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Finanzen

Bei Honorarärzten liegt das Problem mit der Scheinselbstständigkeit zumeist auf der Hand. Bei der nächsten Sozialversicherungsprüfung kommen die Vereinbarungen aber mit freien Mitarbeitern generell auf den Tisch, ob Scheinselbstständigkeit vorliegt. In dem Fall wird es teuer, weil Beiträge zur Sozialversicherung nachzuzahlen sind. Möglicherweise drohen sogar Bußgelder oder Strafverfahren. Praxisinhaber können aber von der Deutschen Rentenversicherung Bund vorab den Status jeweils prüfen lassen – relevant auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern oder mitarbeitenden Familienangehörigen.

Liegt eine selbstständige Tätigkeit vor oder nicht?

Zum 1. April 2022 wurde dieses Verfahren verändert. Das bezieht sich allerdings nur auf die Feststellung als solche. „Nichts ändert sich an den Kriterien zur Abgrenzung einer Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit“, erklärt die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Fachzeitschrift summa summarum im März dieses Jahres. Deshalb wird es nicht einfacher, mit Honorarärzten und anderen freien Mitarbeitern zusammenzuarbeiten.

Das neue Verfahren ist jetzt auf die Feststellung beschränkt, ob eine Beschäftigung oder ob eine selbstständige Tätigkeit vorliegen. Bisher musste die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zusätzlich über die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung entscheiden und sagen, inwieweit in die Kranken-, Pflege- oder die Arbeitslosen- und Rentenversicherung eingezahlt werden soll. „Ziel der Neuerungen ist es allein, die Feststellung zu beschleunigen. Bisher dauerte diese oft mehrere Monate“, erklärt Andreas Islinger, Sozialversicherungsexperte der Kanzlei Ecovis. Soweit die Arbeitgeber sich jetzt über die Versicherungspflicht im Einzelnen informieren wollen, wenden sie sich an die Krankenkasse des Freien. „Das macht leider doppelte Arbeit“, so Islinger.

Ein Verfahren für alle

Seit April besteht neu die Möglichkeit, mehrere gleiche Auftragsverhältnisse zu verschiedenen Freien begutachten zu lassen. Gleiche Auftragsverhältnisse liegen vor, wenn diesen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zugrunde liegen. Voraussetzung ist, dass zumindest für einen dieser Mitarbeitenden ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt wird. „An diese Gutachten sind allerdings weder die Rentenversicherung noch andere Versicherungsträger gebunden“, so Islinger. Die Statusfeststellung vor Beginn der Tätigkeit wie auch die Gruppenfeststellung sind befristet bis 30. Juni 2027 – das ist ein Probelauf.

Was gecheckt wird

Arbeiten in den Räumlichkeiten des Auftraggebers, unmittelbare Weisungsbefugnis, Urlaubsanspruch oder feste Bezüge sprechen in der Regel für eine Scheinselbstständigkeit. Relevant kann ebenso der veranschlagte Stundenlohn sein. Die deutsche Rentenversicherung erwartet in der Regel bei Freien einen deutlich höheren Stundenlohn als bei den Angestellten.