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Gemeinschaftspraxis: Partner ohne Risiko gewerbesteuerpflichtig

von A&W Online

Stempel mit der Aufschrift Finanzamt
Foto: Marco2811 - stock.adobe.com

Das Finanzgericht hat entschieden, dass der Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis nur dann steuerlich als Mitunternehmer gilt, wenn er am Gewinn- und Verlustrisiko beteiligt ist.

Ist der Partner einer Gemeinschaftspraxis nicht an dem Risiko der Praxis beteiligt, sind alle seine Umsätze gewerbliche Einnahmen und damit gewerbesteuerpflichtig. Das entschied das  Finanzgericht (FG) Düsseldorf.

Im vorliegenden Fall hatten zwei Ärzte eine Kollegin in ihre Gemeinschaftspraxis aufgenommen. Sie vereinbarten vertraglich, dass sich jeder Arzt selbst versichert, die Geschäftsführung aber von allen drei Partnern gemeinsam ausgeübt werden soll. Die neue Kollegin wurde zunächst nicht an der Praxis beteiligt. Sie erhielt aber die Option, zu einem späteren Zeitpunkt Anteile zu erwerben. Davon machte sie aber keinen Gebrauch.

Finanzamt verlangte Gewerbesteuer

Bei einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Ärztin nicht an den wirtschaftlichen Risiken der Gemeinschaftspraxis beteiligt ist, sondern die anderen beiden Ärzte alleinige Gesellschafter sind. Damit galten aber alle Umsätze, die nicht auf der Tätigkeit der zwei Ärzte beruhten, als gewerbliche Einkünfte. Folge: Das Finanzamt verlangte Gewerbesteuer. Dagegen wehrten sich die Praxisinhaber.

Ohne Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Umsätze einer Gemeinschaftspraxis nicht insgesamt als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit behandelt werden können. Die Ärztin sei zwar „zivilrechtliche Gesellschafterin, nicht aber steuerrechtliche Mitunternehmerin“.  Sie habe keinen Anteil am Erfolg oder Misserfolg der Praxis und sei nicht an der Entwicklung des Betriebsvermögens und der stillen Reserven beteiligt. (Az: 11 K 3969 G und 11 K 3968/11 F)

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