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Praxisfinanzierung

Eine Kollegin nimmt Urlaub. Ein Kollege fällt mehrere Wochen wegen Krankheit aus. Die Praxis muss weiter laufen. In solchen angespannten Situationen sind erfahrene Aushilfen im Team gern gesehen, zumal diese so genannten “Kurzfristig Beschäftigten” von Vorteilen bei den Sozialabgaben profitieren. „Überdies kann der Arbeitgeber den Lohn pauschal mit 25 Prozent versteuern“, erklärt Oliver Hubl, Steuerberater und Partner der Kanzlei Hubl & Partner in Alfter bei Bonn. Allerdings gilt das alles nur, wenn bestimmte Grenzen und Vorgaben des Finanzamts eingehalten werden.

1. Drei-Monats-Grenze für die Sozialversicherung

Die sogenannten “Kurzfristigen Beschäftigungen” sind von vornherein auf drei Monate oder im Kalenderjahr auf 70 Arbeitstage begrenzt. Länger dürfen die Aushilfen nicht tätig sein. Im Arbeitsvertrag muss dies auch so vereinbart sein. Das ist Voraussetzung, damit Aushilfen von Sozialabgaben verschont bleiben. Weder der Chef noch der Mitarbeiter führen diese ab.

Wichtig: Die Zeitgrenze von drei Monaten gilt, wenn der Mitarbeiter mindestens fünf Tage in der Woche arbeitet. Ansonsten orientiert sich der Fiskus an den 70 Tagen. Ein Nachtdienst zählt übrigens als ein Arbeitstag. „Bezahlte Urlaubstage oder der Abbau von Überstunden sind bei den Grenzen mit einzurechnen“, so Hubl.

2. Die Pauschalsteuer

Der Arbeitgeber darf das Gehalt mit 25 Prozent lohnversteuern. Zusätzlich fallen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag sowie ggf. pauschale Kirchensteuer an. Der Aushilfsjobber bleibt selbst steuerfrei. Der Chef kann aber mit ihm vereinbaren, dass er seinem Arbeitgeber die Pauschalsteuer erstattet. Das ist in der Praxis allerdings eher Ausnahme als Regel. Verschiedene Voraussetzungen allerdings müssen für die Pauschalversteuerung erfüllt sein.

– Der Mitarbeiter darf hier nur maximal 18 Tage am Stück arbeiten.
– Er verdient im Schnitt ab 2020 maximal 120 Euro am Tag.
– Sein durchschnittlicher Lohn darf ab 2020 nicht höher als 15 Euro pro Stunde betragen.

Wichtig: Viele Aushilfen verdienen nur bis zu 450 Euro im Monat. Dann bleibt die Wahl, ob sie als “Geringfügig Beschäftigte” oder als “Kurzfristig Beschäftigte” abgerechnet werden. Der Vorteil der Aushilfen liegt in erster Linie darin, dass keine Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale abgeführt werden müssen.

3. Alles andere als ein Beruf

Viele Aushilfen haben mehrere Jobs nacheinander. In diesen Fällen sind alle Zeiten während des Kalenderjahres zu addieren – und zwar auch dann, falls der Arbeitnehmer wechselnd bei unterschiedlichen Arbeitgebern tätig wird. „Kommt der Mitarbeiter allerdings über einen Zeitraum von bis zu drei Monaten morgens in die Praxis und geht abends einer anderen Tätigkeit nach, dann wird nichts zusammengerechnet“, erläutert Hubl.

Für den Fiskus ist es auch nicht relevant, falls eine Aushilfe nebenher noch anderswo einem 450-Euro-Job nachgeht. Die kurzfristige Beschäftigung bleibt von Beiträgen zur Sozialversicherung wie Kranken-, Renten- oder Pflegeversicherung verschont. Gleiches gilt, wenn der Minijobber in seinem Hauptberuf als Vollzeitkraft tätig ist.

4. Die formellen Vorgaben

In jedem Fall muss die Aushilfe bei der Minijob-Zentrale – also der Bundesknappschaft – angemeldet werden. Die Abmeldung erfolgt dann bei Austritt aus der Praxis.

Wichtig: Fragen Sie Ihren Mitarbeiter nach weiteren Beschäftigungen. Das sollte schriftlich über einen Fragebogen erfolgen.

Übrigens: Jede Aushilfe unterliegt den gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben zum Mindestlohn genauso wie andere Arbeitnehmer.

Nicht zuletzt sind der Beginn, das Ende sowie die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen und die Unterlagen dazu mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.