Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Honorare

Jeder niedergelassene Arzt (auch jeder Partner in Berufsausübungsgemeinschaften) hat in Deutschland die Pflicht, am ärztlichen Notdienst teilzunehmen. Rechtsgrundlage hierfür sind die Heilberufsgesetze der einzelnen Bundesländer. Sie begründen diese öffentliche Dienstpflicht. Die näheren Details sind in den jeweiligen Berufsordnungen der Ärztekammern und in Notfalldienstordnungen geregelt.

Der ärztliche Notdienst ist in Deutschland auch Teil des Sicherstellungsauftrags der Kassenärztlichen Vereinigungen nach Paragraf 75 Absatz 1 SGB V. Diese Verpflichtung gilt werktags von 19 Uhr abends bis acht Uhr morgens sowie an den Wochenenden und Feiertagen rund um die Uhr.

Werden diese Notdienste durch ein pauschalvergütetes Honorar für Bereitschaftsdienste abgegolten, sollten Ärzte die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigen.

Das Problem

Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer außerhalb seiner üblichen Arbeitszeit bereit hält, um im Bedarfsfall seine Arbeit unverzüglich anzutreten. Zulagen oder Zuschläge für Bereitschaftsdienst, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, unterliegen der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht.

Aus finanzrechtlicher Sicht stellt sich bei einer Bereitschaftsdienstzulage die Frage, ob ein steuerfreier Zuschlag nach § 3 b EStG vorliegt, wenn der Bereitschaftsdienst an Sonn- und Feiertagen oder in der Nacht geleistet wird.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wurde diese Frage in einem Verfahren behandelt. Es ging darum, die die Frage zu klären, ob Bereitschaftsdienste immer voll steuerpflichtig sind. In dem Fall wurden sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum Grundlohn pauschal vergütet. Und zwar unabhängig davon, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder einem Sonntag erbracht wurde und es sich um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit i.S. des § 3b Abs. 1 EStG handeln konnte.

Der Streitfall

Die Klägerin des Streitfalls ist eine GmbH die mehrere Fachkliniken betreibt und bereits seit einigen Jahren Vergütungen für ärztlichen Bereitschaftsdienst zahlte. Die Klägerin vergütete die Leistungen der Angestellten und angestellten Ärzte nach dem Manteltarifvertrag (MTV) vom 1.4.2000 und vom 28.3.2006. Dieser enthält zum ärztlichen Bereitschaftsdienst in § 8 Nr. 1 Buchst. a bzw. in § 12 Nr. 1 eine entsprechende Regelung zum durchgeführten Bereitschaftsdienst. Der Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft wurden dabei pauschal vom Arbeitgeber vergütet, z.B. 135,85 € für den ärztlichen Bereitschaftsdienst am Werktag und 202,98 € am Samstag, Sonntag oder Feiertag.

Der BFH erläuterte, dass nach § 3b Abs. 1 EStG neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge steuerfrei sind, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Der BFH betonte dabei, dass als weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung zu beachten ist, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden, sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein.

Praxishinweis für den Arzt

Im vorliegenden Urteil stellt der BFH deutlich die Notwendigkeit der Abgrenzung von laufendem Arbeitslohn und gezahlten Zuschlägen heraus. Die Richter verwiesen explizit darauf, dass das Führen von Einzelaufstellungen für die Sonn- und Feiertagszuschläge notwendig ist. So soll von Anfang an gewährleistet werden, dass ausschließlich Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen feststeht, dass diese nur für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden und keine sonstigen allgemeinen Gegenleistungen für die Arbeitsleistung darstellen. Nicht begünstigt sind deshalb Zulagen des Arbeitgebers für Bereitschaftsdienst bzw. Rufbereitschaft, die keinen Zuschlag zu einer Grundvergütung für Arbeit zu ungünstigen (steuerlich begünstigten) Zeiten vorsehen. Dies gilt zum einen für prozentuale Zuschläge zum anderen auch für pauschale Vergütungen.