Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Zunächst die gute Nachricht: Niedergelassene Ärzte, die ihre Praxis verkaufen oder aufgeben, müssen den Gewinn, den sie dabei erzielen, zwar versteuern. Sie genießen dabei aber gewisse Privilegien im Hinblick auf die Progression und können mitunter von großzügigen Freibeträgen profitieren.

Die schlechte Nachricht: Um in den Genuss dieser Vorzugsbehandlung zu kommen, muss der abgebende Arzt sich an die Spielregeln halten – und die Anforderungen des Finanzamts genau erfüllen.

Gut beraten ist halb gewonnen

Ärzte, die sich beim Verkauf ihrer Praxis allein auf gesunden Menschenverstand und ihr kaufmännisches Geschick verlassen, übersehen das mitunter – und riskieren am Ende ihres Berufslebens unangenehme und kostenintensive Überraschungen.

Praxisverkäufe und -übergaben sollte daher auch aus steuerlicher Sicht von langer Hand geplant und vom Fachmann begleitet werden. Arzt-Wirtschaft.de FINANZEN stellt Ihnen wichtige Punkte vor, die Sie mit dem Steuerberater Ihres Vertrauens unbedingt besprechen sollten.

Kleine Praxis – großer Vorteil

Bereits die Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns von Arztpraxen ist eine Wissenschaft für sich. Beruhigend ist immerhin: Die Summe muss mit dem erzielten Kaufpreis keineswegs übereinstimmen, sondern liegt in der Regel deutlich niedriger.

Doch selbst wenn das Bewertungsgutachten und/oder die Berechnungen des Steuerberaters ergeben, wie hoch der Gewinn tatsächlich ausfällt, bedeutet das noch nicht, dass die gesamte Summe auch wahrlich der Steuer unterworfen wird. Je nachdem, wie alt der verkaufende Arzt ist, kann er nämlich in den Genuss eines vergleichsweise üppigen Freibetrags kommen.

Nichts für junge Kollegen

Erste Voraussetzung dafür ist, dass der Arzt beim Verkauf der Praxis mindestens 55 Jahre alt oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Wichtig: Als Verkaufszeitpunkt gilt nicht das Datum auf dem Kaufvertrag. Sondern es gilt erst der Tag, an dem das Eigentum an den wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den neuen Kollegen übergeht. Meist also der Zeitpunkt, in dem der scheidende Arzt den Schlüssel abgibt und das Hausrecht dem Nachfolger überträgt.

Ferner ist zu beachten, dass es den Freibetrag nur einmal im Leben gibt.

Zu guter Letzt müssen Praxisverkäufer, die besonders gut verhandelt haben, mit Abschlägen auf den Freibetrag rechnen: Erzielt der abgebende Arzt mehr als 136 000 Euro als Veräußerungsgewinn, wird der Freibetrag um den übersteigenden Betrag gekürzt. Ab einem Gewinn von 181 000 Euro gibt es überhaupt keinen Freibetrag mehr.

Alles in allem profitieren von Freibeträgen also vor allem abgebende Ärzte mit kleineren (Hausarzt)-Praxen.

Discount auf den Steuersatz

Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat, kann beim Praxisverkauf neben dem oben beschriebenen Freibetrag noch von einer sogenannten Tarifbegünstigung profitieren. Konkret wird der Veräußerungsgewinn nur mit einem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 56 Prozent des normalen Steuersatzes (mindestens aber 14 Prozent) besteuert. Die Ersparnisse, die sich auf diese Weise erzielen lassen, sind beträchtlich. Die alternative Tarifermäßigung durch die sogenannte Fünftelregelung bleibt hingegen – zumindest bei gut laufenden Praxen – meist wirkungslos.

Um in den Genuss der Tarifermäßigung zu kommen, müssen Ärzte über 55 aber noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Wichtig ist es vor allem, dass sie alle Praxisgegenstände verkaufen (oder in den Privatbereich überführen), ihre bisherige Tätigkeit vollständig einstellen und einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt stellen. Denn auch hier gilt: Derartige Vergünstigungen gibt der Fiskus nur ein einziges Mal im Leben.

Tipp: Wer plant, auch nach dem Praxisverkauf weiterzuarbeiten, riskiert, die einmal gewährten Steuervorteile rückwirkend wieder zu verlieren. Lassen Sie sich daher unbedingt von einem Fachmann beraten und über etwaige Wartezeiten informieren, wenn Sie nach der Abgabe noch gelegentlich in den Kittel schlüpfen wollen.