Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Honorare

Der Europäische Gerichtshof hat einer Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland stattgegeben und entschieden, dass weder Mindest- noch Höchstsätze in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure verbindlich festgeschrieben werden dürfen.

Aus Sicht des EUGH behindern sie in unzulässiger Weise die Niederlassungsfreiheit der Selbstständigen. Architekten und Ingenieuren werde dadurch die Möglichkeit genommen, sich über niedrige Preise am Markt zu etablieren. Die Bundesrepublik Deutschland ist nun aufgefordert, die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze aufzuheben. Generalanwalt in diesem Verfahren war Maciej Szpunar, der auch schon in das EuGH-Verfahren über die Rx-Preisbindung involviert war.

Schon kurz nach dem Urteil wurde die Frage laut, ob die Entscheidung jetzt auch Auswirkungen auf die Gebührenordnung für Ärzte bzw. die hier festgeschriebenen Mindest- und Höchstsätze haben könnte. Dies hat der Bundesärztekammer-Präsident Dr. Klaus Reinhardt jetzt aber in einem Statement verneint: “Eine staatliche Gebührenordnung wie die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erfüllt eine doppelte Schutzfunktion: Durch Festschreibung von Höchstsätzen schützt sie die Patienten vor wirtschaftlicher Überforderung, durch Festlegung von Mindestsätzen schützt sie vor unangemessenen Dumpingpreisen und damit vor eventuell nicht qualitätsgesicherten Leistungen.”

Der Europäische Gerichtshof habe diese Schutzzwecke in seiner Entscheidung zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure grundsätzlich anerkannt, so Reinhardt. Das Gericht habe die HOAI im Wesentlichen nur deshalb für unverhältnismäßig gehalten, weil die Planungsleistungen nicht ausschließlich von Architekten und Ingenieuren erbracht werden dürfen, sondern auch von Personen, die ihre fachlichen Qualifikationen nicht nachgewiesen haben.

Das sei bei Ärzten anders: “Die ärztliche Gesundheitsversorgung in Deutschland ist Ärztinnen und Ärzte vorbehalten.” Nach Auffassung der Bundesärztekammer hat die Entscheidung des EUGH daher keine Auswirkungen auf die GOÄ.