Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Die Kläger waren im Streitjahr in einer Gemeinschaftspraxis als Ärzte selbstständig tätig. Sie hatten mit der örtlichen Universität einen Vertrag geschlossen, der sie als sogenannte Lehrärzte mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben betraute. Die Studierenden wurden ihnen zugewiesen. Die Betreuung sollte sich nach den Grundsätzen richten, die bei einem Lehrauftrag unter Berücksichtigung der Approbationsordnung gelten. Hierfür erhielten die Kläger eine Vergütung. Bei dem Honorar gingen die Ärzte davon aus, dass es unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG fallen würde. Das sah das Finanzamt allerdings anders.

Das FG Kiel hat die Klage abgewiesen

Dagegen klagten die Mediziner erfolglos vor dem Finanzgericht Kiel. Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei der Tätigkeit zwar um eine „Ausbildungstätigkeit“ i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG. Es liege aber keine begünstigte Nebentätigkeit vor, weil es an einer inhaltlichen, zeitlichen und organisatorischen Trennung der „hauptberuflichen“ Tätigkeit als Arzt und der „nebenberuflichen“ Tätigkeit als Lehrarzt fehle.

Inhaltlich und zeitlich hätten sich die Tätigkeiten als Arzt und Lehrender überschnitten, da mit der Behandlung bei Anwesenheit der Studierenden Haupt- und Nebenberuf gleichzeitig ausgeübt würden. Inhaltlich und organisatorisch seien die Tätigkeiten als Arzt und Lehrarzt zudem so stark miteinander verzahnt, dass eine Trennung nur in geringem Umfang möglich sei. Diese bestehe im Grunde nur darin, dass die Ärzte mit den Studenten noch Vor- und/oder Nachbesprechungen durchführten. Der Hauptteil des „Nebenberufs“ werde aber quasi en passant zum “Hauptberuf“ durchgeführt. Die Entscheidung ist rechtskräftig: Az.: 2 K 174/17.

Quelle: Newsletter des FG Kiel Nr. 2/2018 v. 02.07.2018