Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Sozialrecht

Wenn die Bürokratie in Deutschland zuschlägt, werden auch gut gemeinte Innovationen bisweilen ausgebremst – zumindest zeitweise. So ist es gerade im ländlichen Raum erwünscht, dass Krankenhäuser mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten zusammenarbeiten, um die Versorgungslage zu verbessern. Wenn dann aber ein niedergelassener Arzt, der eng mit einer ländlichen Klinik zusammenarbeitet, von der Rentenversicherung als abhängig beschäftigt – also angestellt – eingestuft wird, könnte man schon verzweifeln. Das Bayerische Landessozialgericht hat den Fall nun geradegerückt (27.06.2024, Az. L 14 BA 34/23).

Status bei der Rentenversicherung vorab feststellen lassen

Der niedergelassene Arzt ist Internist und Kardiologe und hatte in einem Kreiskrankenhaus der Grund- und Regelversorgung in Unterfranken für seine Praxis Räume gemietet und dort auch stationär aufgenommene Patienten behandelt. Mit dem Krankenhaus hatte er eine Kooperation geschlossen, um eine kompetente und wohnortnahe Versorgung der Patienten sicherzustellen. Weitere Räume mit Linksherzkatheterlabor für die Behandlung stationärer und ambulanter Klinikpatienten stellt die Klinik zur Verfügung. Die Behandlungen führte das Personal von Praxis und Klinik zunächst gemeinsam durch. Die Termine wurden über die Arztpraxis gesteuert, die Abrechnung erfolgte über die Klinik, die einen Teil an den niedergelassenen Arzt weitergab.

Wohl ahnend, dass es mit der Rentenversicherung Probleme geben könnte, stellten Klinik und Arzt, um sich abzusichern, gemeinsam einen Statusfeststellungsantrag bei der Rentenversicherung Bund. Diese kam zu dem Ergebnis, dass bei den Herzkatheteruntersuchungen für Klinikpatienten ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestünde. Schon das Sozialgericht Würzburg und nun auch das Bayerische Landessozialgericht schoben dieser Sichtweise aber einen Riegel vor.

Gegen eine abhängige Beschäftigung sprachen laut Gericht mehrere Gesichtspunkte. Zum einen zahlte der Arzt eine von den tatsächlichen Umsätzen unabhängige fixe Praxismiete. Auch Personal und verschiedene Geräte stelle der Praxischef auf eigenes wirtschaftliches Risiko zur Verfügung. Auch die Behandlungstermine für Klinikpatienten wurden von der Arztpraxis vergeben. 

Kooperationen zwischen Praxen und Kliniken erwünscht

Selbst die täglichen Besprechungen mit dem Chefarzt und die Abrechnung über die Klinik führe nicht zu einer Eingliederung in den Krankenhausbetrieb, so die Richter. Die Leistungen des Arztes habe das Krankenhaus vor der Kooperation nämlich gar nicht angeboten. Zu guter Letzt habe der Arzt – völlig untypisch für eine abhängige Beschäftigung – die von der Klinik übernommenen Patienten auch nicht immer selbst behandelt, sondern seine angestellten Ärzte. Schließlich hielten die Richter noch mahnende Worte bereit: Kooperationen, die die Versorgung verbessern, seien gesetzlich ausdrücklich gewünscht.

Nicht klein beigeben

Das Bayerische Landessozialgericht hatte im Herbst 2024 bereits einen ähnlichen Fall zugunsten niedergelassener Ärztinnen und Ärzte entschieden (24.09.2024, Az. L 7 BA 42/22). Dort hatte eine anästhesistische Gemeinschaftspraxis mit dem kommunalen Klinikum Nürnberg eine Kooperation geschlossen, um dort aufgenommene Patienten anästhesiologisch zu versorgen. Dabei setzte die Gemeinschaftspraxis ausschließlich eigenes Personal und eigene Arbeitsmittel ein. Auch in diesem Fall hatte die Deutsche Rentenversicherung zunächst die Meinung vertreten, dass die Anästhesisten bei der Klinik angestellt seien. Auch hier grätschte das Landessozialgericht dazwischen: Eine Eingliederung der Ärzte in den Krankenhausbetrieb sei nicht feststellbar.

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