Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
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Wie im ersten Video beschrieben, ist ein Besuch nur zulässig, wenn das Aufsuchen des Arztes in dessen Praxisräumen wegen Krankheit nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Das bietet viel Raum zur Interpretation.

Fallbeispiel 1: Kopfplatzwunde nach Sturz – Hausbesuch medizinisch notwendig

Ein älterer Mann hat nach einem Sturz eine große Kopfplatzwunde und ist desorientiert. Der zum dringlichen Besuch aus der Sprechstunde gerufene Arzt legt nach orientierender Untersuchung und vorläufiger Erstversorgung der Platzwunde fest, dass der Mann mit dem Rettungsdienst zur stationären Abklärung gebracht werden muss.

In diesem Fall ist der Besuch sicher angebracht. Denn natürlich könnte man auch mit einer Kopfplatzwunde eine Praxis aufsuchen. Aufgrund der Desorientiertheit ist ein Besuch nötig. Neben der 01412 und dem Wegegeld ist eventuell die Versichertenpauschale abrechenbar, sowie die 02300 für die primäre Wundversorgung.

Fallbeispiel 2: Verdacht auf Herzinfarkt – Kein Platz für Verzögerungen

Die Tochter eines Rentners mit bekannter koronarer Herzkrankheit meldet sich, da der Vater massive Thoraxschmerzen hat, die in den linken Arm ausstrahlen. Zudem sei er kaltschweißig. Bei Verdacht auf akuten Myokardinfarkt wird der Rettungsdienst / Notarzt informiert. Der Besuch führt in diesem Fall nur zur Verzögerung.

Fallbeispiel 3: Durchfall ohne Notfallcharakter – Hausbesuch nicht erforderlich

Ein 40-jähriger bislang gesunder Mann meldet sich am Freitagmorgen telefonisch, da er seit der Nacht massiven wässrigen Durchfall und Bauchkrämpfe habe. Aufgrund der Häufigkeit der Diarrhö könne er nicht in die Praxis kommen und auch nicht arbeiten gehen. Er solle sich melden, sofern bis Montag keine Besserung eintrete. Bis dahin aber viel trinken. Ein Hausbesuch und eventuelle Krankschreibung haben bis Montag Zeit, da kein Notfall vorliegt.

Fallbeispiel 4: Routinemäßiger Hausbesuch bei bettlägeriger Diabetikerin

Eine bettlägerige, ältere Typ-2-Diabetikerin wird zur routinemäßigen Kontrolle zu Hause besucht. Mit der ebenfalls anwesenden Tochter wird vereinbart, dass diese die Medikamente des Folgerezeptes in der Apotheke abholt. Neben der 01410, der Versichertenpauschale, der Chronikernummer und dem Wegegeld wird das Labor abgerechnet.

Fallbeispiel 5: Gefälligkeitsbesuch ohne Abrechnungsgrund

In unmittelbarer Nachbarschaft wird eine ältere Frau besucht, die in diesem Quartal wegen einer massiven Bronchitis schon in der Praxis war. Da es sich um einen Gefälligkeitsbesuch handelt und keine abrechenbare Leistung erbracht wurde, ist der Besuch nicht abrechenbar.

Fallbeispiel 6: Grippeähnliche Symptome – Abrechnung trotz möglicher Praxisfähigkeit?

Nachdem die ganze Familie aktuell schon Influenza hatte, hat es jetzt auch die 40-jährige Mutter erwischt. Sie hat seit gestern schlagartig über 41 ° Celsius Temperatur und fühlt sich schlapp. Auch hier wird ein Hausbesuch nach 01410 durchgeführt und zusätzlich die Versichertenpauschale und das Wegegeld abgerechnet. Natürlich könnte der Partner, so er schon wieder fahrtauglich ist, die Patientin in die Praxis bringen. Da man aber keine Räumlichkeit für eine Infektionssprechstunde hat, wird man in diesem Fall ähnlich wie bei COVID-19 einen Hausbesuch oder eine Videosprechstunde machen.

Hausbesuche gezielt und rechtssicher planen

Nicht jeder Wunsch nach einem Hausbesuch ist medizinisch gerechtfertigt – und nicht jeder Besuch ist automatisch abrechnungsfähig. Ärztinnen und Ärzte müssen genau abwägen, ob ein Hausbesuch notwendig ist oder ob andere Versorgungsformen ausreichen. Entscheidend sind dabei medizinische Dringlichkeit, die Zumutbarkeit eines Praxisbesuchs sowie die rechtlichen und abrechnungstechnischen Rahmenbedingungen.

Die Fallbeispiele zeigen: Während bei akuten Notfällen wie einem Sturz mit Desorientierung oder bei immobilen chronisch Kranken ein Hausbesuch sinnvoll und abrechnungsfähig ist, kann in anderen Situationen – etwa bei leichteren Beschwerden oder Gefälligkeitsbesuchen – schnell ein Fehler passieren, der zu Abrechnungsproblemen oder sogar Regressforderungen führen kann.

Daher gilt: Dokumentation, Indikationsstellung und medizinische Einschätzung sollten immer klar nachvollziehbar sein. Wer seine Hausbesuche gezielt plant und sich an die Vorgaben hält, vermeidet nicht nur Ärger mit der Abrechnung, sondern sorgt auch für eine effektive und patientengerechte Versorgung.