Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
E-Health

Eigentlich spricht die Musterberufsordnung eine klare Sprache. Bereits vor Ausbruch der Pandemie beschloss der 121. Deutsche Ärztetag eine Änderung des § 7 Abs. 4 Musterberufsordnung. Er enthielt lange das Verbot von Fernbehandlungen. Seit 2018 ist das anders. Zwar sollen Ärztinnen und Ärzte ihre Patienten und Patientinnen danach noch immer „im persönlichen Kontakt“ behandeln und beraten. Sie können dabei aber „unterstützend“ Kommunikationsmedien nutzen.

Und selbst die „ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird“.

Nähere Aspekte über die Zulässigkeit einer ausschließlichen telemedizinischen Beratung oder Behandlung betrachtet der Beitrag von Prof. Dr. Alexandra Jorzig (Fachanwältin für Medizinrecht) und Christopher D. Walther (LL.M., Rechtsanwalt).

Welche Vorteile bieten Fernbehandlungen den Patienten?

Für die gelockerten Regeln gab und gibt es hervorragende Argumente. Patienten erhalten auf diese Weise vereinfachten Zugang zu Spezialistenwissen. Sie müssen mit Kleinigkeiten (oder einfachen Infektionskrankheiten) nicht zwanghaft eine Praxis aufsuchen. Und auch in besonders dringlichen Angeboten können Fernbehandlungen sich als sinnvoll erweisen. Auch und gerade in ländlichen Regionen, in denen die Wege oft weit und Ärzte Mangelware sind.

Von einer Fernbehandlung können also insbesondere jene Patienten profitieren, die wegen ihres Alters, einer Behinderung, fehlender Infrastruktur oder auch aus finanziellen Gründen Probleme damit haben, stets persönlich eine Praxis aufzusuchen.

Ist Werbung für Fernbehandlungen erlaubt?

Umso erstaunlicher ist es, dass die Werbung für Fernbehandlungen bis vor Kurzem noch strikt verboten war. Auch heute noch normiert § 9 Satz 1 HWG: Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht.

Diese kategorische Aussage, die im Widerspruch mit dem Berufsrecht stand, hat erst vor Kurzem eine längst überfällige Ergänzung erfahren. Durch das Digitale-Versorgungs-Gesetz gibt es nun auch einen Satz 2, der normiert:  Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.

Solche Fälle gibt es zuhauf. Gerade bei einem bloßen Beratungsgespräch oder wenn es darum geht, eine Heilbehandlung zu besprechen, ist der physische Kontakt zwischen Arzt und Patient regelmäßig entbehrlich, zumal auch bei Fernbehandlungen stets die ärztliche Sorgfalt gewahrt sein muss. Für das häufig von Skeptikern vorgebrachte Argument, wonach eine mediengestützte Kommunikation ein geringeres Maß an ärztlicher Sorgfalt befürchten lasse, gibt es keine Belege. Auch versteht es sich von selbst, dass ein Arzt einen Patienten einbestellt, wenn dieser über diffuse Beschwerden klagt.

Hinweise und Erläuterungen zu § 7 Abs. 4 MBO-Ä –Behandlung im persönlichen Kontakt und Fernbehandlung (bundesaerztekammer.de)