Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Die Sprechzeit ist um. Nun heißt es für viele Niedergelassene: Ab ins Auto und auf zum nächsten Patienten. Vielfach fahren Hausärzte mit ihrem privaten Pkw zu den Hausbesuchen, um zum Beispiel bettlägerige Patienten zu Hause zu besuchen. Die Kosten dafür übernimmt aber – zumindest in Teilen – der Fiskus. Da der Besuch für den Selbstständigen betriebliche Gründe hat, kann er die Fahrt steuerlich geltend machen. Das gilt selbst dann, wenn die Wohnung des Patienten auf dem Weg zur Praxis liegt und damit vielleicht nur einen kleinen Umweg bedeutet.

30 Cent pro gefahrenem Kilometer als Betriebsausgabe

„Kommt der Arzt im privaten Auto zu einem Patienten, darf er 30 Cent pro gefahrenem Kilometer als Betriebsausgabe anrechnen“, erklärt der Münchner Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Curt Schuler. Damit sind sämtliche Fahrtkosten inklusive Benzin abgegolten. „Alternativ kann man die tatsächlichen Kosten ansetzen“, so der Experte. Das ist aber umständlich, da jede Ausgabe – also Benzin-, Reparatur- und Wartungskosten, sowie Kfz-Steuer, Abschreibungen und Finanzierungskosten – dokumentiert und auf die gefahrenen Kilometer umgelegt werden muss. Schuler empfiehlt daher, die Kilometerpauschale zu wählen. „In der Praxis hat sich dieses Modell bewährt, da es unkompliziert und mit wenig Aufwand nachweisbar ist.“

Wichtig: Hausbesuche gelten auch steuerrechtlich als „berufliche Auswärtstätigkeit“. Damit fallen sie unter das Reisekostenrecht. Die Folge: Ein Arzt, der eventuell den ganzen Tag unterwegs und damit mehr als acht Stunden abwesend ist, bekommt eine Verpflegungspauschale von zwölf Euro.

Ein Fahrtenbuch ist nicht immer nötig

Ein Fahrtenbuch ist zum Nachweis der gefahrenen Kilometer nicht in jedem Fall nötig. Oft reicht es, Aufzeichnungen vorzulegen, die Datum, Anlass der Fahrt und Strecke enthalten. Ein ausführlicher Kalendereintrag kann dabei hilfreich sein. Wer allerdings nach der zweiten Variante die tatsächlichen Kosten für sein Fahrzeug absetzen will, sollte neben der Dokumentation der Gesamtkosten ein Fahrtenbuch führen.

Gleiches gilt in der Regel, wenn sehr viele Fahrten zu Patienten anfallen. „Der Pkw zählt zum Betriebsvermögen des Arztes, sobald er diesen zu mehr als 50 Prozent beruflich nutzt“, erläutert Schuler und rechnet vor: „Fährt also ein Arzt beispielsweise mit seinem Auto pro Jahr 15.000 Kilometer, wovon 7.000 auf Hausbesuche und 3.000 auf Fahrten zu seiner Praxis entfallen, werden insgesamt 10.000 Kilometer betrieblich gefahren. Denn auch Fahrten zwischen Wohnung und Praxis werden für die Beurteilung des Betriebsvermögens herangezogen.“

Work-Life-Balance im Steuerrecht

Gehört das Auto, sei es durch Entscheidung des Arztes oder wegen überwiegend betrieblicher Nutzung, zum Betriebsvermögen, fallen sämtliche Kosten in den Praxisbereich und sind entsprechend nachzuweisen. In diesem Fall müsste der Arzt die Kosten für private  Fahrten ermitteln und versteuern. Das geschieht entweder pauschal, anhand der sogenannten Ein-Prozent-Regel oder mittels eines Fahrtenbuchs.