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Steuern

Der emeritierte Heidelberger Professor Manfred Rose warnte in seinem Buch “Steuern einfacher machen” schon vor Jahren davor, dem Finanzamt blind zu vertrauen: “Die meisten Finanzämter produzieren zum Teil Steuerbescheide mit einer Fehlerquote von beträchtlich über 50 Prozent”. Vorsichtigere Schätzungen gehen davon aus, dass jeder dritte Steuerbescheid fehlerhaft ist. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Einspruch in jedem Fall lohnt, ist also hoch.

Aber nicht nur Fehler des Finanzamtes lassen sich durch Ihren Einspruch ausmerzen. Auch wer bei der Steuererklärung Belege vergessen oder nachträglich Chancen entdeckt hat, mehr Steuern zu sparen, sollte beim Finanzamt ein Veto einlegen. Auch in Verfahren, die in gleicher Sache bereits vor einem Finanzgericht verhandelt werden, kann sich der Steuerpflichtige mit einem Einspruch einklinken.

Betroffenen bringt die Gegenwehr schnell einige Hundert Euro Steuererstattung. Folgendes allerdings müssen Steuerzahler bei Einsprüchen gegenüber dem Finanzamt beachten:

Fristen einhalten

  • Flattert der Steuerbescheid ins Haus, müssen Steuerzahler rasch handeln. Innerhalb eines Monats muss der Einspruch beim zuständigen Finanzamt eingehen – die Frist beginnt drei Tage nach dem im Steuerbescheid angegebenen Datum. Den Einspruch können Sie per Post, Fax oder Telegramm einlegen. Manche Finanzämter nehmen Ihren Einspruch auch per eMail an.

Gründe für Ihren Einspruch nachreichen

  • Die Einspruchsfrist zu wahren, ist am wichtigsten. Gründe für den Einspruch kann man dem Finanzamt nachreichen. Vergessen die Finanzbeamten etwa anzugeben, warum sie Ausgaben nicht berücksichtigt haben, sind das gute Argumente für den Einspruch. Argumente haben Sie auch, wenn Beamte Angaben nicht korrekt übernehmen, Nachweise zu Unrecht nicht anerkennen oder Gesetze falsch auslegen. Auch wenn Steuerzahler selbst wichtige Punkte übersehen haben, können sie Einspruch einlegen.
  • Vorsicht: Das Finanzamt kann den Bescheid aufgrund des Einspruchs auch zu Ungunsten des Steuerzahlers ändern. Diese Absicht muss der Beamte aber vorher ankündigen, damit Betroffene den Einspruch rechtzeitig zurückziehen können.

Verfahren offen halten

  • Häufig steht auch im Bescheid, dass er in einigen Punkten wegen anhängiger Verfahren nur vorläufig ist. Finanzämter halten Steuerbescheide dann von sich aus ohne Einspruch offen. Als Begründung für ein Veto können Steuerzahler des Weiteren auf laufende Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof, dem Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof verweisen. Als Trittbrettfahrer profitieren sie dann vom positiven Ausgang des Verfahrens, ohne Einspruch gehen sie leer aus.

Sich sein Recht zu sichern, ist im Rechtsstaat selbstverständlich möglich, Gesetzgebung und Rechtsprechung machen es aber nicht einfach, sich im komplexen Gestrüpp der Verfahrensmechanismen zurecht zu finden:

Einspruch

  • Gegen fehlerhafte Bescheide können Steuerzahler innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Das kostenfreie Verfahren kann durch ein formloses Schreiben in Gang gesetzt, die Begründung nachgereicht werden. Die Frist verlängert sich um ein Jahr, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt.

Wiedereinsetzung

  • Versäumt der Steuerzahler unverschuldet die Einspruchsfrist, kann er “Wiedereinsetzung in den vorigen Stand” beantragen. Als Entschuldigung lassen die Beamten meist Krankheit oder Reisen gelten.

Trittbrett fahren

  • Ist ein ähnliches Verfahren vor dem Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof schon anhängig, können sich Steuerzahler per Einspruch einklinken. Mit dem Hinweis auf das Aktenzeichen können sie das Ruhen des Verfahrens beantragen. Gerichts- und Anwaltskosten fallen dann nicht an.

Aussetzung der Vollziehung

  • Trotz des Einspruchs sind die festgesetzten Steuern eigentlich zu zahlen. Der Bürger kann aber die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Vorsicht: Bleibt der Einspruch erfolglos, fallen neben der Steuerschuld 0,5 Prozent Zinsen pro Monat an.

Klage

  • Hat der Einspruch bei der Behörde keinen Erfolg, bleibt der Gang zum Finanzgericht. Der Steuerzahler muss aber spätestens einen Monat nach Zugang des ablehnenden Einspruchsbescheids klagen. Es fallen jedoch, anders als beim kostenfreien Einspruchsverfahren, Gerichtsgebühren an.

Die häufigsten Fehlerquellen

  • Prüfen Sie, ob der Beamte Daten wie Name, Anschrift oder Steuernummer korrekt übernommen hat. Wurden Einnahmen und Bezüge sowie Zinsen richtig angesetzt? Stimmen die Berechnungen?
  • Weicht der Beamte von Ihren Angaben ab, muss er dies am Ende des Bescheids erläutern. Fehlt der Hinweis, lohnt der Einspruch.
  • Wurden Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen vergessen, können Sie die per Einspruch beantragen. Auch Ausbildungsoder Sparerfreibeträge können Sie nachmelden.
  •  Ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag günstiger ist, prüft der Fiskus automatisch. Checken Sie, ob die richtige Zahl der Kinder und entsprechend die Höhe des Freibetrags berücksichtigt wurde.
  • Rechtsbehelfe gegen den Bescheid müssen am Ende stehen. Fehlt die Belehrung, verlängert sich Ihre Einspruchsfrist auf ein Jahr.
  • Enthält der Bescheid einen Verweis auf anhängige Verfahren, erübrigt sich Ihr Einspruch.