Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Finanzen

Der BFH hat klargestellt, dass Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen steuerpflichtig sind, wenn sie ab dem 1. Januar 2005, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Alterseinkünftegesetzes, zugeflossen sind. Die Kapitalleistungen, die Arzt oder Zahnarzt dann erhalten, können jedoch ermäßigt besteuert werden (BFH, Urteil v. 23.10.2013 – X R 3/12; veröffentlicht am 4.12.2013).

Besteuerung der Alterseinkünfte wurde umfassend reformiert

Hintergrund: Durch das Alterseinkünftegesetz wurde die Besteuerung der Alterseinkünfte umfassend reformiert. Die Neuregelung ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Kernstück der Neuregelung ist der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung.

Dabei sieht die Neuregelung in der Übergangszeit eine Staffelung der Steuer unterliegenden Leistungen vor, die von 50 Prozent für 2005 bis zu 100 Prozent im Jahr 2040 reicht. Hiernach gehören zu den in § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG bezeichneten Einkünften auch Leibrenten und „andere Leistungen“, die u.a. aus der Mitgliedschaft in den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen erbracht werden (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG).

Kapitalabfindung aus einem Versorgungswerk

Sachverhalt: Im Streitfall hatte ein Zahnarzt im Jahr 2009 eine Kapitalabfindung aus einem Versorgungswerk erhalten, in das er als Mitglied mehrere Jahrzehnte eingezahlt hatte. Streitig war, ob eine solche Zahlung der Besteuerung unterliegt und ob gegebenenfalls die sogenannte Fünftel-Regelung zur Anwendung kommt (§ 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG). Vor Inkrafttreten des AltEink-Gesetzes konnte eine solche Kapitalleistung in den meisten Fällen steuerfrei vereinnahmt werden.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Kapitalleistungen, die von berufsständischen Versorgungseinrichtungen nach Inkrafttreten des AltEinkG (nach dem 31.12.2004) gezahlt werden, sind als „andere Leistungen“ mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern.
  • § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ist so auszulegen, dass eine Besteuerung als „andere Leistung“ nicht zugleich das Vorliegen wiederkehrender Bezüge i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG erfordert.
  • Die durch das AltEinkG begründete Steuerpflicht von Kapitalleistungen verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Rückwirkungsverbot.
  • Die vom Kläger bezogene Kapitalzahlung kann jedoch gemäß § 34 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt besteuert werden, weil sie eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten darstellt. Das Erfordernis einer atypischen Zusammenballung sahen die Richter im Streitfall jedenfalls als gegeben an. Die auf den Beitragszahlungen in der Zeit vor 2005 beruhende, steuerpflichtige Kapitalleistung wurde im Streitjahr vollständig ausgezahlt.

Kommentar

Seit dem Inkrafttreten des AltEinkG können berufsständische Versorgungswerke Kapitalleistungen nur noch gewähren, soweit diese auf Beiträgen der Mitglieder beruhen, die vor dem Jahr 2005 geleistet worden sind. Dies stellt eine eng begrenzte und auslaufende Ausnahmeregelung dar; eine Satzungsregelung, die Kapitalleistungen auch noch insoweit ermöglichen würde, als sie auf ab dem Jahr 2005 geleisteten Beiträgen beruhen, würde der Einordnung eines solchen Versorgungswerks als Basisversorgung entgegenstehen. Hierauf weist der BFH in seinen Entscheidungsgründen hin.

Autor: Bernhard Mayer, Rechtsanwalt und Steuerberater in München, Sie erreichen ihn unter Telefon: 089 88949490, Fax: 089 8894949200 und E-Mail: kanzlei@bernhard-mayer.biz