Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
E-Health

Telemedizin anzubieten und mit einem Patienten ausschließlich über den Bildschirm zu kommunizieren, erscheint zahlreichen Ärztinnen und Ärzten immer noch befremdlich. Doch die technischen Möglichkeiten entwickeln sich weiter. Gestochen scharfe Bilder sowie ein einwandfreier Ton machen die Kommunikation auch über große Distanzen unproblematisch möglich. Zusätzlich kristallisiert sich für eine größer werdende Anzahl an Ärzten heraus, dass die Behandlung mit den klassischen fünf Sinnen im Praxisalltag zunehmend nachrangig wird. Auch hier erleichtert die Technik die Arbeit. Warum also nicht gleich einen Teil der Patienten virtuell behandeln?

Berufsrechtliche Vorgaben wurden inzwischen gelockert

Neben den technischen Hürden war der Weg lange Zeit durch die Vorschriften der ärztlichen Berufsordnung versperrt. Grund hierfür war das sogenannte Fernbehandlungsverbot in der alten (Muster-)Berufsordnung (MBO). Unter einer Fernbehandlung versteht man nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) eine Behandlung, bei welcher die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden nicht auf die eigene Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen zurückgreift.

Wenn sich ein Arzt mit dem Gedanken trug, eine Online-Praxis zu betreiben, lag darin mangels eigener Wahrnehmung des Arztes beim Patientenkontakt immer eine Fernbehandlung im Sinne der berufsrechtlichen Vorschriften vor. Dies wurde in der Vergangenheit kritisch gesehen, da sich der Arzt auf eine verkürzte, da lediglich digitale Wahrnehmung seines Patienten verlassen muss.

Doch innerhalb der Ärzteschaft kam es zu einem Paradigmenwechsel: Bereits auf dem Ärztetag 2018 in Erfurt erfuhr der § 7 Abs. 4 MBO eine Novellierung. Dieser lautet nach dem Beschluss des 124. Deutschen Ärztetags vom Mai 2021 nun:
„Ärztinnen und Ärzte beraten und behandeln Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt. Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.“

Arzt muss im Einzelfall für oder gegen die Fernbehandlung entscheiden

Auch wenn sich die definitive und abschließende Zulässigkeit einer Fernbehandlung aus den jeweils einschlägigen Berufsordnungen der Länder ergibt, kann auf Grundlage der MBO jedoch festgehalten werden, dass eine ausschließliche telemedizinische Beratung oder Behandlung grundsätzlich zulässig sein kann – zumindest wenn und soweit die in der MBO genannten Voraussetzungen beachtet werden:

  • „Im Einzelfall“ bedeutet dabei, dass der Arzt im konkreten Arzt-Patienten-Verhältnis entscheiden muss, ob der Patient fernbehandlungsfähig ist. Es verbietet sich also eine generalisierende Betrachtungsweise, bei der ein bestimmtes Krankheitsbild als telemedizinisch geeignet eingestuft wird und Ärzte künftig alle unter diesem Krankheitsbild leidenden Patienten ohne weitere Prüfung mittels Telemedizin behandeln. Dabei ist andererseits aber auch zu beachten, dass nicht jedes Fachgebiet und nicht jede Behandlung die fünf Sinne in gleichem Maße fordert.
    Daher ist eine Einzelfallprüfung notwendig. Sie kann bereits über Kommunikationsmedien erfolgen, da der Arzt sich zunächst einen Eindruck von der Situation des Patienten verschaffen muss, um einschätzen zu können, ob die Erkrankung des Patienten sich für eine Fernbehandlung eignet.
  • Außerdem muss die Fernbehandlung „ärztlich vertretbar“ sein. Das ist der Fall, wenn die Schilderungen des Patienten über den Bildschirm sowie dessen sichtbare Verfassung für eine medizinisch fachgerechte Behandlung ausreichen. Umgekehrt formuliert ist die telemedizinische Behandlung dann nicht mehr ärztlich vertretbar, wenn der Arzt zu der Auffassung gelangt, dass eine unmittelbare ärztliche Untersuchung angezeigt ist. Dann muss der Arzt die Behandlung über Kommunikationsmedien unterbrechen. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass sie später wiederaufgenommen werden kann.
  • Die „Aufklärung“ im Rahmen der Telemedizin tritt zusätzlich neben die
    ohnehin bestehende Aufklärungspflicht des Arztes aus dem Behandlungsvertrag. Der Arzt muss den Patienten also zusätzlich über die sich aus der Fernbehandlung ergebenden Besonderheiten aufklären.
    Konkret bedeutet das: Er muss den Patienten darüber aufklären, dass eine ausschließliche Fernbehandlung nur dann zulässig ist, solange und soweit der unmittelbare persönliche Kontakt zwischen Arzt und Patient für die Befunderhebung und Diagnosestellung nicht erforderlich ist. Der Patient muss wissen, dass die Fernbehandlung jederzeit unter- oder abgebrochen werden kann. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Internetverbindung zu langsam ist und der Arzt den Patienten dadurch nicht ausreichend verstehen oder begutachten kann.

Datenschutz und Werbung bei Telemedizin im Blick behalten

In der Online-Praxis spielt auch der Datenschutz eine wichtige Rolle: Die in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) festgeschriebenen Datengrundsätze wie Transparenz, Zweckbindung, und Datenminimierung müssen Ärzte auch bei der Online-Sprechstunde beachten. Da es sich hier immer um besonders sensible Gesundheitsdaten handelt, gelten für die Verarbeitung der Daten strenge Voraussetzungen (Art. 9 DSGVO). Daneben ist eine Datenschutzfolgeabschätzung notwendig (Art. 35 Abs. 2 b DSGVO). Zudem muss der Arzt oder die Ärztin zur Sicherung der Privatsphäre des Patienten und zur Einhaltung der strafgesetzlichen Verschwiegenheitspflicht einen störungsfreien Ablauf der Online-Behandlung gewährleisten können. Wichtig: Arztpraxen müssen für den Videodienst auf zertifizierte Anbieter zurückzugreifen. Für Vertragsärzte ist dies sogar rechtlich verpflichtend, für Privatärzte zumindest dringend anzuraten.

Viele Ärztinnen und Ärzte werden nun aufgrund der scheinbar riesigen Anzahl rechtlicher Fallstricke aufstöhnen und ihre Pläne für eine Online-Praxis gleich ad acta legen wollen. Bei genauerer Betrachtung handelt es sich aber um eine insgesamt gut handhabbare Situation. Von Vorteil ist es, wenn Ärztinnen und Ärzte das Vorhaben Online-Praxis strategisch angehen und bereits bei der Konzeptionierung die rechtlichen Rahmenbedingungen mit bedenken.

Patienten-Pools für eine telemedizinische Behandlung

Je nach Facharztgruppe können eine frühzeitig festgelegte Strategie und ein deutlich gesetzter Schwerpunkt über den Erfolg des Vorhabens entscheiden. So lassen sich etwa Patienten-Pools bilden, die sich – natürlich mit Einzelfallprüfung – für eine telemedizinische Behandlung eignen, und solche, die eher nicht in Frage kommen.

Für Fälle, bei denen sich erst im Rahmen der Anamnese oder Diagnostik zeigt, dass eine Fernbehandlung nicht möglich ist und die Patienten weiter überwiesen oder zur persönlichen Vorstellung einbestellt werden müssen, kann die Praxis schon in der Planung entsprechende Kapazitäten freihalten.

Dürfen Ärztinnen und Ärzte die Video-Sprech­stunde bewerben?
Nach § 9 Heilmittelwerbegesetz ist eine Werbung für Fernbehandlungen nur dann zulässig, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist. Zweck der Norm ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie individueller Gesundheitsinteressen. Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass der Fernbehandlung grundsätzlich ein besonderes Gefahrenpotential innewohnt. Der Gesetzgeber schränkt daher die Bewerbung entsprechender ärztlicher Leistungen ein. Dies ist allerdings so zu verstehen, dass die Werbung lediglich dort untersagt ist, wo die Fernbehandlung nicht im Einklang mit dem jeweils zu beachtenden Facharztstandard steht. Soweit dieser gewahrt ist, steht der Werbung auch nichts im Wege.

Autor: Prof. Dr. Alexandra Jorzig, Fachanwältin für Medizinrecht, Christopher D. Walther, LL.M., Rechtsanwalt