Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Honorare

Abhängig vom Vertrag des Patienten mit seiner privaten Krankenversicherung erstattet diese ihm mehr oder weniger von der Rechnung, die behandelnde Ärzte ihm nach der GOÄ erstellt haben. Normalerweise können Praxisinhaber nach billigem Ermessen den Steigerungssatz für ihre Leistungen festlegen, wie § 5 der GOÄ definiert. Dabei gilt für ärztliche Leistungen der 2,3-fache Satz als obere Grenze. Mit individueller Begründung können sie bei ärztlichen Leistungen bis zum 3,5-fachen Satz steigern. Für Versicherte im Standardtarif/Basistarif gelten andere Regeln.

§ 2: Optionen, wenn Aufwand und Honorar nicht passen

Neben den Vorgaben zur Bemessung der Gebühren nach § 5 gibt es noch den § 2 in den Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ. Dieser befasst sich mit der abweichenden Vereinbarung. Kurz zusammengefasst dürfen niedergelassene Ärzte nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit einem Patienten oder einer Patientin den Steigerungssatz unabhängig von den Vorgaben nach § 5 festlegen. Alle anderen Regelungen der GOÄ wie Punktwert, Bewertung und Ausschlüsse der Nebeneinanderberechnung bleiben gleich. Und diese Vereinbarung ist bei akuter Schmerz- und Notfallbehandlung sowie Behandlung nach § 5a unzulässig.

Ein Beispiel aus der Praxis

Wie sieht dies in der täglichen Praxis aus? Bei einem 78-jährigen Privatpatienten wurde zufällig ein Prostatakarzinom diagnostiziert und der beteiligte Urologe hat dem Patienten erklärt, welche therapeutischen Optionen es gibt. Gemeinsam haben sie sich für aktive Überwachung entschieden. Jetzt kommt der Mann zusammen mit dem Arztbrief des Urologen in die Praxis und wünscht eine ausführliche Beratung. Bei einer Dauer von über 20 Minuten wäre eigentlich die Erörterung nach Nr. 34 abrechenbar. In Kenntnis der Situation schlägt der Hausarzt eine abweichende Vereinbarung nach § 2 vor, mit Nr. 34 zum siebenfachen Satz. Der Patient ist einverstanden, unterschreibt die formgerechte Vereinbarung und es wird ein Termin zwei Tage später gegen Ende der Nachmittagssprechstunde ausgemacht.

Die rechtliche Basis

Der Hintergrund zu den einzelnen Punkten und deren rechtliche Basis wird nachfolgend erläutert:

  • Die Nr. 34 beinhaltet nach Feststellung oder deutlicher Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden Erkrankung die Erörterung von deren Einfluss auf die Lebensführung. Die Erörterung dauert mindestens 20 Minuten und darf zweimal binnen sechs Monaten abgerechnet werden.
  • Bei bekannt hohem Gesprächsbedarf lässt sich der Zeitaufwand von sicher einer Stunde nicht mit Nr. 34 zum 3,5-fach Satz vernünftig abbilden.
  • Mit dem siebenfachen Satz von Nr. 34 kommt man auf ein Honorar von 122,40 €. Das ist ungefähr das Stundenhonorar für sechsmal die zehnminütige Nr. 3. Sollte das Gespräch wider Erwarten kürzer oder länger dauern, hat der Arzt Glück oder Pech.
  • Die schriftliche Vereinbarung nach § 2 ist knifflig. Sie darf neben Namen und Unterschrift von Patient und Arzt nur die GOÄ-Nummer, deren Bezeichnung, den höheren Steigerungsfaktor, den vereinbarten Betrag und die Information zu einer eventuell unvollständigen Erstattung enthalten.
HONORAR UND RECHT
In § 2 sind bestimmte Situationen ausgeschlossen, um Missbrauch der Regelung zu verhindern. Aber auch die Musterberufsordnung gibt in § 12 klare Regelungen zum Honorar vor.

  • Das Honorar muss angemessen sein.
  • Der Patient/die Patientin muss nachvollziehbar darüber aufgeklärt werden, was eine Leistung kostet, wenn zu erwarten ist, dass die Krankenkasse nicht komplett erstattet.
  • Wenn eine Begründung bei Honorarvereinbarung oberhalb des Schwellenwertes eine Erstattung ermöglicht, muss der Arzt diese Begründung abgeben.