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Steuern

Die Bundesregierung unterstützt Freiberufler und Unternehmer, wenn sie Anschaffungen tätigen. Mit dem Jahressteuergesetz wurden Neuerungen zum Investitionsabzugsbetrag eingeführt, der für geplante Anschaffungen des beweglichen Anlagevermögens gebildet werden darf. Die Änderungen sind teilweise rückwirkend zum Jahresanfang 2020 in Kraft getreten. „Das führt dazu, dass diese schon im aktuellen Jahresabschluss und in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung berücksichtigt werden können“, erklärt Thomas Schnellhammer, Steuerberater der Kanzlei Ecovis in Passau. Es geht um Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 endeten.

Die vier Neuerungen zum Investitionsabzugsbetrag

• Der Investitionsabzugsbetrag wurde von 40 Prozent auf 50 Prozent der avisierten Anschaffungskosten erhöht.
• Außerdem soll er auch für Wirtschaftsgüter gebildet werden dürfen, die im Jahr des Kaufs und im Folgejahr vermietet werden. Das betrifft vermutlich nur wenige Praxisinhaber.
• Überdies wurden die bislang maßgebenden unterschiedlichen Betriebsgrößengrenzen für durch eine für alle Einkunftsarten geltende Gewinngrenze in Höhe von 200.000 Euro ersetzt. Heißt: Einnahmen-Überschuss-Rechner mit einem Gewinn von bis zu 200.000 Euro im Jahr profitieren – bisher nur jene, die bis zu 100.000 Euro Gewinn verzeichneten.
• Bei Bilanzierern wurde das jetzt in gleicher Höhe eingeführt. Die Höhe des Betriebsvermögens ist nunmehr egal. Es kommt auch bei ihnen darauf an, dass sie die Grenze von 200.000 Euro Gewinn nicht überschreiten.

Mit Investitionsabzugsbetrag Gewinn mindern

Freiberufler und Unternehmer, die sich also zum Beispiel in diesem Jahr ein neues bewegliches Wirtschafsgut des Anlagevermögens zulegen wollen und die genannten Voraussetzungen erfüllen, können für 2020 einen IAB (Investitionsabzugsbetrag) bilden und damit ihren Gewinn mindern. Das schafft Liquidität. „Die Anschaffung muss innerhalb von drei Jahren, bis spätestens 2023, passiert sein“, sagt Schnellhammer.

Unter den so genannten Investitionsabzugsbetrag, kurz IAB, fallen etwa die Anschaffung der Praxisausstattung oder sämtlicher medizinischer Geräte. Besondere Vorsicht ist beim Firmenwagen geboten. Hintergrund: Das Wirtschaftsgut muss nach der Anschaffung zu mindestens 90 Prozent betrieblich zum Einsatz kommen. Die Regel greift bis Ende des Folgejahres nach dem Kauf. Im Jahr der Anschaffung und im folgenden muss das Objekt im Betrieb bleiben. Es wurde im Zusammenhang mit dem Jahressteuergesetz diskutiert, das zu lockern und nur eine betriebliche Nutzung von mindestens 50 Prozent vorzugeben. Das kam am Ende nicht durch.

Fahrtenbuch beim Praxisauto empfehlenswert

Allerdings hätte dies Erleichterung gebracht. Zum Beispiel für Praxischefs, die beim Firmenwagen ihre private Nutzung pauschal mit der Ein-Prozent-Methode versteuern. Das Finanzamt geht meist von einem höheren Privatanteil aus – und verweigert den IAB. Wer also privat seinen Geschäftswagen nutzen will, sollte unbedingt ein Fahrtenbuch führen, um eine 90-prozentige betriebliche Nutzung dokumentieren zu können.

Tipp: Der IAB darf auch noch nachträglich gebildet werden. Das gilt für Jahre, in denen die Steuerveranlagung offen ist. Für den Fiskus ist es nur relevant, dass bezogen auf den Zeitpunkt der Bildung bereits die Absicht bestand, zu investieren.

Falls das Stück am Ende aber doch nicht angeschafft wird, ist er wieder rückgängig zu machen. Dies führt zu einer Steuernachzahlung plus Zinsen. Und zwar rückdatiert auf den Zeitpunkt der Bildung. Der Zinssatz liegt bei 6 Prozent per anno. Ausnahme: Fällt die Entscheidung gegen die Investition innerhalb von 15 Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem er gebildet wurde, wird er kostenneutral wieder aufgelöst. Es kann aber sein, dass der Fiskus nach den Gründen fragt.

Auflösen nach dem Kauf

Im Idealfall wird der IAB planmäßig bei Anschaffung des Wirtschaftsgutes aufgelöst. Der Gewinn erhöht sich, doch ein legaler Rechentrick erhält einen Großteil des Steuervorteils. Zur regulären AfA (Absetzung für Abnutzung) kommen 20 Prozent Sonder-AfA dazu. Unterm Strich lohnt sich der IAB deshalb für viele Praxisinhaber. Er ist immer auf den Einzelfall abzustellen. Dieser ist mit Blick auf die Progression zu prüfen und auch mit Blick auf die jeweilige Liquiditätslage.

Niemand wird allein aus steuerlichen Gründen investieren. Doch es kommt gut an, wenn Freiberufler und Unternehmer von einer Art Steuerstundung oder einem Steuervorteil profitieren. Der Fiskus gewährt damit einen Liquiditätsvorsprung.