Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
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Schwere Krankheiten, Sterben und Tod existieren in der Öffentlichkeit nicht wirklich, weil sie kaum thematisiert werden. Und im Zweifel trifft es immer die anderen – so die stille, falsche Hoffnung. Aber es kann jeden treffen. Manchmal rutscht ein Mensch in eine Situation, in der er nicht mehr frei entscheiden kann, ob und wie sein Leben enden soll oder ob alles erdenkliche getan werden soll, um sein Leben zu retten oder zumindest zu verlängern. Hier braucht es eine Vollmacht oder eine Verfügung, die den Willen des Patienten festhält.

Hier kann der Patient nicht mehr frei entscheiden

Die Rede ist z. B. von folgenden Situationen:

  • unabwendbarer Sterbeprozess
  • Endstadium einer unheilbar tödlich verlaufenden Krankheit
  • Gehirnschädigungen, durch welche die Entscheidungs- und Einsichtsfähigkeit erloschen ist
  • Hilfebedürftigkeit bei der Nahrungsaufnahme aufgrund weit fortgeschrittener Hirnabbauprozesse

Bei akuter Lebensgefahr müssen Ärzte schnell entscheiden und handeln und dürfen dies auch ohne Vollmacht oder persönliche Zustimmung des Patienten. Die eben benannten Konstellationen sind jedoch nicht unbedingt mit einer solchen Lebensgefahr verbunden. Aber der Patient kann dann nicht mehr sagen, welcher Behandlung er zustimmt und welcher nicht.

Ein Dokument, dass dem Arzt oder Bevollmächtigten weiterhilft

Dennoch haben die meisten Personen eine ganz persönliche Vorstellung davon, wie Ärzte in derartigen Fällen handeln sollen. Sie wünschen sich, dass auch in dieser Phase ihres Lebens ihre Würde und Selbstbestimmung gewahrt bleiben.

Einwilligungsfähige Volljährige können vorsorgen. Sie können beispielsweise in einer Vorsorgevollmacht einen Bevollmächtigten benennen, der ihre Angelegenheiten vertreten und ihren Willen durchsetzen soll. Sie können gesundheitliche Angelegenheiten aber auch mit einer Patientenverfügung regeln. In dieser formuliert der (künftige) Patient ganz konkret seine Behandlungswünsche für bestimmte Situationen, in denen er sich selbst nicht mehr äußern kann, weil er z. B. im Koma liegt.

Mit der Patientenverfügung willigt ein Patient im Vorhinein in bestimmte ärztliche Eingriffe ein, die in Zukunft erforderlich werden könnten, oder er untersagt diese. Diese zwingend schriftlich zu formulierende Erklärung ist für andere verbindlich.

Existiert keine Patientenverfügung oder ist deren Inhalt zu allgemein gehalten, so entscheidet der Vertreter bzw. Betreuer zusammen mit dem Arzt über die weitere Behandlung. Maßgebend ist hierbei der mutmaßliche Patientenwille. Wenn keine Vorsorgevollmacht existiert und sich Arzt und Vertreter nicht einigen können, ob die anstehenden Eingriffe dem Willen des Patienten entsprechen, so muss der Vertreter die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen.

Doch auch dessen Richter müssen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten entscheiden – ohne schriftliche Anhaltspunkte ist das jedoch kaum möglich. Deshalb ist es sinnvoll, nicht nur eine allgemeine Vollmacht für eine Person Ihres Vertrauens auszustellen, sondern diese mit einem schriftlich niedergelegten Willen zu unterstützen.

Wie formuliere ich eine Patientenverfügung?

Die schriftliche Patientenverfügung ist in erster Linie ein medizinisches Dokument. Sie muss ganz konkret festlegen, welche medizinischen Maßnahmen gewünscht sind. Wichtig ist, auch eindeutig klarzustellen, für welche Behandlungssituationen sie gelten soll. Derartige Fälle und Maßnahmen aufzuzählen, ist eine anspruchsvolle und komplexe Herausforderung und für medizinische Laien kaum allein zu bewerkstelligen. Deshalb kann es sinnvoll sein, sich von einem Arzt oder anderen fachkundigen Personen beraten zu lassen.

Neben Verbraucherzentralen, Kirchen und Wohlfahrtsverbänden bieten auch Hospize eine entsprechende Beratung an. Je nach Aufwand und Dauer einer persönlichen Beratung müssen Sie mit Kosten rechnen.

Es gibt im Internet unzählige Formulare und Muster für Patientenverfügungen. Diesen liegen meistens unterschiedliche Konzepte und verschiedene weltanschauliche oder religiöse Ansichten zugrunde. Die Entscheidung ist jedoch eine höchstpersönliche, sodass es keine einheitliche Vorlage geben kann, die für alle Menschen gleichermaßen geeignet ist.

Der Aufbau der schriftlichen Patientenverfügung

Als kleine Orientierungshilfe bietet sich der folgende Aufbau einer schriftlichen Patientenverfügung an:

  • Eingangsformel:

„Ich … [Name, Vorname, geboren am, wohnhaft in] bestimme für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden und verständlich äußern kann, … .

  • Situationen, für welche die Verfügung gelten soll
  • Bestimmungen zur Einleitung, Beendigung und zum Umfang ärztlicher und pflegerischer Maßnahmen,
  • lebenserhaltende Maßnahmen, Schmerz- und Symptombehandlung, künstliche Ernährung und Zufuhr von Flüssigkeit, Wiederbelegung, künstliche Beatmung, Antibiotika, Dialyse, Gabe von Blut oder Blutbestandteilen
  • Wünsche zum Ort der Behandlung, auch der Wunsch, in vertrauter Umgebung, im Krankenhaus oder im Hospiz zu sterben
  • Welche Personen sollen Beistand leisten?
  • Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber konkret benannten Personen
  • Erläuterungen zur Patientenverfügung,
  •  Darstellung der persönlichen Wertvorstellungen und sonstige für wichtig erachtete Unterlagen, die bei Zweifeln oder Streitigkeiten Rückschlüsse auf den mutmaßlichen Patientenwillen geben können
  • Anmerkungen zur Organspende
  • Schlussformel

„Soweit ich bestimmte Behandlungen wünsche oder ablehne, verzichte ich ausdrücklich auf eine (weitere) ärztliche Aufklärung.“

  • Bestätigung der Einwilligungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Erstellung der Patientenverfügung durch einen Arzt oder Notar
  • Hinweise zur Aktualisierung der Verfügung
  • Datum und Unterschrift

Die Patientenverfügung muss übrigens nicht notariell beglaubigt werden. Die eigenhändige Unterschrift genügt für ihre Wirksamkeit. Für eine umfassendere Vorsorge können eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung sinnvoll sein. Sie können eine bestehende Patientenverfügung übrigens jederzeit ändern, ergänzen oder widerrufen.

Wie bekommt der behandelnde Arzt die Patientenverfügung?

Festlegungen für bestimmte medizinische Maßnahmen sind verbindlich. Der behandelnde Arzt, aber auch das Kranken- und Pflegepersonal müssen die Patientenverfügung beachten. Sie können sich an diese Erklärung aber nur halten, wenn sie hiervon wissen. Deswegen ist es sinnvoll, einen Hinweis darauf bei sich zu tragen, wo die Patientenverfügung hinterlegt ist. 

Weitere Informationen zum Thema finden Sie im folgenden Ratgeber: https://www.familienrecht.net/betreuungsrecht/patientenverfuegung/