssen Ärztinnen und Ärzte die individuelle PIN für ihren eHBA setzen. Dies sollte über das Praxisverwaltungssystem geschehen. Das kann jedoch Probleme verursachen. Denn damit dieser Schritt funktioniert, braucht es nicht nur den E-Health-Konnektor, sondern meist auch ein EDV-Update.

Die Kosten für den eHBA G2 variieren zudem je nach Anbieter. Medisign etwa verlangt für den Ausweis 100 Euro pro Jahr. Hinzu kommen eine einmalige Bereitstellungsgebühr von 34 Euro sowie die Kosten für Kartenlesegeräte. Die Bundesdruckerei taxiert die Kosten für fünf Jahre auf 420,17 Euro, T-Systems beziffert die Kosten auf 22,44 Euro netto pro Quartal.

Die zweite Generation
Mit dem eHBA der zweiten Generation geht die Digitalisierung des Gesundheitswesens in die nächste Runde. Ärztinnen und Ärzte können sich mit der neuen Chipkarte nicht nur ausweisen, sondern identifizieren sich persönlich in der Telematikinfrastruktur. Ab Oktober 2021 sind Vertragsärzte zudem zur Übermittlung der elektronischen AU an die Krankenkassen und ab Juli 2021 zur Befüllung der elektronischen Patientenakte verpflichtet. Für diese Prozesse ist der eHBA unbedingt erforderlich. Achtung: Derzeit sind eHBAs der Generationen G0 und G2 im Umlauf. Viele der neuen Funktionen sind aber nur für den eHBA G2 verfügbar.

 

Verwirrende Vielfalt
eHBA G0
ohne
E-Health-
Konnektor
eHBA G0
mit
E-Health-
Konnektor
eHBA G2
ohne
E-Health-
Konnektor
eHBA G2
mit
E-Health-
Konnektor
Abgleich der Versicherten-
stammdaten (VSDM)
eHBA nicht notwendig! eHBA nicht notwendig! eHBA nicht notwendig! eHBA nicht notwendig!
Einsatz in mobilen TI-Kartenlesern nein nein ja ja
Notfalldatenmanagement nein ja, nur Signatur
nein ja
E-Medikationsplan nein ja, nur Signatur nein ja
Signatur E-Rezept (Muster 16) ja ja ja ja
Stapelsignatur von digitalen Überweisungsscheinen (Muster 6) ja nein nein ja
Stapelsignatur von
Online-Abrechnungen
ja nein nein ja
Stapelsignatur von E-Arztbriefen
und digitalen Dokumenten
ja nein nein ja

Autorin: Senta Dahland