Gesonderte Vergütung von Praxisnetzen: KBV passt Vorgaben an

Die KBV hat die gesonderte Vergütung für Praxisnetze in ihre Vorgaben zur Honorarverteilung aufgenommen. Sie kommt damit einem Auftrag des Gesetzgebers nach, der entsprechende Regelungen für anerkannte Praxisnetze vorsieht.
Mit Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes sind für anerkannte Praxisnetze gesonderte Vergütungsregelungen in den Honorarverteilungsmaßstäben der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) vorzusehen. Die Ausgestaltung und Umsetzung des gesetzlichen Auftrags obliegt dabei den KVen. Für die KBV ergab sich daraus der Auftrag, ihre Vorgaben zur Honorarverteilung entsprechend anzupassen.
Dieser Pflicht ist sie nun nachgekommen. Im neuen Teil G der KBV-Vorgaben zur Honorarverteilung werden mögliche Vergütungsregelungen aufgeführt. Gleichzeitig betont die KBV darin, dass die KVen abweichende Regelungen treffen können. Auch können die KVen die verschiedenen Anerkennungsstufen eines Praxisnetzes bei der Vergütung berücksichtigen sowie Mittel aus dem Strukturfonds einsetzen.
Anerkennung und Förderung eines Praxisnetzes
Damit Praxisnetze von einer Förderung profitieren können, müssen sie mindestens drei Jahre bestehen sowie bestimmte Struktur- und Qualitätsanforderungen erfüllen. Diese Anforderungen wurden in einer bundesweiten Rahmenvorgabe der KBV festgelegt. Die KVen gestalten diesen Rahmen durch regionale Richtlinien aus.
Die Anerkennung von Praxisnetzen wurde bereits 2012 im fünften Sozialgesetzbuch verankert. Die Zusammenschlüsse von selbstständig tätigen Vertragsärzten verschiedener Fachrichtungen und Psychotherapeuten sollen die Qualität sowie die Effizienz und Effektivität der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen einer intensivierten fachlichen Zusammenarbeit steigern.
Quelle: www.kbv.de
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