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Finanzen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf eine Kapitalabfindung aus der Pensionskasse in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil (vom 20. September 2016, Az.: X R 23/15) abgelehnt.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die in Form einer Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersversorgung eingezahlt und entsprechende Ansprüche gegen eine Pensionskasse erworben hatte. Der Vertrag sah vor, dass die Versicherten zwischen Rente und einer einmaligen Kapitalabfindung wählen konnten. Die Klägerin entschied sich bei ihrem Ruhestandseintritt für die einmalige Auszahlung.

Da die Beitragszahlungen nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als steuerfrei behandelt worden waren, musste sie die Kapitalabfindung allerdings noch versteuern. Zwar akzeptierte sie die grundsätzliche Steuerpflicht, forderte vor Gericht aber die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 EStG. Begründung: Bei der Zahlung handle es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten.

Das zuständige Finanzgericht gab der Frau Recht, der BFH hat die Forderung jetzt aber abgelehnt. Die Anwendung der Steuerermäßigung des § 34 EStG setze stets voraus, dass die begünstigten Einkünfte als „außerordentlich“ anzusehen sind. Die Zusammenballung von Einkünften dürfe daher nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entsprechen. Vorliegend war die Zahlung der Kapitalabfindung aber nicht atypisch, sondern vertragsgemäß, weil den Versicherten schon im ursprünglichen Vertrag ein entsprechendes Wahlrecht eingeräumt worden war.

Bei der Gelegenheit äußerte der BFH sogar ernsthafte Zweifel daran, ob Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt durch Steuerbefreiung der entsprechenden Einzahlungen gefördert werden dürfen.