Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Dem Urteil vom 17. Juli 2013 (Az.: X R 31/12) liegt der Fall eines als Einzelunternehmer tätigen Klägers zugrunde, der zunächst mit seinem in Frührente befindlichen Vater, später auch mit seiner Mutter Arbeitsverträge vereinbarte. Die Eltern sollten für den Kläger in seinem Betrieb Bürohilfstätigkeiten im Umfang von 10 bzw. 20 Wochenstunden erbringen. Die Arbeit wurde vergütet.

Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug für die Lohnkosten der Familienangehörigen jedoch mit der Begründung, es seien vom Arbeitgeber keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geführt worden.

Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung und führte aus, die Arbeitsverträge mit den mitarbeitenden Familienangehörigen seien nicht entsprechend der Vereinbarung durchgeführt worden, weil beide Elternteile tatsächlich mehr als die vertraglich festgelegten 10 bzw. 20 Wochenstunden im Betrieb gearbeitet hätten. Darauf hätten sich Arbeitnehmer, die keine Familienangehörigen seien, sicherlich nicht eingelassen.

Verträge steuerlich anerkennen

Der BFH folgte dieser Auffassung in der Revision nicht, denn „ob ein Vertrag zwischen nahen Familienangehörigen steuerlich anzuerkennen ist, wird anhand eines Fremdvergleichs beurteilt. Dabei hängt die Intensität der Prüfung auch vom Anlass des Vertragsschlusses ab. Hätte der Steuerpflichtige im Falle der Nichtbeschäftigung seines Angehörigen einen fremden Dritten für die Arbeit einstellen müssen, ist der Fremdvergleich weniger strikt durchzuführen. Vor allem aber ist der Umstand, dass beide Elternteile „unbezahlte Mehrarbeit“ geleistet haben sollen, für die steuerrechtliche Beurteilung der Beschäftigung nicht von wesentlicher Bedeutung.

Entscheidend für den Betriebsausgabenabzug ist, dass der Angehörige für die an ihn gezahlte Vergütung die vereinbarte Gegenleistung (Arbeitsleistung) tatsächlich erbringt. Dies ist auch dann der Fall, wenn der mitarbeitende Familienangehörige seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch Leistung von Mehrarbeit  im Betrieb übererfüllt.

Arbeitszeitnachweise für vereinbarte Arbeitsleistung

Ob Arbeitszeitnachweise für die Beschäftigung geführt worden sind, betrifft hier nicht die Frage der Fremdüblichkeit des Arbeitsverhältnisses, sondern hat allein Bedeutung für den – dem Steuerpflichtigen obliegenden – Nachweis, dass der Angehörige die vereinbarten Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht hat.“

In den Urteilsgründen folgt der Bundesfinanzhof seiner bisherigen Rechtsprechung bei solchen Beschäftigungsverhältnissen. „Für die ertragsteuerrechtliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses, bei der es entscheidend um die Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und Unterhaltsleistungen geht“, ist die erhebliche Mehrarbeit unbeachtlich, „weil jedenfalls die vergleichsweise niedrige, tatsächlich gezahlte – und damit allein als Betriebsausgabe in Betracht kommende – Vergütung in vollem Umfang eine Gegenleistung für eine erbrachte Arbeitsleistung des Angehörigen darstellt.

Unterhaltsleistungen statt Arbeitslohn

Der Schluss, dass es sich bei den Zahlungen des Steuerpflichtigen um Unterhaltsleistungen – also Zuwendungen – an seinen Angehörigen handeln könnte, liegt angesichts der vom Angehörigen tatsächlich erbrachten werthaltigen Gegenleistung fern.“

Im Ergebnis bedeutet das, dass, selbst wenn die Angehörigen erhebliche Mehrarbeit erbringen und damit im Fremdvergleich eigentlich Niedriglohn erhalten, dieser Aufwand für den Unternehmer eine abzugsfähige Betriebsausgabe darstellt.

arzt-wirtschaft.de-Tipp

Für Sie zu beachten ist allerdings, dass Sie mit Ihren Angehörigen keine Vereinbarung treffen, die als Gegenleistung für die Tätigkeit einen derart niedrigen Lohn vorsieht, der „schlechterdings nicht mehr eine Gegenleistung für die Tätigkeit des Angehörigen sein kann und deshalb angenommen werden muss, dass die Beteiligten sich nicht rechtsgeschäftlich haben binden wollen.“ Ferner ist es mehr als ratsam, die geleisteten Arbeitszeiten zu dokumentieren, damit Sie nachweisen können, dass die vertragliche vereinbarte Leistung auch tatsächlich erbracht wurde.