Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Die Tätigkeit des Arztes ist gemäß § 18 des Einkommensteuergesetzes als freier Beruf einzuordnen und damit gewerbesteuer- und in der Regel auch umsatzsteuerfrei. Diese Grundsätze gelten allerdings nur, solange sich der Arzt tatsächlich als Freiberufler auf seine heilberufliche Tätigkeit konzentriert. Kommen weitere Leistungen des Selbstständigen dazu, hat das weitreichende Folgen, wie Steuerexperten warnen. Insbesondere beim Verkauf von Gesundheitsprodukten, Nahrungsergänzungs- und Diätmitteln taucht nicht nur die Frage nach der Umsatzsteuer und der Pflicht zur Umsatzsteuervoranmeldung auf. Es drohen auch Gewerbesteuer-Pflicht und berufsrechtliche Probleme.

Gewerbesteuer, oder nicht?

Die BAG: Wenn es um die Frage nach der Gewerbesteuer-Pflicht geht, muss man zunächst zwischen Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) unterscheiden. Bei der BAG gilt die sogenannte Abfärbewirkung. Die besagt, dass die Einkünfte und Gewinne einer freiberuflich tätigen Personengemeinschaft als gewerblich einzustufen sind, wenn die Gesellschaft auch gewerbliche Einkünfte erzielt. Dazu zählt auch der Handel mit Produkten aller Art. Auf solche Leistungen ist meistens auch Umsatzsteuer fällig. Diese sollte man bei der Rechnungsstellung also besser nicht vergessen und auch an die Umsatzsteuervoranmeldung denken. Sie können sicher sein: Das Finanzamt schaut hier inzwischen sehr genau hin. Wer nicht sicher ist, auf welche Leistungen Umsatzsteuer erhoben ist, sollte Hilfe bei einem Steuerberater für Heilberufler suchen.

Schon wenige Prozente machen aus dem Freiberufler einen Gewerbetreibenden

Ursprünglich führte bei Ärzten bereits die Ausübung kleinster Handelstätigkeiten quasi automatisch dazu, dass aus dem Freiberufler ein Gewerbetreibender wurde. Dann wurde seitens des Bundesfinanzhofs eine Bagatellgrenze von 1,25 Prozent aller Umsätze der Praxis als “Unschädlichkeitsschwelle” eingeführt. Erst danach muss das “Unternehmen” ein Gewerbe anmelden. Diese Grenze wurde im August 2014 mit der neuesten Rechtsprechung zu diesem Thema angehoben: Drei Prozent der Nettoumsätze einer Praxis beziehungsweise maximal 24.500 Euro dürfen gewerblich sein. Erst danach handelt es sich um einen Gewerbebetrieb.

Hier wird der Patient zum Kunden eines Gewerbes

Manchem Arzt ist gar nicht bewusst, wie schnell der Patient der Arztpraxis zum Kunden eines Gewerbebetriebs werden kann: Es reicht beispielsweise schon aus, den Patienten mit diversen Mittelchen bei seiner Diät zu unterstützen. Da der Handel mit Nahrungsergänzungsmitteln oder Diätprodukten in der Regel ab 17.500 Euro Umsatzsteuer auslöst, dürfen also maximal 26.215 Euro  – pro Jahr, nicht pro Monat – brutto im Handelsbereich erzielt werden, ohne dass eine Gewerblichkeit der Praxis eintritt. Alternative: Ärzte, die gewerbesteuerliche Folgen für ihre BAG vermeiden wollen, können eine weitere, auch personenidentische Gesellschaft für das Gewerbe gründen, die diese Umsätze dann in Rechnung stellt, offiziell erzielt und mit entsprechender Gewerbeanmeldung verbucht.

Gewerbe und freien Beruf klar trennen

Die Einzelpraxis: Bei Einzelpraxen gibt es die Abfärbewirkung nicht. Hier ist gesicherte Rechtsprechung, dass die Umsätze getrennt auszuwerten sind, wenn dies aus der Beschaffenheit der Tätigkeit leicht ableitbar ist. Um Schwierigkeiten mit der Finanzverwaltung zu vermeiden, ist es jedoch ratsam, eine organisatorische Trennung der Tätigkeitsbereiche Gewerbe und Freier Beruf, mindestens eine buchhalterische Trennung der Tätigkeiten herzustellen. Wie das geht, kann Ihnen ein Steuerberater erklären.

Berufsrechtlichen Ärger vermeiden

Zum Unternehmer und Gewerbetreibenden zu werden, kann sich für den Arzt durchaus lohnen. Das Geschäft mit Gesundheitsprodukten kann zum Beispiel das Einkommen des Arztes deutlich erhöhen. Viele Freiberufler legen sich deshalb bewusst auch ein Gewerbe zu. Allerdings sind dann eben auch mehr Steuern, vor allem die Gewerbesteuer, fällig. Und die kann, je nach Gemeinde bzw. Standort, durchaus hoch ausfallen. Hier kann es sich lohnen, die Gewerbeanmeldung lieber auf die Nachbargemeinde zu verlegen.

IGeL ist nicht gleich Gewerbe

Doch nicht nur wegen der Steuern ist es besser, die beiden Unternehmen zu trennen. Dem Arzt droht bei schlechter Vorbereitung nicht nur steuerlicher, sondern auch berufsrechtlicher Ärger. Denn nicht jede Leistung, die in Rechnung gestellt werden kann, ist aus berufsethischer Sicht auch erwünscht. Während individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL – Umsatzsteuer nicht vergessen! ) in der Praxis angeboten werden dürfen, sieht es beim Thema Nahrungsergänzungsmitteln & Co. ganz anders aus.

Recht verbietet Werbung für gewerbliche Tätigkeit

Sind die Mittel nicht notwendiger Bestandteil der jeweiligen Therapie, darf der selbstständige Arzt sie seinem Patienten nämlich nicht einfach zum Kauf empfehlen. Im Gegenteil: Das Berufsrecht verbietet das ausdrücklich. Selbst die Werbung für solche Produkte ist in der Praxis normalerweise untersagt. Das Vertrauen, dass der Patient seinem Arzt entgegenbringt und auch seine Abhängigkeit während der Behandlung, darf also nicht zur Verkaufsförderung von Produkten „missbraucht“ werden. Tatsächlich fällt es Patienten in der Regel schwer, vom Arzt angepriesene Mittel abzulehnen. Das steigert vielleicht den Gewinn, aber gefährdet auch den Ruf und die Zulassung des Mediziners.

Grundsätzlich ist es einem Arzt nicht verboten, Gesundheitsprodukte zu vertreiben. Es gehört allerdings zu seinen Pflichten als Mediziner, seine selbstständigen Tätigkeiten, also die gewerblichen Interessen und den Heilauftrag, streng zu trennen. Ärzte, die auf Nummer sicher gehen wollen, müssen den Verkauf solcher Produkte organisatorisch, steuerlich und räumlich von ihrer Praxis trennen.