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Steuern

Der Bundesfinanzhof hatte schon mehrfach das letzte Wort: Geschäftswagenfahrer streiten sich häufiger mit dem Fiskus darüber, in welcher Höhe der sogenannte Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Methode angesetzt wird. Dabei handelt es sich um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers inklusive der Umsatzsteuer. Relevant ist faktisch der Wert bei der Erstzulassung des Autos. Er wird prinzipiell auf volle Hunderter-Beträge abgerundet. Das Finanzamt nimmt den Listenpreis plus Kosten für Sonderausstattungen wie ABS, Airbag, Anhängerkupplung, Diebstahlsicherung, Radio und CD-Player, Sitzheizung, Standheizung usw.

Nachträglicher Einbau von Sonderausstattung

Tipp: Kauft der Arbeitgeber für den angestellten Arzt etwa ein tragbares Gerät zum Navigieren, hat das auf die Ein-Prozent-Versteuerung keinen Einfluss. „Das Navi bringt zwar einen steuerpflichtigen Vorteil, aber als einfacher Sachbezug“, erläutert Timo Weltz, Steuerberater in Kassel. Sein Tipp: „Auch der nachträgliche Einbau von Sonderausstattung nach dem Erwerb des Fahrzeugs hat keinen erhöhenden Einfluss auf die Listenpreismethode. Das kann somit zu einer Steuerersparnis führen.“ Im Endeffekt alles Anlass genug, die Bewertung des Geschäftswagens von vornherein auf sichere Füße zu stellen.

Vorsicht bei der Schwacke-Liste

Bei Gebrauchtwagen greifen die Finanzbeamten bevorzugt auf die Schwacke-Liste zurück. Die Werte sind in der Regel aber recht hoch angesetzt. Tipp: Das Autohaus sollte den richtigen Listenpreis ausweisen. Vor allem, wenn der Unternehmer ein gebrauchtes Sondermodell kauft, erscheint das ratsam. Denn solche Fahrzeuge sind hoch rabattiert. Fließen die Extras bei diesen Autos einzeln in den Listenpreis ein, liegt dieser meist deutlich höher.

Problem: Bei Gebrauchtwagen legt das Finanzamt auch dann noch den Listenpreis zugrunde, wenn das Auto schon deutlich an Wert verloren hat. Die Richter des Bundesfinanzhofs segneten diese Handhabe in einem Urteil (Az: VI R 51/11) ausdrücklich ab.

Diese Sonderausstattung wird beim Dienstwagen nicht steuerlich berücksichtigt

Wichtig: Ausgenommen sind Autotelefon und Freisprechanlage. Das bezieht sich auch auf die Aufwendungen für den Einbau. Ebenso bleiben die Überführungskosten sowie die Zulassung und Firmenbeschriftungen außen vor.

Schutzbriefe als Extra

Häufig laufen etwa Autovignetten sowie Mautgebühren über die Praxis bzw. über den Arbeitgeber. Soweit sich diese auf private Fahrten beziehen, handelt es sich um steuerpflichtige Extras. Auch bei einem ADAC-Schutzbrief handelt es sich um einen steuerpflichtigen Vorteil, der nicht in den Listenpreis mit einfließt.

Re-Importe als Dienstwagen

Der tatsächlich gezahlte Kaufpreis beträgt bei Re-Importen häufig deutlich weniger als der Listenpreis. Die Anschaffungskosten der Autos sind beim Leasing oder auch bei Re-Importen oft deutlich niedriger. Das interessiert das FInanzamt leider nicht. Der Listenpreis wird bei der steuerlichen Bewertung des Dienstwagens also nicht gekürzt. Wichtig: Falls kein inländischer Listenpreis existiert sowie, falls es kein nahezu baugleiches Modell gibt, wird der Wert geschätzt.

Hybrid- und Elektro-Fahrzeuge

„Steuerlich interessant kann es sein, ein Hybrid- und – oder Elektro-Fahrzeug anzuschaffen. Unter gewissen Voraussetzungen halbiert sich hier bei der Listenpreismethode die Bemessungsgrundlage oder wird sogar geviertelt“, gibt Steuerberater Timo Weltz als Steuertipp.