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So hat das Verwaltungsgericht Hamburg kürzlich den Widerruf der Approbation eines Kardiologen aufgehoben. Das vom Strafgericht geahndete Verhalten des Arztes – ein Abrechnungsbetrug – begründet laut Gericht die angebliche Unwürdigkeit für den Beruf nämlich nicht.

Der Kläger ist approbierter Arzt und seit 1994 als Chefarzt der Kardiologischen Abteilung eines Hamburger Krankenhauses tätig. Vor dem Entzug der Approbation war er rechtmäßig wegen Abrechnungsbetruges verurteilt worden.

Was sich der Arzt zu Schulden kommen ließ

Über einen Zeitraum von vier Jahren reichte er – im eigenen Namen – bei der Kassenärztlichen Vereinigung Rechnungen zu Leistungen ein, die er nicht persönlich, sondern nachgeordnete Ärzte bzw. seine Abteilung erbracht hatten. Im Zuge eines Ermittlungsverfahrens räumte der Arzt die Vorwürfe ein. Er erstattete der Kassenärztlichen Vereinigung, die von ihm abgerechneten Leistungen und verzichtete auf seine Ermächtigung, ambulante Leistungen als Kassenarzt abzurechnen.

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg setzte mit Strafbefehl vom 12.04.2016 wegen Betrugs in 15 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und eine Geldbuße in der Höhe 100.000 Euro fest. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Wie in solchen Fällen üblich, wurde anschließend auch die Berufserlaubnis überprüft.

Berufserlaubnis sollte entzogen werden

Die Ärztekammer Hamburg leitete ein berufsrechtliches Verfahren gegen den Kläger ein, sah von einer Sanktionierung des Klägers im Ergebnis aber ab. Die Freie und Hansestadt Hamburg sah das Vertrauen in den Arzt allerdings als nachhaltig erschüttert an und widerrief im Februar 2018 die Approbation des Klägers.

Er habe sich aufgrund des langjährigen und systematischen Abrechnungsbetrugs zur Ausübung des Arztberufes als unwürdig erwiesen. Hiergegen legte der Kläger zunächst Widerspruch, anschließend Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg ein. Die Klage hatte Erfolg. Das VG Hamburg hat den Widerruf der Approbation des Kardiologen wegen Abrechnungsbetruges aufgehoben.

Mit dieser Begründung wurde der Widerruf der Approbation aufgehoben

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts begründet das dem Kläger zur Last gelegte und vom Strafgericht geahndete Verhalten nicht seine Berufsunwürdigkeit, was Voraussetzung des Widerrufs gewesen wäre. Für das Verwaltungsgericht bestehe im Ergebnis kein Grund, an der ärztlichen Integrität des Klägers zu zweifeln.

Zwar habe sich der Kläger eines nicht unerheblichen Fehlverhaltens schuldig gemacht. Das Verhalten sei aber weder von Gewinnstreben noch ärztlicher Gewissenlosigkeit geprägt gewesen. Die fehlerhaften Abrechnungen hätten zudem Routineaufgaben betroffen, die schon im Ausgangspunkt von der Kassenärztlichen Vereinigung nicht dem Kläger als Chefarzt zur persönlichen Erledigung hätten übertragen werden sollen.

Die Beklagte kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils die Zulassung der Berufung beantragen, über die das OVG Hamburg zu entscheiden hat (Quelle: Pressemitteilung des OVG Hamburg v. 23.01.2019).

Steuerhinterziehung führt nicht automatisch zum Entzug der Approbation

Aus steuer strafrechtlicher Sicht ist zudem zu beachten, dass auch bei Ärzten und Zahnärzten berufsständische Verfahren neben dem Strafverfahren stehen und dazu führen können, dass die kassenärztliche Zulassung oder gleich die Approbation entzogen werden. Denn Steuerhinterziehung begründet bei Ärzten und Zahnärzten nicht zwingend die Vermutung, in einem berufsgerichtlichen Verfahren, dass die Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung ihres Berufs vorliegt im Sinne des § 3 Abs. 1 S.1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 S.1 BÄO und § 2 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 1 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (siehe OVS Müller, Die Selbstanzeige im Steuerstrafverfahren, 1. Auflage 2012, Rn. 1207).

*Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (FernUniversität Hagen)