Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Lange lautete die Formel, die das Verhältnis von Arbeitgebern zu Angestellten beschrieb: Tausche Arbeit gegen Geld. Doch diese Zeiten sind vorbei. Wer sich heute als guter Chef präsentieren will, bietet seinen Mitarbeitern idealerweise mehr als nur den monatlichen Gehaltsscheck, sondern gewährt auch ein paar Zuckerchen. Auf dem Land beliebt sind zum Beispiel Tankgutscheine, die die Anfahrt zur Praxis erschwinglich machen. In Großstädten freut sich die Belegschaft über einen Zuschuss zum Jobticket. Gerade bei jüngeren Mitarbeitern kommt zudem das Diensthandy gut an, dass sie nicht nur bei Hausbesuchen und während des Bereitschaftsdienstes verwenden, sondern auch privat nutzen dürfen.

Der Fluch der guten Tat

Grundsätzlich sind solche steuerfreuen Extras für beide Parteien vorteilhaft: Für den Arzt senken sie die Abgabenlast, die Beschäftigten haben mehr Netto. Praxisinhaber, die es allzu gut meinen, verkehren den vermeintlichen Vorteil aber schnell ins Gegenteil – zum Beispiel, weil sie wichtige Freigrenzen überschreiten oder Gesetzesänderungen übersehen.

Dieses Risiko lässt sich allerdings vermeiden – und zwar mit Hilfe des Finanzamts. Das klingt erst einmal abenteuerlich. Doch die Behörde ist gesetzlich verpflichtet, bei Fragen zur Lohnsteuer Auskünfte zu erteilen. Kostenlos. Wer das Angebot richtig nutzt und den Auskünften der Sachbearbeiter folgt, befreit sich dadurch von Haftungsrisiken und hält sich Ärger mit dem Betriebsprüfer vom Leib.

So funktioniert die Anrufungsauskunft

Wie es sich fürs Finanzamt gehört, sind die Anforderungen an das Verfahren allerdings nicht ganz unkompliziert. So sind die Anfragen stets nur bei dem Finanzamt zu stellen, dass für die Praxis zuständig ist. Bei der Form haben Ärzte zwar grundsätzlich freie Wahl: Gerade bei komplexeren Sachverhalten raten Experten aber dazu, eine schriftliche Anfrage zu stellen – zumal der Schriftwechsel mit der Behörde sich im Ernstfall auch als Beweis für die Anfrage verwenden lässt.

Die Anrufungsauskunft kann alle Fragen beantworten, die mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnsteuerabführung zusammenhängen, gibt also unter anderem auch Auskünfte
• zur Kirchensteuer,
• zum Soli,
• zu vermögenswirksamen Leistungen,
• der Arbeitnehmereigenschaft eines Mitarbeiters,
• und natürlich zur Behandlung von steuerfreien Zahlungen, geldwerten Vorteilen, Zukunftssicherungsleistungen.

Wichtig: Das Finanzamt ist nur verpflichtet, konkrete Fragen zu beantworten, die sich dem Praxisinhaber tatsächlich stellen. Zu fiktiven Beispielen muss es sich nicht äußern.

Nichts bleibt für die Ewigkeit

So erfreulich der Service der Behörde auch ist: Sie geben keine dauerhafte Rechtssicherheit. Denkbar ist es zum Beispiel, dass das Finanzamt die Gültigkeit seiner Auskunft befristet oder sie mit Wirkung für die Zukunft widerruft, etwa, weil sich die Rechtsprechung geändert hat oder die Verwaltung zu diesem Rechtsproblem nun eine andere Auffassung vertritt.

Die Bindungswirkung entfällt zudem, wenn das Gesetz oder andere Rechtsnormen ändern, auf denen die Auskunft basierte. Da das Finanzamt die Steuerpflichtigen über solche Veränderungen nicht informiert, sollten Praxisinhaber auch bereits erteilte Steuerauskünfte regelmäßig noch einmal auf ihre Anwendbarkeit hin prüfen lassen.