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Steuern

Grundsätzlich wirkt es sich auf die Finanzen durchaus positiv aus, wenn Eltern ihren Kindern zahlreiche Wertpapierdepots und vermietete Immobilien hinterlassen. Dennoch kann ein solcher Nachlass massive Probleme verursachen. Vor allem zwei Konstellationen sind häufig zu beobachten. Variante eins: Die Erben können sich nicht über die Aufteilung ihres Erbes einigen. Variante zwei: Das Finanzamt verlangt seinen Anteil am Nachlass.

In einem Fall, den vor Kurzem der Bundesfinanzhof zu entscheiden hatte, ging es um die Frage, wie es sich auf die Höhe der Erbschaftsteuer auswirkt, wenn sich zwei Brüder so erbittert übers Erbe streiten, dass für die Auseinandersetzung erhebliche Rechtsanwaltskosten anfallen.

Konkret hatte einer der beiden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 104.156,19 Euro als Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht und eine entsprechende Minderung seiner Erbschaftsteuer verlangt. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Der Fall wurde streitig – und endete vor dem höchsten deutschen Finanzgericht zugunsten des Klägers.

Eine (neue) Verteilung des Nachlasses ist zu jeder Zeit möglich

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Der Bundesfinanzhof (BFH) befand: Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung können als Nachlassverbindlichkeiten von der Erbschaftsteuer abgezogen werden (Az. II R 10/23) Die zugrundeliegende Norm ist § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes. Danach können solche Kosten die Erbschaftsteuer reduzieren, die unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses zusammenhängen. Entsprechend seien auch Anwaltskosten steuermindern anzuerkennen, wenn sie bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft entstehen.

Den Einwand des Finanzamtes, es fehle bei den Kosten an einem Zusammenhang mit dem Erbfall, weil die Brüder die geerbten Immobilien bereits in Besitz genommen und weitervermietet hätten, ließ der BFH nicht gelten. Auch nach einer Phase der Nachlassverwaltung könne jederzeit eine neue Phase der Nachlassverteilung beginnen. Entscheidend sei hier, dass die Anwaltskosten unmittelbar mit den Teilungsversteigerungen der Immobilien zusammenhingen. Diese dienten dazu, die geerbten Grundstücke aufzuteilen beziehungsweise zu verwerten. Entsprechend seien die Kosten nicht als bloße Verwaltungsausgaben zu werten, sondern als abziehbare Kosten der Nachlassverteilung.

Der steinige Weg aus der Erbengemeinschaft

Der Fall belegt einmal mehr, dass Erbengemeinschaften extrem streitanfällige Konstrukte sind. Erben mehrere Menschen gemeinsam, kann jeder Miterbe zu jeder Zeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen.

Wenn alle Beteiligten einer Meinung sind, gibt es zwar keine Probleme. Im deutlich häufigeren Fall unterschiedlicher Auffassungen hingegen ist Streit programmiert. Und das bedeutet: Wenn nur einer der Beteiligten ausschert, führt an (kostspieligen) Trennungsverfahren meist kein Weg vorbei.

Der Klassiker, der auch im BFH-Fall zum Einsatz kam, ist die Teilungsversteigerung. Können sich die Erben über die Aufteilung eines zum Nachlass gehörenden Gegenstands nicht einigen, kann jeder einzelne eine sogenannte Teilungsversteigerung beantragen. Meist kommen bei solchen Auktionen Immobilien unter den Hammer. Mitbieten können sowohl die Erben als auch außenstehende Dritte. Die Versteigerungen können zwar gute Preise erzielen, oft sind sie aber auch mit Verlusten verbunden.

Eine weitere Möglichkeit, um die unfreiwillige Gemeinschaft aufzulösen, ist der Verkauf des Erbteils – doch das ist nicht unbedingt vorteilhaft. Zwar haben die Mitglieder der Erbengemeinschaft ein Vorkaufsrecht, doch wenn die Mittel knapp sind, braucht es meist doch einen externen Investor. Der wird in der Regel möglichst wenig zahlen wollen. Zudem entstehen Kosten, weil der Erbschaftsverkauf notariell zu beurkunden ist.

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