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Sozietätsverbot: Berufliche Partnerschaft zwischen Arzt und Anwalt erlaubt

von Marzena Sicking

Hand zeigt auf Paragraphen-Zeichen
Foto: vege - fotolia.com

Das Bundesverfassungsgericht hat das sogenannte Sozietätsverbot gekippt. Demnach dürfen künftig Anwälte mit Ärzten oder Apothekern eine Partnergesellschaft gründen.

Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft durften bisher nur Anwälte, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer sein. Die mussten zudem in der Rechtsanwaltsgesellschaft auch beruflich tätig sein. Dieses sogenannte Sozietätsverbot wurde jetzt in einem mit Spannung erwarteten Verfahren gekippt. Nach dem dazugehörigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts dürfen künftig somit auch Ärzte oder Apotheker als Partner in einer Rechtsanwaltsgesellschaft fungieren.

Münchner Anwalt klagt gegen Sozietätsverbot

Geklagt hatte der Münchner Rechtsanwalt Dr. Wieland Horn. Er hatte mit seiner Frau eine Partnergesellschaft nach dem Partnerschafbusgesellschaftsgesetz gegründet. Die „Interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und des Apothekers“ hatte allerdings einen Haken: Seine Frau ist Ärztin und Apothekerin und keine Juristin. Somit verstieß die Gründung der Gesellschaft gegen §59a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Das Amtsgericht Würzburg und das Oberlandesgericht Bamberg lehnten den Eintrag der Partnergesellschaft deshalb ab.

Sowohl der Bundesgerichtshof (BGH) wie auch die Ärzte- und Apothekerkammer hatten aber keine Bedenken gegen den Zusammenschluss von Juristen und Heilberuflern. Der II. Zivilsenat des BGH hielt das Sozietätsverbot für verfassungswidrig und legte das Verfahren deshalb beim Bundesverfassungsgericht vor.

Grundrecht der Berufsfreiheit wiegt mehr

Der zuständige I. Senat machte nun klar: „Das Sozietätsverbot aus §59 Abs. 1 S. 1 BRAO verletzt das Grundrecht der Berufsfreiheit“. Es sei verfassungswidrig und darf somit ab sofort nicht mehr angewendet werden. Viele Rechtsfragen würden sich zudem ohne den professionellen Sachverstand aus anderen Berufen gar nicht mehr klären lassen. Eine entsprechende Zusammenarbeit müsse nicht nur im Einzelfall, sondern auch auf Dauer realisierbar sein können.

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