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Steuerfreie Sachbezüge: Kindergartenzuschuss für Ihre MFA

von Elter Constanze

Kind mit Rechenschieber
Foto: DrUGO_1.0 - fotolia.com

Statt einer direkten Gehaltserhöhung können Sie Ihren Mitarbeitern auch steuerbegünstigte Sachbezüge bieten. Die Palette der geldwerten Vorteile ist groß. Haben Ihre Praxismitarbeiter Kinder, können Sie sicherlich mit einem Zuschuss zur Kinderbetreuung punkten.

Berufstätige Eltern haben oft Probleme, einen Betreuungsplatz für ihre Kinder zu finden. Haben sie dann endlich einen Platz für ihren Nachwuchs bekommen, ist dieser – je nach Alter und Betreuungszeit – nicht billig. Schließlich wünschen die Eltern sich eine qualitativ hochwertige Betreuung. Auch müssen die Öffnungszeiten des Kindergarten mit den Arbeitszeiten in einer Arztpraxis harmonieren. Flexibilität hat gerade im Bereich der Kinderbetreuung seinen Preis.

Mit einem Kindergartenzuschuss beteiligen

Hier können Sie als Arbeitgeber helfen und sich mit einem Kindergartenzuschuss beteiligen. Eine weitere Möglichkeit, Ihren Angestellten etwas aus der Palette der steuerbegünstigten Sachbezüge zu bieten. Voraussetzung hier: Das Kind ist noch nicht schulpflichtig und wird außerhalb des Haushalts betreut. Steuerlich begünstigt sind damit Kindergärten, Krippen, Krabbelstuben oder die Betreuung bei einer Tagesmutter. Sind beide Elternteile angestellt, können auch beide von ihren Arbeitgebern den begünstigten Zuschuss erhalten – steuerfrei aber natürlich maximal nur so viel, wie tatsächlich auch Kosten angefallen sind. Deswegen müssen die Arbeitnehmer einen Nachweis über die entstandenen Ausgaben vorlegen.

Steuerfrei finanzieren

Seit 2015 gibt es außerdem die Möglichkeit, eine Kindernotbetreuung steuerfrei finanziert zu bekommen: Wenn der Babysitter einspringen muss, weil Mama oder Papa Überstunden in der Praxis machen müssen oder eine medizinische Fortbildung besuchen, können Sie sich als Chef mit einem steuerfreien Extra beteiligen. Das ist auch für schulpflichtige Kinder bis 14 Jahre möglich: Bis zu 600 Euro im Jahr dürfen Sie als Arbeitgeber für diese kurzfristig erforderlichen Betreuungsleistungen hinzuschießen. Ihre Angestellten müssen dafür keinen geldwerten Vorteil versteuern. Einzige Voraussetzung: Die Betreuung muss aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen notwendig sein.

Wenn Ihre Praxismitarbeiter auf der Suche nach einer Betreuung erfolglos bleiben oder jemand einstellen wollen, der sich um die pflegebedürftigen Eltern kümmert, können Sie ebenfalls helfen. Ebenfalls seit 2015 sind Beratungs- und Vermittlungsleistungen, die Sie bei einem spezialisierten Dienstleistungsunternehmen einkaufen, steuerlich begünstigt. Dieser Vorteil greift zum Beispiel für die Beratung und Vermittlung von Kinderbetreuung sowie für Dienstleistungen bei zu pflegenden Angehörigen. Diese Beratungs- und Vermittlungsleistungen sind außerdem in tatsächlicher Höhe lohnsteuerfrei, ein Höchstbetrag ist im Gesetz nicht vorgesehen.

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Elter Constanze

Journalistin. Autorin. Moderatorin. bei Constanze Elter Steuern – leicht gemacht!

Expertin darin, Steuern in Worte zu fassen. In Hörfunk, Video und Print. Im Internet und in Büchern. Für Fach- und Schulbuchverlage und öffentliche Auftraggeber. Für Steuerkanzleien und Unternehmen.

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