Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
E-Health

Fitter. Achtsamer. Gesünder. Die digitale Welt ist voller Verheißungen. Auch und gerade für jene, die auf ihre Gesundheit achten bzw. sich aus beruflichen Gründen mit medizinischen Themen beschäftigten.

Wer auf seinem Smartphone nach gesundheitsfördernden Apps sucht, kann sich vor Angeboten kaum retten. Von Meditationsübungen für die Mittagspause über Abnehmpläne bis hin zur Überwachung der eigenen Vitalfunktionen bietet der Markt inzwischen für jeden Geschmack ein passendes Produkt.

Nicht alle Programme sind jedoch aus Sicht von Medizinern zu empfehlen. Unbestritten ist aber, dass hochwertige
digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs) einen wertvollen Beitrag zur Versorgung der Patienten leisten können. Seit Oktober ist es Ärztinnen und Ärzten daher erlaubt, ausgewählte Anwendungen zulasten der gesetzlichen Krankenkassen zu verordnen. Anders als es das griffige Schlagwort „App auf Rezept“ nahelegt, umfasst die neue Regelung allerdings nicht nur Smartphone-Anwendungen, sondern auch digitale Anwendungen im Browser die sich beispielsweise über den PC oder Laptop aufrufen lassen.

Hersteller und Krankenkassen haben das Verfahren jedoch mit so hohem Tempo vorangetrieben, dass im Laufe des Prozesses nicht alle Fragen geklärt bzw. kommuniziert werden konnten. Entsprechend groß ist die Unsicherheit bei den Leistungserbringern. Welche Anwendungen sind rezeptfähig? Wo gibt es Informationen über verordnungsfähige DiGAs? Welche Besonderheiten sind bei der Verordnung zu beachten? Und wie sieht es eigentlich mit der Vergütung aus?

ARZT & WIRTSCHAFT hat die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengetragen.

Welche Apps dürfen sich „digitale Gesundheitsanwendung“ nennen?

Nur solche, die als Medizinprodukte niedriger Risikoklassen (I oder IIa) zertifiziert wurden und hauptsächlich auf digitalen Technologien basieren. Wichtig ist, dass die Programme den Nutzer bei Diagnose, Adhärenz und Therapie von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen unterstützen. Vereinfacht ausgedrückt müssen die Apps also bei einem bereits erkrankten Patienten eine positive Entwicklung des Krankheitsverlaufs ermöglichen. Apps, die sich an gesunde Menschen wenden und sie bei einem bewussten Lebensstil unterstützen wollen, wie etwa Fitnesstracker, Ernährungs- und Bewegungs-Apps, sind daher keine DiGAs.

Welche DiGAs dürfen Ärzte zulasten der Kasse verordnen?

Damit Ärzte ein Rezept für eine DiGA ausstellen dürfen, muss diese vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf Datensicherheit, Datenschutz und Funktionalität geprüft worden sein – auch wenn an den Standards immer wieder Kritik aufkommt. Die Liste der zugelassenen Anwendungen können Ärztinnen und Ärzte im Internet unter
diga.bfarm.de/de einsehen.

Wie viele Apps sind im DiGA-Verzeichnis geführt?

Die Liste umfasst bereits mehrere Programme – zum Beispiel „velibra“, ein webbasiertes Programm für Patienten mit Angst- oder Panikstörungen. Laut BfArM vermittelt die App Methoden und Übungen der kognitiven Verhaltenstherapie und ist als Ergänzung zur Behandlung volljähriger Patienten vorgesehen. Die Wirksamkeit wurde in einer klinischen Studie untersucht und in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift veröffentlicht. Die Verordnungsdauer beträgt 90 Tage.

Eine andere App heißt „Kalmeda“. Diese DiGA richtet sich an volljährige Patienten mit chronischer Tinnitusbelastung und bietet eine leitlinienbasierte Therapie auf Basis einer kognitiven Verhaltenstherapie. Außerdem gibt es „somnio“, eine digitale Anwendung zur Behandlung von Ein- und Durchschlafstörungen, und „zanadio“, die sich an adipöse Patienten richtet, sowie „Vivira“, eine digitale Gesundheitsanwendung zur Behandlung von Rücken-, Knie- und Hüftschmerzen.

Ist es vorgesehen, die Liste noch zu erweitern?

Ja. Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hat sogar ausgesprochen ehrgeizige Pläne. Er will das Verzeichnis zu einem „Digital-Lexikon“ für Ärztinnen und Ärzte ausbauen, in dem sie verordnungsfähige Anwendungen finden können. Dies sei eine „Weltneuheit“ und Deutschland das erste Land, in dem es Apps auf Rezept gebe. Aktuell haben 15 Anbieter die Aufnahme einer App ins DiGA-Verzeichnis beantragt.

Wie sehen die Prüfkriterien für DiGAs aus?

Eine digitale Gesundheitsanwendung besitzt einen medizinischen Nutzen, wenn sie zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands oder der Lebensqualität, der Verkürzung der Krankheitsdauer oder der Verlängerung des Überlebens führt. Daneben können die Anwendungen aber auch den Patienten unterstützen und Abläufe zwischen Patienten und Ärzten vereinfachen. Um den Nutzen ihrer Anwendung zu belegen, müssen Hersteller vergleichende Studien vorlegen und einen umfangreichen Kriterienkatalog zu Datenschutz und -sicherheit erfüllen. Können sie die Versorgungseffekte noch nicht nachweisen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die App zwölf Monate lang auf Kassenkosten zu erproben.

Welche Besonderheiten sind bei der Verordnung von Apps zu beachten?

Im DiGA-Verzeichnis finden Ärztinnen und Ärzte alle wichtigen Informationen, die sie unmittelbar zur Verordnung für einen Patienten mit vorliegender Indikation nutzen können. Bei der DiGA „velibra“ ist zum Beispiel verzeichnet, dass sie bei folgenden Patientengruppen anwendbar ist: F40.01 Agoraphobie: Mit Panikstörung. F40.1 Soziale Phobien. F41.0 Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst). F41.1 Generalisierte Angststörung.

Die Verordnung der DiGAs erfolgt dann allerdings bis auf Weiteres völlig unspektakulär. Denn sie werden nach bewährten Regeln rezeptiert – auf Papier. Jede verschreibungsfähige App erhält dafür eine eigene Pharmazentralnummer (PZN) und wird in der Praxis-EDV geführt. Damit kann der Arzt oder die Ärztin wie bei Medikamenten die Verordnung über das Muster 16 ausstellen. Der Patient wendet sich mit der Verordnung anschließend an seine Krankenkasse. Diese generiert einen Code, den der Versicherte, nachdem er die entsprechende App heruntergeladen bzw. geöffnet hat, zum Freischalten verwendet.

Der Medienbruch bei der Rezeptierung scheint in der Politik aber doch den einen oder anderen Beobachter zu stören. Deshalb ist geplant, den Prozess mit Einführung des E-Rezepts zu digitalisieren.

Wie wird die Verordnung von DiGAs vergütet?

Hier besteht noch Klärungsbedarf. Nach dem Gesetz sollen ärztliche Leistungen, die mit der Nutzung der DiGAs verbunden sind, honoriert werden. Aktuell gibt es noch keine Regelung im EBM, allerdings weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) darauf hin, dass Ärzte die Apps trotzdem schon verordnen und Patienten sie per Kostenerstattung in Anspruch nehmen können. Ärztinnen und Ärzte können hierfür den analogen Ansatz der Nr. 76 GOÄ anwenden (siehe Kasten). Perspektivisch soll es für den Einsatz einer digitalen Gesundheitsanwendung neue Abrechnungsziffern im EBM geben.

Müssen Patienten Zuzahlungen leisten?

Grundsätzlich nicht. Wenn eine Anwendung auf der DiGA-Liste des BfArM steht, kommt die Kasse des Patienten vollständig für die Kosten auf. Vorsicht ist aber geboten, wenn die Anwendungen sogenannte In-App-Käufe ermöglichen: Ist das der Fall und nimmt der Nutzer sie in Anspruch, um zusätzliche Leistungen freizuschalten, muss er die Kosten dafür aus eigener Tasche bestreiten.

Wer ist zuständig, wenn Fragen oder Probleme mit der App auftreten?

Hier ist zu unterscheiden: Wenn der Patient medizinische Fragen hat – etwa, weil er einen bestimmten Messwert überschreitet –, wird sein erster Ansprechpartner der Arzt oder die Ärztin sein. Geht es indes um technische Fragen oder bestimmte Funktionen der App, sind die Hersteller gefragt. Sie sind verpflichtet, einen durchgehend erreichbaren, deutschsprachigen und kostenlosen Support zur Unterstützung der Nutzer vorzuhalten und alle Fragen innerhalb von 24 Stunden zu beantworten.

 

Abrechnungsmöglichkeiten

  • Aktuell gibt es für die Verordnung einer digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) noch keine EBM-Ziffer. Die Bundesärztekammer empfiehlt daher für die Verordnung und Einweisung in Funktionen bzw. Handhabung sowie Kontrolle der Messungen von DiGAs den analogen Ansatz der Nr. 76 GOÄ.
  • Die A76 kann also im Erstattungsverfahren berechnet werden, wenn eine zuge­lassene DiGA verordnet und/oder der Patient in ihren Gebrauch eingewiesen wird. Das Honorar kann zum 2,3-fachen GOÄ-Satz angesetzt werden und beträgt 9,38 Euro. Die Leistung ist je App nur einmal berechnungsfähig, Kontrollen und die dazugehörigen Beratungen können Ärzte aber ggf. nach den Nrn. 1 oder 3 GOÄ berechnen.

Grafik Gesundheitsapps Verschreibungs- und Abrechnungskreislauf