Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Auf der Grundlage der Meldungen aller Bundesländer erstellt das BMF jährlich eine Statistik über die Ergebnisse der Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie über die Ergebnisse der Steuerfahndung. Jetzt wurde die Statistik für 2014 vorgelegt und bestätigt den Trend der vergangenen Jahre: Die Zahl der Strafverfahren nimmt zu.

Im Berichtszeitraum wurden in den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bundesweit insgesamt fast 90.000 Strafverfahren wegen Steuerstraftaten bearbeitet. Zudem wurden bundesweit rund 4.300 Bußgeldverfahren abgeschlossen und Bußgelder in einer Gesamthöhe von über 12,5 Mio. € festgesetzt.

Im selben Zeitraum erledigte die Steuerfahndung bundesweit insgesamt 40.241 Fälle. Dabei sind Mehrsteuern in Höhe von rund 2,5 Mrd. € festgestellt und Freiheitsstrafen im Gesamtumfang von 1.698 Jahren verhängt worden.

Auswirkungen für den Arzt

Steuervergehen werden immer schärfer geahndet. Auch Ärzte werden immer öfter genau unter die Lupe genommen. Vor allem die Umsatzsteuerfrage haben die Finanzbeamten dabei im Blick. Auf die leichte Schulter sollten Ärzte das Problem besser nicht nehmen, denn: “berufsunwürdiges Verhalten” rechtfertigt den Entzug der Approbation. Und Steuerhinterziehung kann durchaus so gewertet werden.

Bei der Entscheidung über den Approbationswiderruf dürfen die Feststellungen eines zuvor ergangenen Strafurteils berücksichtigt werden. Steuerhinterziehung kann dabei die Berufsunwürdigkeit des Arztes begründen.

Zahnarzt klagte erfolglos gegen den Widerruf

Ein Zahnarzt wendete sich in einem entsprechenden Fall gerichtlich gegen den Widerruf seiner Approbation. Er wurde wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verurteilt. Er hatte Einkommensteuer von mindestens 59.568 € zzgl. Solidaritätszuschlägen von 3.256 € hinterzogen. Mit Bescheid vom 25.09.2013 wurde daraufhin seine Approbation widerrufen.

Das urteilende Gericht (VGH Bayern, Az.: 21 ZB 16.436) bestätigte allerdings, dass es sich bei der Steuerhinterziehung um ein schwerwiegendes Fehlverhalten im Sinne der Rechtsprechung handeln würde. Eine Berufsunwürdigkeit sei daher begründet. Der Zahnarzt hatte über einen langen Zeitraum Einnahmen aus seiner Tätigkeit nicht vollständig erklärt und Ausgaben im großem Umfang zu Unrecht als Betriebsausgaben erklärt sowie die Erklärung von Kapitaleinkünften unterlassen.

Praxistipp: Um steuerrechtliche Probleme zu vermeiden, sollten niedergelassene Ärzte mit einem Steuerberater zusammenarbeiten. Ist der Fiskus bereits auf Sie aufmerksam geworden, dann sollte bei der Verteidigung das Problem der berufsrechtlichen Sanktionierung durch den steuerlichen- sowie strafrechtlichen Berater nicht vernachlässigt werden!

(*zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht FernUniversität Hagen)