Geänderte Bescheinigung bei Fehlgeburten
Heiko FeketeErleiden Patientinnen eine Fehlgeburt, steht ihnen jetzt durch eine Gesetzesänderung ein verbesserter Mutterschutz zu. Diesen müssen Frauenärztinnen und -ärzte durch ein neues Formular richtig attestieren. Lesen Sie, wie Sie dabei am besten vorgehen und was sich bei einer ähnlichen Verordnung bald voraussichtlich ändert.
Um die körperlichen und psychischen Folgen einer Fehlgeburt besser zu berücksichtigen, hat der Gesetzgeber beim Schutz von Betroffenen nachgebessert. Seit dem 1. Juni 2025 haben Frauen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf Mutterschutz. Die Änderung im Mutterschaftsgesetz sieht dabei Staffelungen vor, ab wann und wie lange der Schutzanspruch besteht:
bis zu zwei Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche
bis zu sechs Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche
bis zu acht Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche
Die Berechnung erfolgt post menstruationem ab dem ersten Tag der Regelblutung. Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Fehlgeburt gilt der Zeitpunkt der Trennung der Leibesfrucht vom Mutterleib.
Neues Formular ergänzt die Möglichkeit zur Krankschreibung
Zum Nachweis einer Fehlgeburt steht für Gynäkologen seit Januar 2026 das geänderte Formular 9 zur Verfügung. Dieses wird bislang nur bei Frühgeburten oder einer Behinderung des Kindes verwendet, zum neuen Jahr wird das Dokument angepasst und in „Bescheinigung einer Fehlgeburt, Frühgeburt oder Behinderung des Kindes“ umbenannt. Vordrucke für das Formular gibt es bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV), bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) oder bei den Krankenkassen. Die wichtigsten Angaben zur Bescheinigung sind Datum der Fehlgeburt sowie die Schwangerschaftswoche.
Außerdem enthält der neue Vordruck auch den Antrag zur Auszahlung von Mutterschaftsgeld und zusätzlich den Hinweis für Patientinnen, im Falle einer Fehlgeburt ihren Arbeitgeber darüber zu informieren. Nehmen sie ihre Beschäftigung vor dem Ende der Schutzfrist wieder auf, müssen sie dies ihrer Krankenkasse mitteilen. Die neue Mutterschutzregelung soll den Arbeitsschutz erhöhen und insbesondere sicherstellen, dass sich Betroffene die Zeit nehmen, um sich von eventuell auftretenden gesundheitlichen Folgen der Fehlgeburt zu erholen. Gleichzeitig steht es ihnen frei, sich individuell krankschreiben zu lassen oder ihre Erwerbstätigkeit früher wieder aufzunehmen. Ein Beschäftigungsverbot nach Fehlgeburt soll nur greifen, wenn gesundheitliche Gründe dafür sprechen und die Patientinnen sich ausdrücklich noch nicht arbeitsfähig fühlen.
Kommt das T-Rezept bald auch digital?
Für 2026 ist außerdem die Einführung des elektronischen T-Rezepts geplant. Dieses Sonderrezept wird für Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid verschrieben. Sie sind besonders streng reguliert, da sie eine teratogene Wirkung haben und somit während der Schwangerschaft Fehlbildungen beim ungeborenen Kind verursachen können. Bislang wird das T-Rezept in Papierform als amtliches Formblatt vom Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte bereitgestellt, bei Bedarf müssen es verordnende Ärzte anfordern. Das elektronische T-Rezept ermöglicht dann auch die digitale Verordnung. Ein wichtiges Kriterium für die Verordnung von T-Rezepten ist die Gebärfähigkeit von Patientinnen. Die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) schränkt dabei ein, dass die Höchstmenge der verschriebenen Arzneimittel bei gebärfähigen Frauen den Bedarf für vier Wochen nicht übersteigen darf. Bei nicht gebärfähigen Frauen sind es zwölf Wochen. Letzterer Fall trifft beispielsweise zu, wenn Patientinnen an einer Ovarialinsuffizienz leiden oder sich zuvor einer Hysterektomie unterzogen haben.