Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Niedergelassene Ärzte sind Selbstständige und aus Sicht des Finanzamts normalerweise als Freiberufler tätig. Seit Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes ist es freiberuflichen Vertragsärzten aber auch erlaubt, angestellte Ärzte in ihrer Praxis zu beschäftigen. Solche Verträge führen allerdings immer wieder zu steuerrechtlichen Problemen. Im schlimmsten Fall stuft das Finanzamt den Niedergelassenen als Gewerbetreibenden ein und fordert entsprechend Gewerbesteuer ein.

Freiberufler oder Gewerbetreibender?

Doch warum ist die Gefahr, dass solche Freiberufler plötzlich als Gewerbetreibende gewertet werden, so groß? Eine freiberufliche Tätigkeit des Arztes ist daran gebunden, dass die Leistungen unmittelbar, persönlich und individuell erbracht werden. Sofern sie zudem therapeutische Zwecke verfolgen, unterliegen sie nicht der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuerfreiheit der Arztpraxis ist also bedroht, wenn angestellte Ärzte beschäftigt werden. Der Praxisinhaber delegiert seine Tätigkeit nach Ansicht der Steuerbehörden dann an Dritte und führt damit aus steuerlicher Sicht einen Gewerbebetrieb.

Hier sieht das Finanzamt eine gewerbliche Tätigkeit

Die Gefahr, dass die Anerkennung des freien Berufs verloren geht, ist vor allem in der folgenden Konstellationen groß: Der Praxisinhaber hat eine Zweigpraxis eröffnet und kann deshalb aus Sicht des Finanzamts bestimmte Voraussetzungen für den Status der Freiberuflichkeit bei seiner Tätigkeit nicht mehr erfüllen. Er müsste eigentlich in beiden “Unternehmen” die personelle, fachliche und rechtliche Verantwortung für sämtliche in seiner Praxis erbrachten Leistungen übernehmen. Dafür müsste er aber bei allen durchgeführten Tätigkeiten immer vor Ort sein. Das ist bei zwei “Unternehmen” aber einfach nicht möglich. Zum anderen muss seine persönliche Teilnahme an der praktischen Tätigkeit in der Arztpraxis ausreichend gewährleistet sein, damit er weiterhin ein Freiberufler und kein gewerblicher Unternehmer ist. Stichprobenartige Kontrollen in der Praxis genügen nicht, um der Gewerbesteuer zu entgehen.

So urteilte der Bundesfinanzhof zur freiberuflichen Tätigkeit

Ein Gewerbe liegt nach Ansicht des Bundesfinanzhofes (BFH) bereits vor, wenn der Arzt nur noch besonders wichtige oder besonders schwierige Patientenbehandlungen selbst durchführt und andere Aufträge den angestellten Ärzten überlässt. So entschied der BFH im Falle einer Zahnarztpraxis (Az.: X B, 54, 87), die als Gewerbebetrieb eingestuft wurde. In solchen Fällen – die auch auf Haus- und Facharztpraxen zutreffen – wird also Gewerbesteuer fällig.

Um dies zu verhindern, müssen Vertragsärzte, unabhängig von der Größe der Praxis und der Zahl der angestellten Ärzte, im täglichen Ablauf tatsächlich leitend und eigenverantwortlich die Praxis prägen. Ist der angestellte Arzt ohne fachliche Aufsicht eines anderen Arztes in einer räumlich getrennten Zweigpraxis tätig, droht dem gesamten Betrieb die Gewerbesteuerpflicht. Wer eine Zweigniederlassung plant, sollte sich in jedem Fall von seinem Steuerberater bei der Umsetzung begleiten lassen.

Fachfremde Angestellte machen aus der Praxis ein Gewerbe

Bei fachfremden Angestellten droht ebenfalls der Verdacht, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Gewerbe und nicht um einen freien Beruf handeln muss. Meistens unterstellen die Finanzbehörden in diesen Fällen, dass der Praxisinhaber nicht die fachliche Verantwortung für alle Leistungen gewährleisten kann und daher kein Freiberufler sein kann. Vermeiden lässt sich die Gewerbesteuerpflicht des Selbstständigen hier nur durch eine vertragliche Konstruktion, in welcher der angestellte Arzt zum Beispiel Gesellschafter der Praxis wird. Bei der Vertragsgestaltung sollte unbedingt ein Steuerberater involviert sein, der die Fallstricke für die freiberufliche Tätigkeit kennt. Wird der Vertrag korrekt umgesetzt, dann wäre der Mitarbeiter zwar noch angestellter Arzt, könnte aber eigenverantwortlich – ohne fachliche Aufsicht – Patienten behandeln. Somit wäre eine Haftung oder eine mögliche Verlustbeteiligung des angestellten Arztes nicht ausgeschlossen.