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Geldanlagen

Der Grund: Etliche Anleger haben im Corona-Crash im März 2020 panikartig Aktien oder Fonds verkauft und sitzen nicht selten auf Verlusten. Für sie stellt sich die Frage: Können sie diese Verluste im nächsten Jahr steuerlich geltend machen – oder gibt es, falls dies nicht möglich ist, eine andere Option?

Fiskus kassiert automatisch ein gutes Viertel

Im Grunde ist es ziemlich einfach: Seit der Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 wird für Wertpapiergewinne oberhalb des Sparerfreibetrags von 801 Euro pro Person die Abgeltungssteuer von 26,38 Prozent (ohne Kirchensteuer) fällig. Diese Steuer führen die Banken qua Gesetz ans Finanzamt ab, sofern keine sogenannte Nichtveranlagungs-Bescheinigung vorliegt. Das heißt: Von allen Gewinnen mit Aktien, Fonds, Zertifikaten und Anleihen kassiert der Fiskus automatisch ein gutes Viertel, ohne dass der Anleger etwas tun muss. Doch was passiert, wenn man im größten Crash seit den 1930er-Jahren seine Fonds verkauft und Verluste erlitten hat?

Verluste aus 2020 ermöglichen steuerfreie Gewinne

„Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab“, sagt Rolf Müller von der fintegra Steuerberatungsgesellschaft. „Wer sein Depot bzw. Konto bei ausschließlich einer Bank oder Fondsgesellschaft führt, dem werden diese Verluste vom Institut in einem sogenannten Verlustverrechnungstopf gutgeschrieben“, so der Steuerprofi aus Nürnberg (siehe „Info“). Konkret bedeutet dies: Das Institut führt auf spätere Gewinne mit Wertpapieren erst dann Abgeltungssteuer an den Fiskus ab, wenn diese Verluste ausgeglichen worden sind. „In diesem Fall muss man nichts tun“, erklärt Müller. Anleger, die nach dem Verkauf in den roten Zahlen stecken, können somit in Zukunft potenziell steuerfreie Gewinne erzielen.

Bei mehreren Depots kann sich die Steuererklärung lohnen

Anders liegt die Sache, wenn ein Anleger Depots bei mehreren Banken führt und Verluste verbucht. „Dann kann es sinnvoll sein, in der Steuererklärung die Anlage KAP auszufüllen“, sagt Torben Peters von der Vermögensverwaltung Proaktiva mit Sitz in Hamburg und Hannover (siehe „Service“). Voraussetzung sei, dass den Verlusten des einen Depots Kapitalerträge in einem anderen Depot gegenüberstehen. „Dann lassen sich die Positionen verrechnen, sodass die Abgeltungssteuer nur für den verbleibenden Ertrag zu zahlen ist. Der Anleger erhält dann mit dem Steuerbescheid Geld zurück“, so der Vermögensprofi.

Wermutstropfen: Aktienverluste nur eingeschränkt verrechenbar

Allerdings gibt es im Abgeltungssteuergesetz einen Wermutstropfen: Verluste aus Geschäften mit Einzelaktien lassen sich ausschließlich mit Aktiengewinnen verrechnen, aber nicht mit anderen Kapitalerträgen. „Wer mit Aktien Geld verloren hat, muss deshalb auf Kursgewinne durch Aktienverkäufe warten, die nach und nach hoffentlich anfallen“, sagt Steuerexperte Müller (siehe „Interview“). Zu diesem Zweck sammelt die Bank diese Kurverluste im „Verlustverrechnungstopf für Aktien“ und verrechnet diese mit künftigen Aktiengewinnen. Alle anderen Kapitalerträge und -verluste werden in einem weiteren Topf verrechnet.

Bei Gold winken steuerfreie Gewinne

Wenig bekannt ist, dass Gewinn oder Verluste mit Edelmetallen und physisch besicherten Exchange Traded Commodities wie Xetra-Gold (siehe „Extra“) nicht nach den Regeln der Abgeltungssteuer behandelt werden. Für sie greift der persönliche Einkommensteuersatz. Wobei es eine interessante Ausnahme gibt: Wer Gold nach über einem Jahr Haltedauer verkauft, zahlt keinerlei Steuer. Im Falle von Verlusten bleibt er aber auch komplett auf dem Minus sitzen.

Service: So läuft es rund bei Ihrer Steuererklärung (Anlage KAP)

Privatanleger erhalten die für die Steuererklärung nötigen Informationen von ihrer Bank bzw. ihren Banken in Form einer Steuerbescheinigung, meist in den Monaten März bis Mai des Folgejahres. Darin ordnet die Bank den einzelnen Posten gemäß den steuerlichen Vorgaben bestimmte Zeilen in der Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) zu, sodass Anleger erfahren, wo in der Steuererklärung sie diese Beträge angeben müssen. Dazu gehören: die Höhe der Kapitalerträge (Zeile 7), die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes (getrennt nach Aktienverlusten und nach Verlusten mit anderen Wertpapierarten, Z. 11 und 10), die Höhe des in Anspruch genommenen Sparerpauschbetrages (12, 13), die gezahlte Kapitalertragsteuer (48), Soli (49) und Kirchensteuer (50). Wer im Ausland Quellensteuer bezahlt hat, gibt diese Steuer in Zeile 51 an, damit sie zu seinen Gunsten angerechnet wird. Anleger mit einem Depot/Konto bei einer ausländischen Bank, die aus diesem Grund noch keine Steuer bezahlt haben, geben Erträge in Zeile 15 an. Wer Konten und Depots bei mehreren Banken führt und mehrere Steuerbescheinigungen erhält, addiert die Beträge bzw. zieht die Verluste von den Erträgen ab.

Info: Was ist ein Verlustverrechnungstopf?

Die sogenannten Verlustverrechnungstöpfe gibt es, weil der Gesetzgeber mit der Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 festgelegt hat: Kursverluste aus dem Verkauf von Einzelaktien dürfen nur noch mit Kursgewinnen aus der Veräußerung von Einzelaktien verrechnet werden – und mit nichts anderem. Deshalb müssen Banken bzw. Depotstellen für Aktien im Depot einen Verlustverrechnungstopf (VVT) einrichten und führen. Daneben gibt es einen weiteren Verrechnungstopf für Konten und alle anderen Wertpapieranlagen (Investmentfonds, ETFs, Zertifikate, Anleihen), wo etwaige Kursverluste ohne Einschränkung mit Kapitalerträgen (Kursgewinne, Aktiendividenden, Zinsen) verrechnet werden dürfen. (juli)

Extra: Hier zahlen Sie langfristig gar keine Steuer

Es gibt Anlageklassen, für die nicht die Abgeltungssteuer, sondern der persönliche Einkommenssteuersatz gilt – was von Vor- oder von Nachteil sein kann. Nach einer gewissen Mindesthaltedauer fällt auf diese Erträge überhaupt keine Steuer an.
Edelmetalle: Beim Verkauf von physischen Edelmetallen (Gold, Silber, Platinum, Palladium) handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft, dessen Gewinn in der Steuererklärung als „sonstige Einkünfte“ (Anlage SO) einzuordnen ist. Liegt das Edelmetall länger als ein Jahr im Tresor oder Bankschließfach, bleiben indes alle Gewinne steuerfrei. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch beim Kauf der Inhaberschuldverschreibung Xetra-Gold, sofern das Kriterium der einjährigen Haltedauer erfüllt ist (Az.: XIII R 4/15). Identische Bedingungen greifen bei Veräußerungsgewinnen mit Schmuck, Fremdwährungen, Bitcoins, Briefmarken und Münzsammlungen, Antiquitäten, Kunstgegenständen und Oldtimern.

Immobilien: Wer eine selbstgenutzte Immobilie verkauft, zahlt grundsätzlich keine Steuer auf den Veräußerungsgewinn. Bei vermieteten Immobilien beträgt die Spekulationsfrist, nach der der Veräußerungsgewinn steuerfrei vereinnahmt werden kann, zehn Jahre. Wurde die Immobilie vererbt bzw. verschenkt und wird sie danach vom Beschenkten/Erben vermietet, beginnt die zehnjährige Spekulationsfrist mit dem Erwerb durch den Schenker oder Erblasser und nicht mit dem Zeitpunkt der Erbschaft bzw. der Schenkung.

(Jürgen Lutz)

„Einzelaktien bieten wenig Streuung und Nachteile bei der Steuer“

Interview mit Rolf Müller,  fintegra GmbH Steuerberatungsgesellschaft in Nürnberg

Herr Müller, bei einzelnen Aktien gelten andere Regeln als bei anderen Anlageklassen: Kursverluste von Aktien können nur mit (künftigen) Aktiengewinnen verrechnet werden, aber nicht mit Erträgen aus Fonds, Zertifikaten etc. Inwieweit ist das gerechtfertigt?

Rolf Müller: Nun ja, ich vermute, dem Gesetzgeber ging es in erster Linie darum, dadurch die kurzfristige Spekulation mit Einzelwerten einzudämmen. Einen sachlichen Grund für die andersartige Besteuerung kann ich nicht erkennen.

Was raten Sie Privatanlegern zum Thema Aktien?

Aktien gehören im individuell angemessenen Maß in jedes Wertpapierdepot. Allerdings glaube ich, dass Privatanleger mit aktiv verwalteten Fonds oder Indexfonds (ETFs) besser fahren, denn viele Fonds streuen das Vermögen deutlich besser als ein Depot mit Einzelaktien.

Gibt es noch weitere Vorteile von Fonds?

Der Großteil der Privatanleger legt bei Einzelaktien kein glückliches Händchen an den Tag. Da solche Verluste nur mit späteren Aktiengewinnen verrechenbar sind, dürfte es den meisten schwerfallen, sich aus einem solchen „Verlustloch“ herauszuarbeiten. Den Fonds oder ETFs gelingt das eher.